Legislator Rechtsdatenbank & Rechtsprechung
93/2022/3/A/nbsp • OG SH 93/2022/3/A/nbsp Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

93/2022/3/A/nbsp — Appeal Regarding Deletion of Debt Enforcement Record Despite Non-Disclosure Order

Geschäftsnummer 93/2022/3/A/nbsp (SH_OG_001_93-2022-3-A-nbsp-_17-03-2022)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Schaffhausen — Kantonale Gerichte (CH-SH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The case involved an appeal against a debt enforcement office's refusal to completely delete a record from the debt enforcement register after an initial request for non-disclosure of the enforcement action to third parties under a specific legal provision had already been granted. The court reasoned that the relevant statute provides for mechanisms to prevent disclosure of certain enforcement actions to third parties by marking the record internally, but it does not provide any legal basis for the actual deletion or erasure of the entry from the register, even when non-disclosure is ordered; therefore, the enforcement office correctly denied the request for actual deletion because the record remains internally noted, and the appellant gains no practical benefit from deletion since the non-disclosed entry is already invisible on standard excerpts.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG; Art. 65 Abs. 4 BGG — Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG: The appeal was dismissed because there is no legal basis for the requested deletion of the debt enforcement record, following its prior non-disclosure under this provision. Art. 65 Abs. 4 BGG: Used to dismiss the appeal.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG

The appeal was dismissed because there is no legal basis for the requested deletion of the debt enforcement record, following its prior non-disclosure under this provision.

Art. 65 Abs. 4 BGG

Used to dismiss the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext des Entscheids — 93/2022/3/A/nbsp

2022

Löschung einer Betreibung im Betreibungsregister; Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte – Art. 8a SchKG.

Das SchKG enthält grundsätzlich keine Regelung, welche die Löschung einer Be- treibung im Betreibungsregister erlaubt. Eine Betreibung bleibt namentlich auch dann amtsintern vermerkt, wenn ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betrei- bung an Dritte gutgeheissen wird.

OGE 93/2022/3/A vom 8. März 2022

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

Das Betreibungsamt hiess ein Gesuch von X. um Nichtbekanntgabe einer Betrei- bung nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gut. Ein in der Folge von X. gestelltes Gesuch um Löschung der Betreibung wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom 21. Ja- nuar 2022 ab. Gegen diese Verfügung erhob X. beim Obergericht des Kantons Schaffhausen als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Be- schwerde, welche das Obergericht abwies.

Aus den Erwägungen

3.1. Das Betreibungsamt führt über alle bei ihm eingereichten Betreibungsbe- gehren ein Register (Art. 8 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann grundsätzlich jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Register des Be- treibungsamts einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Der Gesetzgeber hat in Art. 8a Abs. 3 SchKG jedoch verschiedene Tatbestände vorgesehen, bei welchen Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis zu geben ist. Damit soll die Einsehbarkeit von Betreibungen, bei denen kein ausreichender Rückschluss auf die Kreditwürdigkeit der betriebenen Person gezogen werden kann, reduziert wer- den (James T. Peter, in Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A., Basel 2021, Art. 8a N. 30, S. 68). Per 1. Januar 2019 erweiterte der Gesetzgeber den entsprechenden Kata- log mit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, wobei dem ungerechtfertigt Betriebenen eine einfache Möglichkeit eingeräumt werden sollte, gegen den kreditschädigenden Re- gistereintrag vorzugehen, sofern der Betreibende keine Anstalten macht, die Be- treibung fortzusetzen (Votum des Sprechers der Kommission für Rechtsfragen NR, Beat Flach, im Nationalrat vom 5. Dezember 2016, AB 2016 N 2021; vgl. auch am

1 2022

31. Mai 2021 abgelehnte parlamentarische Motion Nr. 19.3243 betreffend automa- tische Löschung einer getilgten betriebenen Forderung). Bei einer Nichtbekannt- gabe der Betreibung nach lit. d von Art. 8a Abs. 3 SchKG erscheint die Betreibung wie bei lit. a – c nicht mehr im Betreibungsregisterauszug, wobei dies auch für die Selbstauskunft gilt (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetrei- bung und Konkurs Nr. 4, N. 7 f.; Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuld- betreibung und Konkurs Nr. 5, N. 13 und 17; Rodriguez/Gubler, Die Abwehr von Betreibungsregistereinträgen ab dem 1. Januar 2019, ZBJV 2019, S. 27 f.).

3.2. Einträge, über die nach Art. 8a Abs. 3 SchKG Dritten keine Auskunft gege- ben werden darf, werden nicht aus dem Register "gelöscht", sondern bloss mit ei- nem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet. Die Daten werden damit lediglich nach aussen unzugänglich gemacht, das heisst sie dürfen nicht an Dritte bekannt gegeben werden. Eine Löschung erfolgt somit entgegen der durch das Betrei- bungsamt geäusserten Ansicht auch nicht hinsichtlich der Tatbestände gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. a – c SchKG, das heisst insbesondere auch nicht bei Nichtigkeit oder Rückzug einer Betreibung sowie Aufhebung der Betreibung nach Art. 85a SchKG (vgl. BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 2; BGE 121 III 81 E. 4a S. 83; BGE 119 III 97 E. 2 S. 98 f.). Trotzdem wird untechnisch häufig von "Löschung" gesprochen (Peter, Art. 8a N. 31, S. 68).

3.3. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betrei- bung nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gestellt, welches vom Betreibungsamt gut- geheissen wurde. Soweit er nun darüber hinaus die "Löschung" des im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ungerechtfertigt erfolgten Betreibungsbegehrens der Y. AG verlangt, besteht nach dem Gesagten keine Rechtsgrundlage für eine solche Löschung. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen der Beschwer- deführer aus einer Löschung ziehen könnte, bleibt die Betreibung doch auch bei Abweisung seines Begehrens auf einem eingeholten Betreibungsregisterauszug nicht sichtbar. Das Betreibungsamt hat somit die Löschung der Betreibung zu Recht verweigert, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

2