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93/2016/15 • OG SH 93/2016/15 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

93/2016/15 — Judicial Forfeiture Realization Procedure Over Debt Enforcement Seizure

Geschäftsnummer 93/2016/15 (SH_OG_001_93-2016-15-_2019-02-26)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Schaffhausen — Kantonale Gerichte (CH-SH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court addressed the proper procedure for liquidating assets judicially forfeited to the state treasury following a criminal conviction, where the responsible cantonal finance administration submitted a request for realization to the debt enforcement office. The court reasoned that the initial criminal seizure supersedes any debt enforcement seizure, meaning no preliminary debt enforcement proceedings are required; rather, the realization request should be filed directly. However, the subsequent realization must adhere to the rules governing the realization procedure under debt enforcement law, and this procedure must be executed by the debt enforcement office that has jurisdiction for such realization matters.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 442 Abs. 1 StPO; Art. 44 SchKG; Art. 17 Abs. 1 SchKG — Art. 70 Abs. 1 StGB: The court confirms the basis for the confiscation of assets which occurred according to this provision. Art. 442 Abs. 1 StPO: The court confirms that the collection of financial claims arising from a criminal procedure is governed by the provisions of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law (SchKG), based on this article. Art. 44 SchKG: The court cites this article to establish that the realization of seized assets follows the applicable federal or cantonal laws.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 70 Abs. 1 StGB

The court confirms the basis for the confiscation of assets which occurred according to this provision.

Art. 442 Abs. 1 StPO

The court confirms that the collection of financial claims arising from a criminal procedure is governed by the provisions of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law (SchKG), based on this article.

Art. 44 SchKG

The court cites this article to establish that the realization of seized assets follows the applicable federal or cantonal laws.

Art. 17 Abs. 1 SchKG

Cited in connection with another provision to establish the admissibility of the appeal to the supervisory authority (Obergericht).

§ 2 Abs. 2 JVV

The court uses this provision to determine the responsibility of the financial administration for the collection and realization proceedings following the confiscation.

Art. 120 SchKG

Cited in the discussion regarding whether the notification of the request for realization constitutes a challengeable decision.

Art. 155 Abs. 2 SchKG

Cited in the discussion regarding whether the notification of the request for realization constitutes a challengeable decision.

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Volltext des Entscheids — 93/2016/15

2019

Verwertung strafrechtlich eingezogener Vermögenswerte; Zuständigkeit und anwendbares Verfahren – Art. 17 Abs. 1, Art. 44, Art. 120 und Art. 155 Abs. 2 SchKG; Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 442 Abs. 1 StPO; § 2 Abs. 2 JVV.

Die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens ist keine Betreibungshandlung. Sie stellt jedoch unter Umständen einen beschwerdefähigen Entscheid mit Aussen- wirkung für das gewählte Verfahren dar (E. 2.3).

Die nach der strafrechtlichen gerichtlichen Einziehung von Vermögenswerten noch erforderlichen Inkassohandlungen – einschliesslich Verwertungsgesuch – obliegen im Kanton Schaffhausen der Finanzverwaltung (E. 3.1).

Die strafrechtliche Beschlagnahme geht einer Pfändung oder einem Konkurs- beschlag vor. Daher ist kein betreibungsrechtliches Einleitungsverfahren durch- zuführen; vielmehr ist direkt das Verwertungsgesuch zu stellen. Für die Verwertung sind aber die Regeln des betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahrens anwend- bar; sie hat durch das hierfür zuständige Betreibungsamt zu geschehen (E. 3.2).

OGE 93/2016/15 vom 26. Februar 2019

Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem Strafurteil entschied das Obergericht unter anderem, gewisse Grundstücke von X. würden zugunsten der Staatskasse eingezogen und verwertet. Die kantonale Finanzverwaltung stellte in der Folge beim Betreibungsamt Schaff- hausen bezüglich der eingezogenen Grundstücke das Verwertungsbegehren. Das Betreibungsamt erliess unter anderem die Mitteilung des Verwertungsverfahrens infolge Einzugs nach Art. 70 StGB. Dagegen erhob X. Beschwerde ans Ober- gericht. Dieses wies die Beschwerde in diesem Punkt ab.

Aus den Erwägungen

2. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Kon- kursamts innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme beim Obergericht als Aufsichts- behörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]).

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Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG).

[…]

2.2. [Die Beschwerde wurde nach Erhalt der Mitteilung innert der betreibungs- rechtlichen Beschwerdefrist eingereicht.]

2.3. Als mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde anfechtbare Verfügungen sind bestimmte behördliche Handlungen in einem konkreten zwangsvollstre- ckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden sind. Sie müssen das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen (Co- metta/Möckli, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 17 N. 18 f., S. 101).

