92/2003/20 — Prosecutor Access to Bankruptcy Files Over Secrecy
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertIn a criminal investigation concerning suspected bankruptcy offenses against corporate officers, the prosecuting authority requested the bankruptcy office to provide relevant case files, prompting the supervisory authority to relieve the bankruptcy official of official secrecy obligations. The court reasoned that other cantonal and communal authorities must furnish necessary records to criminal justice organs without explicit superior authorization unless specific statutes establish a specialized duty of confidentiality, as the interest in ascertaining the truth generally outweighs secrecy concerns in the context of administrative cooperation, particularly since bankruptcy and debt enforcement law lacks the qualified secrecy protection afforded to areas like tax matters.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThis procedural provision was the basis for the public prosecutor's office requesting the case files from the bankruptcy office.
This article was cited in conjunction with procedural law to grant the request for disclosure.
This provision concerning official practice on file exchange was referenced in the general considerations regarding inter-authority cooperation.
This article was cited to distinguish the qualified secrecy of tax law from the general official secrecy applied to the bankruptcy context.
Volltext des Entscheids — 92/2003/20
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Art. 320 StGB; Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 16 Abs. 2 PG; Art. 127 StG. Amtsgeheimnis. Auskunftspflicht der übrigen Behörden gegenüber den Strafrechtspflegeorganen (Beschluss der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen Nr. 92/2003/20 vom 17. April 2003 i.S. X. AG).
Die anderen Behörden von Kanton und Gemeinden haben den Straf- rechtspflegeorganen die für das Strafverfahren erforderlichen Akten ohne Ermächtigung durch die vorgesetzte Behörde auszuhändigen. Vorbehalten bleiben Rechtsgebiete, für welche besondere Vorschriften eine spezielle Schweigepflicht begründen.
Das Untersuchungsrichteramt führt eine Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Personen der X. AG wegen des Verdachts von Konkurs- delikten. In diesem Verfahren forderte es das Konkursamt Schaffhausen ge- stützt auf Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaff- hausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) auf, ihm die Akten des Konkursverfahrens der erwähnten Aktiengesellschaft vorzulegen. Auf dessen Gesuch hin entband die Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen den Konkursbeamten in dieser Sache vom Amtsgeheimnis.
Aus den Erwägungen:
... Im Interesse der Wahrheitsfindung und da keine überwiegenden, ent- gegenstehenden Interessen ersichtlich sind, ist dem Gesuch zu entsprechen (Art. 320 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StPO). Der Konkursbeamte ... ist somit gegenüber dem Untersuchungsrichter- amt des Kantons Schaffhausen vom Amtsgeheimnis zu entbinden, soweit die verlangten Auskünfte und die Gewährung der Akteneinsicht den Gegenstand des Strafverfahrens in Sachen X. AG betreffen. Im Hinblick auf allfällige künftige ähnliche Fälle bleibt folgendes zu bemerken: Nach der Praxis ist es zwischen Verwaltungsbehörden und Gerich- ten desselben Kantons üblich, dass die für die Durchführung eines Verfahrens erforderlichen Akten einander ausgehändigt werden, wenn nicht ein überwie- gendes Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes
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über das Dienstverhältnis des Staatspersonals vom 26. Oktober 1970 [Perso- nalgesetz, PG, SHR 180.100]; OGE vom 26. Oktober 1990 i.S. Bundes- anwaltschaft, E. 3b, Amtsbericht 1990, S. 173 mit Hinweisen). Im Rahmen des amtlichen Verkehrs ist damit eine Aktenaushändigung auch ohne schrift- liche Ermächtigung möglich (OGE vom 19. Februar 1990 i.S. Bundesanwalt- schaft, E. 3c, Amtsbericht 1990, S. 176). Vorbehalten bleiben freilich Rechts- gebiete, für welche besondere Vorschriften eine spezielle Schweigepflicht be- gründen. Letzteres gilt beispielsweise fürs Steuerwesen. Denn das Steuer- geheimnis reicht in seiner Tragweite über das allgemeine Amtsgeheimnis hin- aus; als qualifiziertes Amtsgeheimnis ist es besonders streng zu beachten. Der Unterschied kommt im Umfang der gegenseitigen Amtshilfepflicht unter Verwaltungsbehörden zum Ausdruck. Das allgemeine Amtsgeheimnis hat dieser in der Regel zu weichen, das Steuergeheimnis dagegen nur ausnahms- weise (Art. 127 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 [StG, SHR 641.100]; OGE vom 19. Februar 1993 i.S. K., E. 3a, Amtsbericht 1993, S. 161 mit Hinweisen). Im Unterschied zum Steuerwesen besteht für den Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts kein qualifiziertes Amtsgeheimnis der erwähnten Art. Das Konkursamt ist daher befugt, sofern im konkreten Fall nicht ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse ersicht- lich ist, auch ohne Einwilligung der Aufsichtsbehörde einem Gesuch des Un- tersuchungsrichteramts um Vorlegung von Akten zu entsprechen.
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