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V.2011.68 • VWEK SG V.2011.68 Gutgeheissen (Allowed) KI-strukturiert

V.2011.68 — Guardianship Authority Non-Entry Overturned Due to Unfinalized Commitment Order

Geschäftsnummer V.2011.68 (SG_VWEK_001_V-2011-68_2011-05-16)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Rechtsordnung Kanton St. Gallen — Kantonale Gerichte (CH-SG)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The administrative review commission ruled that a guardianship authority's non-entry decision regarding a release request from involuntary psychiatric placement must be overturned because the initial commitment order was not yet legally final, as the prior appeal against the commitment was withdrawn, meaning there had been no judicial review of the merits. The court reasoned that compelling the patient to appeal the withdrawal's dismissal instead of the non-entry decision would improperly impede the legally mandated simple and swift judicial review of the deprivation of liberty, thus requiring the lower authority to immediately consider the substance of the release request.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 397d Abs. 2 ZGB; Art. 397f Abs. 1 ZGB; Art. 71a Abs. 2 VRP; Art. 311 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272 — Art. 397d Abs. 2 ZGB: The provision is cited as the correct legal basis allowing the applicant to challenge the decision concerning the continued deprivation of liberty when the initial commitment order is not yet final. Art. 397f Abs. 1 ZGB: Mentioned to emphasize the need to uphold the principle of a simple and swift judicial procedure in this context. Art. 71a Abs. 2 VRP: Cited in the reasoning regarding the non-final status of a prior decision, although not explicitly in the final dispositive orders, it pertains to the procedural context leading to the decision.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 397d Abs. 2 ZGB

The provision is cited as the correct legal basis allowing the applicant to challenge the decision concerning the continued deprivation of liberty when the initial commitment order is not yet final.

Art. 397f Abs. 1 ZGB

Mentioned to emphasize the need to uphold the principle of a simple and swift judicial procedure in this context.

Art. 71a Abs. 2 VRP

Cited in the reasoning regarding the non-final status of a prior decision, although not explicitly in the final dispositive orders, it pertains to the procedural context leading to the decision.

Art. 311 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272

Cited in the reasoning regarding the non-final status of a prior decision, although not explicitly in the final dispositive orders, it pertains to the procedural context leading to the decision.

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Volltext des Entscheids — V.2011.68

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: V-2011/68 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Kindes- und Erwachsenenschutz Publikationsdatum: 16.05.2011 Entscheiddatum: 16.05.2011

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 16.05.2011 Art. 397d ZGB (SR 210). Ein Nichteintretensentscheid der Vormundschaftsbehörde auf ein Entlassungsgesuch ist mit Klage betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung anfechtbar.

Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 16. Mai 2011

Die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde A ordnete mit Verfügung vom 15. April 2011 die Einweisung von X in die Kantonale Psychiatrische Klinik (KPK) St. Pirminsberg an. Die Klage vom 21. April 2011 gegen diese Präsidialverfügung wurde an der fachrichterlichen Einvernahme vom 26. April 2011 zurückgezogen und gleichentags als erledigt abgeschrieben (VRKE V-2011/61).

Am 10. Mai 2011 liess X durch den Verein Psychex ein Entlassungsgesuch bei der Vormundschaftsbehörde A stellen, auf welches diese mit Beschluss vom 11. Mai 2011 nicht eintrat.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2011 liess X Klage gegen diesen Nichteintretensentscheid bei der Verwaltungsrekurskommission erheben, mit dem Antrag, sie sei aus der Klinik zu entlassen.

Aus den Erwägungen:

1.- Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Die Verwaltungsrekurskommission hat daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Entlassungsgesuch eingetreten ist.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2.- Die Entlassungsbehörde hat nur dann auf ein Entlassungsgesuch, das vor Eintritt der formellen Rechtskraft der Einweisungsverfügung gestellt wird, einzutreten, wenn neue Tatsachen, die nach der letzten gerichtlichen Beurteilung eingetreten sind (echte Noven) geltend gemacht werden oder wenn vorgängig zufolge Rückzugs der Klage keine gerichtliche Beurteilung erfolgte (GVP 2003 Nr. 49, 2009 Nr. 58 mit weiteren Hinweisen).

Der Aufenthalt der Klägerin in der Klinik stützt sich auf die Präsidialverfügung der Vormundschaftsbehörde A vom 15. April 2011. Die dagegen gerichtete Klage wurde bei der fachrichterlichen Einvernahme zurückgezogen, worauf das Verfahren als erledigt abgeschrieben wurde, ohne dass es zu einer materiellen Beurteilung durch die Verwaltungsrekurskommission kam.

Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid mit der fehlenden Rechtskraft der Einweisungsverfügung. Die Klägerin setzt sich nicht mit der Tatsache auseinander, dass lediglich ein Nichteintretensentscheid vorliegt.

Die Abschreibungsverfügung des Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission vom 26. April 2011 ist noch nicht rechtskräftig, da diese am 27. April 2011 versandt wurde und die Frist für eine Berufung beim Kantonsgericht 30 Tage beträgt (Art. 71a Abs. 2 VRP und Art. 311 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272). Die Klägerin macht keine echten Noven geltend und die Vorinstanz hat auch keine solchen geprüft. Dies ist in der Streitsache nicht erforderlich, weil die Verwaltungsrekurskommission gar keine materielle Beurteilung vorgenommen hat. Die Klägerin könnte zwar beim Kantonsgericht Berufung gegen die Abschreibungsverfügung erheben. Dadurch würde sie jedoch auch keine materielle Beurteilung erreichen, da eine allfällige Berufung vor Kantonsgericht nur die Frage, ob die Abschreibung des Klageverfahrens zufolge Rückzugs zu Recht erfolgte, betreffen würde. Angesichts des bundesrechtlich vorgeschriebenen einfachen und raschen Verfahrens (Art. 397f Abs. 1 ZGB) bleibt bei dieser besonderen Konstellation nur die Möglichkeit, dass die Vorinstanz trotz fehlender Rechtskraft der Einweisungsverfügung auf das Entlassungsgesuch eintritt, womit die Klägerin einen ablehnenden Entscheid sofort beim Richter anfechten kann (Art. 397d Abs. 2 ZGB). Dieses Vorgehen entspricht der konstanten publizierten Praxis der Verwaltungsrekurskommission. Die davon

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

abweichende Praxis der Vorinstanz würde dazu führen, dass es der Klägerin verwehrt wäre, die freiheitsentziehende Massnahme unmittelbar einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen und der Grundsatz eines einfachen und raschen Gerichtsverfahrens nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht nicht auf das Entlassungsgesuch eingetreten.

Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist deshalb aufzuheben und die Streitsache ist zwecks materieller Prüfung des Entlassungsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat den Entscheid über das Entlassungsgesuch unverzüglich zu treffen und diesen - im Falle einer Abweisung des Entlassungsgesuchs - zusammen mit den Akten der Verwaltungsrekurskommission zu überweisen.

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