Die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens als solche (Art. 120 und Art. 155 Abs. 2 SchKG) ist keine Betreibungshandlung. Daher ist fraglich, ob sie eine an- fechtbare Verfügung darstelle (verneinend: Känzig/Bernheim, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 155 N. 34, S. 1518, mit Hinweis auf Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen vom 2. Juli 1993, BlSchK 1994 S. 8 ff.; bejahend: Markus Frey im selben Kommentar, Art. 120 N. 7, S. 1105, mit Hinweis auf Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 21. April 1998 E. 1, PKG 1998 Nr. 39 S. 153 ff. [vgl. zur Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden aber auch Entscheid SKA 06 8 vom 24. April 2006; Hinweis darauf in BGer 7B.76/2006 vom 27. Juni 2006 E. 3.1]; offengelassen in BGer 7B.137/2006 vom 25. September 2006 E. 2).

Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, eine Verwertung auf dem von der Finanzverwaltung und dem Betreibungsamt gewählten Weg sei un- zulässig. Er stellt die Voraussetzungen für die angekündigte Verwertung durch das Betreibungsamt grundsätzlich in Frage. Das vorgesehene Vorgehen wurde ihm erst mit der fraglichen Mitteilung zur Kenntnis gebracht. Darin hat sich das Be- treibungsamt bezüglich der Einleitung des Verwertungsverfahrens und der an- wendbaren Vorschriften ausdrücklich festgelegt. Damit handelt es sich nicht mehr nur um eine reine Mitteilung oder Absichtserklärung (vgl. Cometta/Möckli, Art. 17 N. 22, S. 101 f.), sondern um einen Entscheid mit Aussenwirkungen für das ge- wählte Verfahren, der dieses voranbringt. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer

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aufgrund der Beschwerdebegründung nicht nur die Mitteilung als solche, sondern das Verwertungsverfahren überhaupt mangels Zuständigkeit des Betreibungsamts für nichtig. Insoweit ist nicht massgebend, ob die Mitteilung wirklich Verfügungs- charakter hat, ist doch die Nichtigkeit gegebenenfalls von Amts wegen festzustel- len, unabhängig davon, ob (fristgemäss) Beschwerde erhoben worden ist.

Auf die gemäss Rechtsmittelbelehrung erhobene betreibungsrechtliche Beschwer- de ist daher in diesem Punkt einzutreten.

2.4. […]

3. Die fraglichen Grundstücke wurde im Rahmen eines Strafurteils zugunsten der Staatskasse eingezogen (gestützt auf Art. 2 i.V.m. aArt. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; vgl. heute Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Urteil wurde auch deren Verwertung angeord- net. Es geht somit um die Vollstreckung eines Strafurteils.

3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Kompetenz der kantonalen Finanz- verwaltung zur Antragstellung auf Verwertung. Zuständig sei vielmehr die Staats- anwaltschaft. Damit liege kein gültiges Verwertungsbegehren vor.

Im Kanton Schaffhausen ist die urteilende Behörde Vollzugsbehörde zur Fest- legung der Zahlungsfrist bei Geldstrafen und Bussen, bei Massnahmen, welche Geldforderungen zum Inhalt haben, sowie für die Anordnung von Sicherheits- leistungen. Das Inkasso erfolgt durch die kantonale Finanzverwaltung (Art. 442 Abs. 3 StPO i.V.m. § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Justizvollzugsverordnung vom 19. Dezember 2006 [JVV, SHR 341.101]). Bei der strafrechtlichen Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 ff. StGB handelt es sich nach der Systematik des Gesetzes um eine "andere Massnahme" (Abschnittstitel vor Art. 66 StGB). Sie dient der Abschöpfung geldwerter Vorteile und ist daher – zur Abgrenzung von den übrigen, vom Amt für Justiz und Gemeinden bzw. vom Migrationsamt zu voll- ziehenden Massnahmen (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 1bis JVV) – jedenfalls mit Blick auf die Verwertung über den engen Wortlaut hinaus unter die "Massnahmen, wel- che Geldforderungen zum Inhalt haben", im Sinn von § 2 Abs. 2 JVV zu subsumie- ren. Die nach der grundlegenden Vollstreckungsanordnung des Gerichts (Ein- ziehung und Verwertung zugunsten der Staatskasse) noch erforderlichen Inkasso- handlungen – einschliesslich des Gesuchs um die eigentliche Verwertung der ein- gezogenen Vermögenswerte im Hinblick auf das Inkasso des Verwertungserlöses – obliegen demnach der Finanzverwaltung. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht konkret, worauf er die geltend gemachte Zuständigkeit der Staats- anwaltschaft stützt. Die Finanzverwaltung war somit zuständig, das Verwertungsbegehren zu stellen.

