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93/2020/7 • OG SH 93/2020/7 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

93/2020/7 — Debtor Rent Increase Impact on Subsistence Minimum During Garnishment

Geschäftsnummer 93/2020/7 (SH_OG_001_93-2020-7_09-02-2021)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Schaffhausen — Kantonale Gerichte (CH-SH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court addressed whether a debtor's rent increase, executed shortly before or during an income garnishment, should be factored into the calculation of the legally protected minimum subsistence level (existenzminimum). The court reasoned that rent is only included in the subsistence minimum to the extent it is actually paid and necessary, which requires it to be locally customary and appropriate for the family size (e.g., two to two-and-a-half rooms for a two-person household); furthermore, if a debtor voluntarily moves to a more expensive residence without objective justification immediately before or during an ongoing garnishment, the higher rent is considered abusive, and the previously lower rent remains the basis for calculating the subsistence minimum, without requiring a transition period for reduction.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 93 Abs. 1 SchKG — Art. 93 Abs. 1 SchKG: This provision was cited as the legal basis for determining that the lower rent should be maintained when calculating the subsistence minimum following a voluntary move to more expensive accommodation during an income seizure.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 93 Abs. 1 SchKG

This provision was cited as the legal basis for determining that the lower rent should be maintained when calculating the subsistence minimum following a voluntary move to more expensive accommodation during an income seizure.

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Volltext des Entscheids — 93/2020/7

2020

Einkommenspfändung; betreibungsrechtliches Existenzminimum – Art. 93 Abs. 1 SchKG.

Der Mietzins gehört nur soweit zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum als er tatsächlich geleistet wird und in seiner Höhe notwendig ist. Notwendig ist ein an die familiäre Situation angepasster ortsüblicher Mietzins, wobei für einen Zweiper- sonenhaushalt grundsätzlich eine Zwei- oder Zweieinhalbzimmerwohnung ange- messen ist (E. 2.2).

Zieht ein Schuldner unmittelbar vor oder während einer Einkommenspfändung frei- willig und ohne sachlichen Grund in eine teurere Wohnung, bleibt bei der Berech- nung des Existenzminimums der frühere, niedrigere Mietzins massgebend (E. 2.2). OGE 93/2020/7/A vom 9. Oktober 2020

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

2.1. Gegen den Pfändungsvollzug vom 29. Januar 2020 macht der Beschwer- deführer im Wesentlichen geltend, er sei auf September 2019 in eine teurere Woh- nung umgezogen. Er habe keine andere Wahl gehabt und wegen der Betreibungen keine andere Wohnung gefunden. Er sei ausgezogen, weil seine Nachbarn und sein Vermieter nur reklamiert hätten und ihm die Kündigung angedroht worden sei. Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer damit geltend, es hätte bei der Berech- nung des Existenzminimums der Mietzins seiner neuen Wohnung berücksichtigt werden müssen.

Das Betreibungsamt bringt vor, der Beschwerdeführer habe am 29. Juli 2019 / 9. August 2019 einen Mietvertrag für eine Dreieinhalbzimmerwohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'250.–, mit Mietbeginn 1. September 2019, abgeschlossen. Bis zum 31. August 2019 habe er eine Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 940.– ge- mietet gehabt. Der Beschwerdeführer sei während eines laufenden Pfändungsver- fahrens aus eigenem Verschulden in eine teurere Wohnung umgezogen, weshalb das Betreibungsamt nur den tieferen Mietzins für die Berechnung des Existenzmi- nimums habe berücksichtigen müssen.

2.2. Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen soweit gepfändet werden, als es für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Pfändbar ist damit grundsätzlich das Nettoeinkommen abzüglich des Existenzmi- nimums (BGE 116 III 75 E. 2a S. 77 f.). Der Mietzins gehört nur soweit zum Exis- tenzminimum als er tatsächlich geleistet wird und in seiner Höhe notwendig ist (Thomas Winkler, in: Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A., Zü-

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rich/Basel/Genf 2017, Art. 93 N. 37, S. 622). Notwendig ist ein an die familiäre Si- tuation angepasster ortsüblicher Mietzins (BGE 129 III 526 E. 2 S. 527). Dabei ist für einen Zweipersonenhaushalt eine Zwei- oder Zweieinhalbzimmerwohnung an- gemessen (Winkler, Art. 93 N. 38, S. 622). Generell hat der Schuldner seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten (Georges Vonder Mühll, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Balser Kommentar, Bundesgesetz über Schulbetrei- bung und Konkurs I, 2 A., Basel 2010, Art. 93 N. 26, S. 910). Die Tatsache, dass mit einem nicht reinen Betreibungsregisterauszug die Wohnungssuche erschwert ist, rechtfertigt keine teurere Wohnung (BGer 5A_660/2013 vom 19. März 2014 E. 3.5.2). Zu beachten ist, dass bei der Festlegung des pfändbaren Einkommens dem Betreibungsbeamten weitgehendes Ermessen zukommt (BGer 5A_660/2013 vom 19. März 2014 E. 2).

