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93/2010/13 • OG SH 93/2010/13 Gutgeheissen (Allowed) KI-strukturiert

93/2010/13 — Health Insurance Provider v. Debt Enforcement Office Regarding Information Fees

Geschäftsnummer 93/2010/13 (SH_OG_001_93-2010-13_2021-02-15)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat
Rechtsordnung Kanton Schaffhausen — Kantonale Gerichte (CH-SH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

A health insurance provider requested status updates from a debt enforcement office regarding alleged enforcement proceedings for overdue premiums, for which the office subsequently issued a fee invoice based on regulations concerning information requests from files. The court held that debt enforcement offices qualify as authorities under the relevant social security law, which mandates that such authorities must provide necessary data free of charge to social insurance bodies for the assessment and collection of contributions, thus concluding that all information supporting the preparation and execution of enforcement proceedings, including status inquiries about delayed proceedings, must be provided without cost, leading to the cancellation of the appealed fee assessment.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 32 Abs. 1 lit. c ATSG; Art. 12 GebV SchKG — Art. 32 Abs. 1 lit. c ATSG: This article establishes the basis for the finding that the debt enforcement office must provide the requested information free of charge to social security institutions. Art. 12 GebV SchKG: This article, which regulates fees for information requests, was implicitly set aside by the ruling based on the superiority of Art. 32 ATSG, although it is not explicitly mentioned in the final order, which is missing in the provided text extract.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 32 Abs. 1 lit. c ATSG

This article establishes the basis for the finding that the debt enforcement office must provide the requested information free of charge to social security institutions.

Art. 12 GebV SchKG

This article, which regulates fees for information requests, was implicitly set aside by the ruling based on the superiority of Art. 32 ATSG, although it is not explicitly mentioned in the final order, which is missing in the provided text extract.

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Volltext des Entscheids — 93/2010/13

2011

Art. 32 Abs. 1 lit. c ATSG; Art. 12 GebV SchKG. Gebührenauflage bei Sachstandsanfragen einer Krankenversicherung ans Betreibungsamt (OGE 93/2010/13 vom 25. Februar 2011)

Veröffentlichung im Amtsbericht

Das Betreibungsamt hat auf Sachstandsanfragen einer Krankenversiche- rung zu angeblichen Betreibungen für Krankenversicherungsprämien kosten- los Auskunft zu erteilen.

Die Krankenversicherung A. reichte dem Betreibungsamt Schaffhausen 14 Sachstandsanfragen ein, worin sie erklärte, sie habe gegen die fraglichen Schuldnerinnen und Schuldner Betreibungsbegehren eingereicht, bisher aber noch kein Zahlungsbefehl-Doppel erhalten; sie erkundigte sich, bis wann sie diese erwarten könne. Das Betreibungsamt teilte der A. mit, die fraglichen Betreibungsbegehren seien bei ihm nicht eingegangen; es stellte der A. hiefür eine Gebührenrechnung über Fr. 190.–. Eine gegen diese Rechnung gerichtete Beschwerde der A. hiess das Obergericht gut.

Aus den Erwägungen:

2.– a) Das Betreibungsamt stützt die angefochtene Gebührenverfügung auf Art. 12 GebV SchKG1. Nach dieser Bestimmung beträgt die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten Fr. 9.– (Abs. 1 Satz 1). Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Ge- bühr um Fr. 40.– für jede weitere halbe Stunde (Abs. 2). Für schriftliche Aus- künfte wird zusätzlich die Gebühr für Schriftstücke nach Art. 9 der Ver- ordnung erhoben (Abs. 3). Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. c ATSG2 hätte das Amt keine Kosten erheben dürfen. Nach dieser Bestimmung geben die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der einzelnen So-

1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Sep- tember 1996 (GebV SchKG, SR 281.35). 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1).

1 2011

zialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kos- tenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für die Festsetzung und den Bezug der Beiträge. b) Zu den Behörden gemäss Art. 32 Abs. 1 ATSG gehören auch die Be- treibungsämter. Sie haben deshalb die zum Bezug der Beiträge erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.3 Das Betreibungsamt ist der Auffassung, Art. 32 Abs. 1 lit. c ATSG greife zwar im Rahmen von Solvabilitätsanfragen (Art. 8a SchKG4)5, sei aber in konkreten Verfahren nicht anwendbar. Hier handle es sich jedoch um Ver- fahrenskosten und nicht um Auskünfte im Vorfeld eines möglichen Be- treibungs- oder Gerichtsverfahrens bezüglich Rückgriff auf den Schuldner, mache doch die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ein Betreibungsverfah- ren eingeleitet. Art. 32 Abs. 1 ATSG statuiert für die darin angesprochenen Punkte eine umfassende Auskunftspflicht, ohne diese auf Umstände ausserhalb eines kon- kreten Verfahrens zu beschränken. Die von dieser Regelung erfassten Gegen- stände dürfen sodann nicht eng ausgelegt werden.6 In ihrem Rahmen sind nicht nur Betreibungsregisterauskünfte, sondern generell auch anderweitige Auskünfte gebührenfrei, insbesondere auch Auskünfte im Sinn von Art. 12 GebV SchKG.7 Weil zum Bezug der Krankenversicherungsprämien auch eine allfällige Betreibung gehört8, sind grundsätzlich alle Auskünfte kosten- los, die der Vorbereitung und Durchführung einer Betreibung dienen. Dar- unter fallen – jedenfalls bei der gebotenen weiten Auslegung – auch Aus- künfte zum Sachstand eines aus Sicht des Sozialversicherungsträgers ver- zögerten Betreibungsverfahrens. Das Betreibungsamt hatte daher die erbetenen Auskünfte kostenlos zu er- teilen, auch wenn damit ein gewisser Nachforschungsaufwand verbunden und die Sache ins Tagebuch einzutragen war. c) Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die angefochtene Gebührenverfügung ist ersatzlos aufzuheben.

3 Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 32 N. 12, S. 459, mit Hinweis. 4 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1). 5 Vgl. dazu heute auch Art. 12a Abs. 3 GebV SchKG. 6 Kieser, Art. 32 N. 17, S. 461. 7 Vgl. Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (Hrsg.), Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, Wädenswil 2008, Art. 12 N. 1, S. 32. 8 Vgl. Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10).

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