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91/2001/49 • OG SH 91/2001/49 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

91/2001/49 — German Party Exempt from Security Requirements in Litigation

Geschäftsnummer 91/2001/49 (SH_OG_001_91-2001-49_09-02-2021)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Schaffhausen — Kantonale Gerichte (CH-SH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court determined that a party with its seat in Germany is exempt from security requirements based on lack of domicile due to international agreements, and likewise is not subject to security based on bankruptcy, as the bankruptcy estate acting as an independent party is not personally presumed insolvent like an individual bankrupt debtor. Furthermore, the security requirement for liquidation applies only to voluntary, not compulsory, liquidation, and the estate was not deemed openly destitute because the appointed administrator had identified sufficient free estate assets to cover procedural costs. Consequently, the request for security pending litigation costs was dismissed as unfounded.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 119 Abs. 2 ZPO; Art. 126 ZPO; Art. 17 Abs. 1 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht — Art. 119 Abs. 2 ZPO: This provision on grounds for security (Kautionsgrund) was implicitly used to dismiss the application for security, as none of its subsections were found to apply to the appellant. Art. 126 ZPO: This procedural provision was cited as the basis for excluding the residence-based security requirement due to an international treaty. Art. 17 Abs. 1 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht: This international treaty provision was cited to exclude the security requirement based on lack of residence in Switzerland.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 119 Abs. 2 ZPO

This provision on grounds for security (Kautionsgrund) was implicitly used to dismiss the application for security, as none of its subsections were found to apply to the appellant.

Art. 126 ZPO

This procedural provision was cited as the basis for excluding the residence-based security requirement due to an international treaty.

Art. 17 Abs. 1 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht

This international treaty provision was cited to exclude the security requirement based on lack of residence in Switzerland.

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Volltext des Entscheids — 91/2001/49

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Art. 119 Abs. 2 und Art. 126 ZPO; Art. 17 Abs. 1 der Haager Überein- kunft betreffend Zivilprozessrecht. Sicherstellung der Prozessentschädi- gung (Verfügung des Obergerichtspräsidenten Nr. 91/2001/49 vom 8. August 2001 i.S. S. GmbH in Gesamtvollstreckung).

Der Kautionsgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz (Art. 119 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO) gilt nicht für Parteien mit Sitz bzw. Wohnsitz in Deutsch- land (E. 1a). Der Kautionsgrund der Konkurseröffnung (Art. 119 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) betrifft nur den Gemeinschuldner, der persönlich prozessiert; dagegen ist die als eigenständige Partei auftretende Konkursmasse unter diesem Titel nicht kautionspflichtig. Dies gilt angesichts der vergleichbaren Verhältnisse auch für eine deutsche GmbH, die sich im Gesamtvollstreckungsverfahren befindet (E. 1b). Der Kautionsgrund der Liquidation (Art. 119 Abs. 2 Ziff. 3 zweiter Teil ZPO) bezieht sich nicht auf die zwangsweise (konkursrechtliche) Liquidation, sondern auf die freiwillige oder ordentliche Liquidation (E. 1c). Der Kautionsgrund der offenkundigen Mittellosigkeit (Art. 119 Abs. 2 Ziff. 3 erster Teil ZPO) besteht nicht, wenn eine als Partei auftretende Kon- kursmasse freies Massevermögen aufweist (E. 1d).

Aus den Erwägungen:

1.– Gemäss Art. 119 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) kann das Gericht vom Kläger und Widerkläger sowie demjenigen, der ein Rechtsmittel ergreift, auf Antrag der Gegenpartei für deren Entschädigung die Leistung einer an- gemessenen Sicherstellung verlangen, wenn er in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat (Ziff. 1), wenn im Laufe der letzten fünf Jahre unter anderem der Konkurs über ihn eröffnet wurde (Ziff. 2) oder wenn er der Gerichtskasse noch Kosten schuldet oder offenkundig mittellos ist. Juristische Personen und Personengemeinschaften sind überdies sicherstellungspflichtig, wenn sie sich in Liquidation befinden (Ziff. 3). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Staatsverträgen und internationalen Übereinkommen (Art. 126 ZPO). a) Die Rekurrentin hat ihren Sitz in Deutschland. Wegen dieses Um- stands als solchen darf nach einschlägigem internationalem Übereinkommen