Hat der Schuldner eine seinen Verhältnissen entsprechend zu teure Wohnung, ist ihm die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist auf das notwendige Mass zu reduzieren (BGE 129 III 526 E. 2 S. 527). Zieht ein Schuldner allerdings unmittelbar vor oder während einer laufenden Lohnpfändung freiwillig und ohne sachlichen Grund in eine teurere Wohnung, ist dies rechtsmiss- bräuchlich und der höhere Mietzins nicht notwendig, weshalb bei der Berechnung des Existenzminimums der frühere, niedrigere Mietzins massgebend ist (Winkler, Art. 93 N. 40, S. 623). Diesfalls bedarf es keiner Übergangsfrist zur Reduktion des Mietzinses (Vonder Mühll, Art. 93 N. 26, S. 911). Dabei gilt eine Reduktion des Mietzins durch das Betreibungsamt auf das notwendige Mass nicht nur für die lau- fende, sondern auch für allfällige spätere, darauf folgende Einkommenspfändun- gen (vgl. Winkler, Art. 93 N. 43, S. 623).

2.3. Der Beschwerdeführer lebte bis zum 1. September 2019 in einer Zweiein- halbzimmerwohnung mit einem Mietzins von Fr. 940.–. Am 29. Juli 2019 unter- zeichnete der Beschwerdeführer einen Mietvertrag für eine Dreieinhalbzimmer- wohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'250.– mit Mietbeginn 1. September 2019. Zuvor hatte das Betreibungsamt am 4. Juli 2019 die Lohnpfändung in den Betrei- bungen Nrn. xxx und yyy vollzogen. Der Beschwerdeführer ist damit während einer Lohnpfändung in eine teurere Wohnung gezogen.

Es fragt sich daher, ob der Wechsel in eine teurere Wohnung notwendig war. Denn nur dann rechtfertigt es sich, bei der damals laufenden und den darauffolgenden Lohnpfändungen (und damit auch bei der vorliegend angefochtenen Lohnpfän- dung) den höheren Mietzins im Rahmen der Berechnung des Existenzminimums nach Art. 93 Abs. 1 SchKG zu berücksichtigen.

Gemäss Beschwerdeschrift sah sich der Beschwerdeführer gezwungen, in die teu- rere Wohnung zu ziehen, da ihm aufgrund von Reklamationen des Vermieters und

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der Nachbarn die Kündigung angedroht worden sei und er wegen seiner Betrei- bungen keine andere Wohnung gefunden habe. Demzufolge war der Wohnungs- wechsel nicht notwendig, sondern erfolgte er freiwillig – wurde ihm die Kündigung doch nur angedroht. Selbst wenn der Wohnungswechsel zumindest faktisch nicht freiwillig gewesen sein sollte, war der Wohnungswechsel doch selbstverschuldet, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung Reklamationen des Vermieters und von Nachbarn und eine darauffolgende Kündigungsandrohung ihren Grund im Verhal- ten des betreffenden Mieters haben.

Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in eine grössere Wohnung gezogen ist. So hätte der Beschwerdeführer statt in eine Dreieinhalbzim- merwohnung wieder in eine Zweieinhalb- oder in eine Zweizimmerwohnung mit vergleichbarem Mietzins ziehen können, was für einen Zweipersonenhaushalt an- gemessen gewesen wäre. Von vornherein keine teurere Wohnung rechtfertigt das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass mit seinem nicht reinen Betreibungsre- gisterauszug die Wohnungssuche erschwert gewesen sei.

Nach dem Gesagten erhellt nicht, weshalb der Wechsel in eine teurere Wohnung notwendig gewesen sein sollte. Damit hat das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG zu Recht auch nach dem Wohnungswechsel den tieferen Mietzins der alten Wohnung berücksichtigt.

Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

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