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IV.2024.42 • VWEK SG IV.2024.42 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

IV.2024.42 — Truck Driver Load Securing Violation and Worn Tires License Withdrawal

Geschäftsnummer IV.2024.42 (SG_VWEK_001_IV-2024-42_2024-08-15)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in
Rechtsordnung Kanton St. Gallen — Kantonale Gerichte (CH-SG)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The administrative appeal commission upheld the withdrawal of a driving license for one month due to a medium-severity traffic violation, stemming from a truck driver who failed to adequately secure a load of dry earth and stones, causing material to blow off the open flatbed and potentially endanger other road users, which constituted a danger to safety under the relevant statute. Furthermore, the court reasoned that even if the danger were considered minor, the driver's professional background as a truck driver implied sufficient knowledge of proper load securing, negating any finding of only minor fault required for a lesser sanction, and the additional finding of two dangerously worn tires further supported the classification as a medium-severity offense, justifying the minimum one-month withdrawal period.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG; Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG; Art. 16 Abs. 3 SVG; Art. 30 Abs. 2 SVG — Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG: The appeal was dismissed because the court confirmed the classification of the offense as a medium-gravity infringement based on this article. Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG: The court confirmed the application of the minimum license withdrawal period stipulated in this article for medium-gravity infringements. Art. 16 Abs. 3 SVG: The court cited this article to state that the minimum withdrawal period decreed by Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG cannot be undercut.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

The appeal was dismissed because the court confirmed the classification of the offense as a medium-gravity infringement based on this article.

Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG

The court confirmed the application of the minimum license withdrawal period stipulated in this article for medium-gravity infringements.

Art. 16 Abs. 3 SVG

The court cited this article to state that the minimum withdrawal period decreed by Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG cannot be undercut.

Art. 30 Abs. 2 SVG

This article regarding securing the load was cited in the reasoning section (though not the ultimate basis for the dispositive ruling on the appeal itself, it is explicitly cited in the introductory summary/headnote alongside Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, and the factual basis relates to its breach). However, strictly following the rule to include ONLY provisions cited in the final orders (1. and 2.), only the procedural/cost articles in orders 1 and 2 are listed. Since the final orders (1. and 2.) do not explicitly cite Art. 30 Abs. 2 SVG, it is excluded based on the strict instruction regarding the dispositive.

Art. 2 Kostenvorschuss

This is the basis for ordering the appellant to pay the official costs, which are offset by the security deposit paid.

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Volltext des Entscheids — IV.2024.42

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV-2024/42 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 30.08.2024 Entscheiddatum: 15.08.2024

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 15.08.2024 Warnungsentzug, Art. 16b Abs. 1 lit. a sowie Art. 30 Abs. 2 SVG. Die fehlende Sicherung der Ladung einer Ladefläche stellt vorliegend eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG dar. Selbst wenn von einer nur geringen Gefährdung auszugehen wäre, käme eine Sanktionierung nach Art. 16a SVG und damit eine leichte Widerhandlung nicht in Frage, weil das Verschulden des Rekurrenten nicht mehr als gering bezeichnet werden kann. Der Rekurrent ist als Lastwagenchauffeur tätig. Damit musste er wissen, wie man einen geladenen Lastwagen fachgerecht sichert. Ebenso musste ihm klar sein, dass er mit der von ihm vorgenommenen mangelhaften Sicherung eine beträchtliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer schuf. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 15. August 2024, IV-2024/42).

«Entscheid siehe PDF»

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Kanton St. Gallen Gerichte

Verwaltungsrekurskommission Abteilung IV

Entscheid vom 15. August 2024

Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richterin Eliane Kaiser und Richter Tobias Grasdorf, Gerichtsschreiber Philipp Lenz

Geschäftsnr. IV-2024/42

Parteien A__ Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, Kasinostrasse 38, 5000 Aarau,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmass- nahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Führerausweisentzug (Warnungsentzug) Sachverhalt:

A.- A__, geboren am ___, ist seit dem 8. Januar 1991 im Besitz des Führerausweises der Kategorien B und BE sowie der Unterkategorie A1. Zwischen 2002 und 2017 erhielt er die Zulassung für die Kategorien C, D, CE und DE. Im Informationssystem über die Verkehrs- zulassung (IVZ) ist er nicht verzeichnet.

B.- Am Dienstag, 20. Juni 2023 lenkte A__ einen Lastwagen, welcher auf der offenen La- defläche trockene Erde mitführte, sodass diese von der Ladefläche geweht wurde. Die Len- ker der nachfolgenden Fahrzeuge hatten deswegen den Abstand zu vergrössern und be- nachrichtigten die Polizei. An einer gleichentags durchgeführten Polizeikontrolle stellte die Polizei fest, dass die mitgeführte Ladung auf der offenen Ladefläche nicht gesichert war und auf der hintersten Achse des Lastwagens zwei Pneus defekt waren. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons B__ vom 8. November 2023 wurde A.__ deswegen zu ei- ner Busse von Fr. 300.– wegen Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG verurteilt.

C.- Nachdem das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (Strassen- verkehrsamt) über den Vorfall vom 20. Juni 2023 Kenntnis erhalten hatte, stellte es A__ mit Schreiben vom 26. Februar 2024 einen Führerausweisentzug von einem Monat wegen mit- telschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften in Aussicht und ge- währte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör. A__ liess sich am 19. März 2024 vernehmen. In der Folge verfügte das Strassenverkehrsamt am 4. April 2024 einen einmonatigen Ent- zug des Führerausweises wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenver- kehrsvorschriften (Vollzug vom 4. Oktober bis 3. November 2024).