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3.2. Die Verwertung von Gegenständen, welche unter anderem aufgrund straf- rechtlicher Gesetze mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eid- genössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen (Art. 44 SchKG). Das gilt insbesondere auch für die Verwertung bei der Vermögenseinziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB (Domenico Acocella, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 44 N. 3, S. 341).

Vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung wurde dazu in der Lehre ausgeführt, bei dieser Verwertung richte sich die Vollstreckung grundsätzlich nach kantonalem, subsidiär nach dem Vollstreckungsrecht das Bundes, also unter analoger Anwendung des SchKG (Niklaus Schmid, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2007, § 2 / StGB 70–72 N. 169, S. 204). Im kantonalen Recht besteht dazu keine Regelung. Nach heutigem Bundesrecht werden Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Straf- verfahren zu erbringende finanzielle Leistungen nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO). Unter die "finanziellen Leistungen" in diesem Sinn fallen Forderungen des Staates, die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren entstanden sind. Das sind "in erster Linie" – demnach nicht aus- schliesslich – Untersuchungs- und Gerichtskosten, Geldstrafen und Bussen sowie Ersatzforderungen (Angela Cavallo, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 442 N. 2, S. 2508).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einziehung nach Art. 70 StGB falle nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 442 Abs. 1 StPO. Selbst wenn diese Be- stimmung eine gesetzliche Grundlage bilden würde, hätte die Verwertung nach den Regeln des SchKG zu erfolgen, und zwar nach den Regeln der Betreibung auf Pfändung; mithin wäre das Einleitungsverfahren zu durchlaufen. Für die direkte Stellung des Verwertungsbegehrens fehle eine gesetzliche Grundlage.

Im vorliegenden Fall geht es um die Verwertung von Vermögenswerten, die bereits strafrechtlich bzw. strafprozessual beschlagnahmt worden sind. Damit bleibt auf- grund des Vorbehalts von Art. 44 SchKG kein Raum für ein betreibungsrechtliches Einleitungsverfahren und eine nachfolgende betreibungsrechtliche Beschlag- nahme (Pfändung). Vielmehr geht die strafrechtliche Beschlagnahme einer Pfän- dung oder einem Konkursbeschlag vor. Die Betreibungs- und Konkursämter kön- nen dieser Beschlagnahme nicht im betreibungsrechtlichen Verfahren eine eigene Beschlagnahmeverfügung entgegensetzen (Benno Krüsi, in: Kren Kostkiewicz/ Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

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SchKG, 4. A., basierend auf der 1911 erschienenen 3. A. von Carl Jaeger, Zürich/ Basel/Genf 2017, Art. 44 N. 3, S. 276; Acocella, Art. 44 N. 7, S. 343).

Zu beurteilen bleibt somit nur, wie das weitere Verfahren – d.h. das Verwertungs- verfahren – auszugestalten ist. Mangels konkreter anderweitiger Regelung ist es angezeigt, als im Sinn von Art. 44 SchKG "zutreffende" Bestimmungen für die nachmalige Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte dennoch diejeni- gen des SchKG beizuziehen. Das rechtfertigt sich ungeachtet dessen, ob dies ent- sprechend der früheren Lehre als nur analoge Anwendung oder aber – angesichts der in Frage stehenden geldwerten Leistung – gestützt auf die heute geltende Be- stimmung von Art. 442 Abs. 1 StPO als direkte Anwendung der betreibungsrecht- lichen Bestimmungen über das Verwertungsverfahren zu betrachten ist. Der Bei- zug der betreibungsrechtlichen Bestimmungen wäre im Übrigen – als diesfalls zweckmässige Lösung – auch dann geboten, wenn von einer echten, ausfüllungs- bedürftigen Gesetzeslücke auszugehen wäre (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB). Sind aber die Regeln des betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahrens anwendbar, so hat das zwangsläufig durch das hierfür zuständige Betreibungsamt zu geschehen. Da- mit kann insbesondere nicht gesagt werden, dessen Entscheid, das Verwertungs- verfahren nach den betreibungsrechtlichen Regeln durchzuführen, sei nichtig.

3.3. Zusammenfassend hat das Betreibungsamt zu Recht das Verwertungs- begehren der Finanzverwaltung entgegengenommen und dem Beschwerdeführer angezeigt, dass die Verwertung nach den einschlägigen betreibungsrechtlichen Regeln durchgeführt werde. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

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