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keine Sicherstellung verlangt werden (Art. 17 Abs. 1 der Haager Überein- kunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 [SR 0.274.12]). Die Übereinkunft entbindet jedoch nicht von der besonderen, ungeachtet des in- oder ausländischen Sitzes geltenden Kautionspflicht gemäss Art. 119 Abs. 2 Ziff. 2 oder Ziff. 3 ZPO. b) Der Kautionsgrund der Konkurseröffnung betrifft – worauf die Re- kursgegnerin zutreffend hingewiesen hat – gemäss Praxis grundsätzlich nur den Gemeinschuldner, der persönlich prozessiert. Dagegen ist die als eigen- ständige Partei auftretende Konkursmasse unter diesem Titel nicht kautions- pflichtig. Dies wird damit begründet, dass beim Konkursiten Zahlungsun- fähigkeit zu vermuten ist, diese Vermutung jedoch bei der Konkursmasse nicht besteht; die Kosten der Prozessführung durch die Konkursverwaltung sind Massakosten, die vor allen Konkursforderungen zu decken sind (OGE vom 7. April 1978, Amtsbericht 1978, S. 136 ff., mit Hinweisen). Diese auch in andern Kantonen geltende Praxis ist zwar zum Teil umstritten; immerhin wurde sie aber vom Bundesgericht bestätigt (vgl. etwa ZR 1961 Nr. 59; BGE 85 I 140 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 73 N. 40, S. 319, mit weiteren Hinweisen; kritisch zu kantonalen Bestimmungen, welche ausdrücklich auch die klagende Konkursmasse unter Kautionspflicht stellen: Oscar Vogel, Grundriss des Zi- vilprozessrechts, 6. A., Bern 1999, 11 N. 48, S. 300). Es besteht jedenfalls kein Grund, sie hier in Frage zu stellen. Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin schon vor Kantonsgericht er- klärt, dass sie die "Konkursmasse" der S. GmbH sei; diese befinde sich im deutschen Gesamtvollstreckungsverfahren, entsprechend dem hiesigen Kon- kursverfahren. In der Tat zeigt sich die hier massgebliche Parallelität etwa darin, dass die Schuldnerin nicht mehr über ihr Vermögen verfügen darf und dessen Verwaltung einem (Gesamtvollstreckungs-)Verwalter übertragen wur- de, der befugt ist, die zur normalen Abwicklung des Gesamtvollstreckungs- verfahrens notwendigen Ausgaben aus der Masse zu begleichen und Verbind- lichkeiten einzugehen, soweit feststeht, dass der Aufwand auf dem Anderkon- to gedeckt ist. Die in Frage stehenden Anfechtungsansprüche gemäss Art. 288 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) gehören im übrigen offensichtlich zur Masse. In dieser Situation liegen Verhältnisse vor, die – jedenfalls soweit hier massgeblich – im Grundsatz denjenigen der Konkursmasse nach schweizeri- schem Recht entsprechen. Demnach besteht für die Rekurrentin auch keine Kautionspflicht im Sinn von Art. 119 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO.

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c) Art. 119 Abs. 2 Ziff. 3 zweiter Teil ZPO sieht die Sicherstellungs- pflicht auch für juristische Personen vor, die sich in Liquidation befinden. Dies bezieht sich jedoch nicht auf die zwangsweise (konkursrechtliche) Li- quidation, wie sie hier in Frage steht, sondern auf die freiwillige oder ordent- liche Liquidation (OGE vom 7. April 1978, Amtsbericht 1978, S. 139 f., mit Hinweisen). Daher ist die Rekurrentin auch insoweit nicht kautionspflichtig. d) Bei notorischer Mittellosigkeit ist auch eine Konkursmasse sicherstel- lungspflichtig (Art. 119 Abs. 2 Ziff. 3 erster Teil ZPO). Dazu dürfte sie je- doch offenkundig weder Einkommen noch Vermögen besitzen. Zahlungsun- fähigkeit als solche begründet dagegen die Kautionspflicht noch nicht (OGE vom 7. April 1978, Amtsbericht 1978, S. 140, mit Hinweisen). Von offen- sichtlicher Mittellosigkeit kann insbesondere auch dann nicht gesprochen werden, wenn sie nur mit näheren – insbesondere gutachtlichen – Abklärun- gen überhaupt festgestellt werden kann. Der gerichtlich eingesetzte Gesamtvollstreckungsverwalter hat vorab festgestellt, dass eine die Kosten des (Gesamtvollstreckungs-)Verfahrens – einschliesslich Kosten des Verwalters – deckende Masse vorhanden sei ("freie Masse" mindestens rund DM 300'000,–; Verfahrenskosten ca. DM 250'000,– ). ... Angesichts des festgestellten freien Massevermögens steht aber nicht fest, dass die Rekurrentin "notorisch", d.h. offenkundig mittellos wäre. e) Die Voraussetzungen für die beantragte Sicherstellung sind nach dem Gesagten nicht erfüllt. Das Gesuch der Rekursgegnerin erweist sich damit als unbegründet; es ist abzuweisen.

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