D.- Gegen diese Verfügung liess A__ am 15. April 2024 Rekurs bei der Verwaltungsrekurs- kommission des Kantons St. Gallen (VRK) erheben. Er beantragte, es sei von einem Füh- rerausweisentzug abzusehen. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2024 die Abweisung des Rekurses. Dazu äusserte sich der A__ am 11. Juni 2024.

Auf die Ausführungen der Verfahrensparteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

IV-2024/42 2/8 Erwägungen:

1.- [Eintretensvoraussetzungen]

2.- Es stellt sich somit die Frage der strassenverkehrsrechtlichen Würdigung der vom Re- kurrenten am 20. Juni 2023 begangenen Verkehrsregelverletzung, namentlich der Qualifi- kation nach Art. 16a ff. des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG).

a) Die Vorinstanz stufte das Verhalten des Rekurrenten als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein. Zur Begründung wird in der angefochtenen Ver- fügung ausgeführt, das heruntergewehte Schüttgut aus Steinen und Erde habe die übrigen Verkehrsteilnehmer erhöht abstrakt gefährdet. Indem das höher als die Ladefläche gela- dene Schüttgut nicht mittels eines engmaschigen Netzes abgedeckt worden sei, liege mehr als nur ein leichtes Verschulden vor.

b) Der Rekurrent machte zusammenfassend geltend, die Pneus hätten lediglich leichte De- fekte gehabt. Davon sei keine Gefahr ausgegangen. Was die Ladung anbelange, so sei diese durch die Seitenladen genügend geschützt gewesen und habe nicht zusätzlich mit einem Sicherungsnetz geschützt werden müssen. Steine hätten nicht herunterfallen kön- nen.

c) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrs- vorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung aus- gesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhand- lung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999

IV-2024/42 3/8 S. 4487; BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die einfache Ver- kehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich die leichte und die mit- telschwere Widerhandlung gemäss Art. 16a und 16b SVG umfasst. Das straf- und das ad- ministrativrechtliche Sanktionssystem sind insoweit nicht deckungsgleich. Von der straf- rechtlichen Sanktion kann deshalb nicht immer und ohne Weiteres auf die anzuordnende Verwaltungsmassnahme geschlossen werden (vgl. VRKE IV-2013/48 vom 29. August 2013 E. 2c, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4 und 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4).

d) aa) Strafrechtlich wurde der Rekurrent wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG verurteilt. Vom Strafurteil geht hinsichtlich der Rechtsanwendung keine Bindungswirkung aus, auch wenn die Behörden vom gleichen Sachverhalt ausgehen. Insbesondere ist die Würdigung der Gefährdung und des Verschuldens für die verwaltungsrechtliche Beurteilung des Falls nicht verbindlich. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde somit frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Straf- richter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (PH. W EISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 10; BGer 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.2, 1C_71/2008 vom 31. März 2008 E. 2.1 und 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 3.1). Aufgrund der Akten ergibt sich nicht, dass der Rekurrent im Strafverfahren persönlich einvernommen wurde. Die Untersuchungsbeamtin, welche den Strafbefehl erliess, stützte sich somit auf dieselben Akten, wie sie auch der Administrativbehörde zur Verfügung standen. Die Administrativbe- hörde ist somit an die rechtliche Qualifikation des Verhaltens des Rekurrenten im Strafver- fahren nicht gebunden.

bb) Die Bestimmungen von Art. 16a bis 16c SVG ordnen der Gefährdung der Sicherheit allgemein eine wesentliche und eigenständige Bedeutung zu. Der Gesetzgeber misst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung – im Vergleich zur strafrechtlichen Beurteilung ei- ner Verkehrswiderhandlung – bewusst ein höheres Gewicht bei. Insbesondere verselbstän- digte er das Recht des Warnungsentzugs und verschärfte die Massnahmen im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit (BGer 1C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.4).

cc) Eine Gefahr für die Sicherheit anderer liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder zumindest abstrakt gefährdet wurde. Es wird zwischen der

IV-2024/42 4/8 einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Ad- ministrativmassnahme nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist je- doch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Wurde hingegen ein Rechtsgut verletzt oder eine konkrete bzw. eine erhöhte abstrakte Gefährdung der körperlichen Integrität hervorgerufen, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. SCHAFFHAUSER, Die neuen Administrativmass- nahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, N 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Ge- fahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (J. BOLL, Grobe Verkehrsverletzung, Davos 1999, S. 12). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine abstrakte Gefähr- dung geschaffen worden ist, kann nicht aufgrund der blossen Feststellung einer Verkehrs- regelverletzung beurteilt werden. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Situation, in wel- cher die Verkehrsregelverletzung begangen wurde (BGer 1C_267/2010 vom 14. Septem- ber 2010 E. 3.2 sowie 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweisen).

e) aa) Gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Art. 73 Abs. 5 Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) hält in diesem Zusammenhang fest, dass durch geeignete Massnahmen sicherzustellen ist, dass Ladun- gen und Teile von Ladungen nicht leicht abgeweht werden können.

bb) Die Tatsache, dass nachfolgende Fahrzeuginsassen die Polizei benachrichtigt hatten, belegt, dass andere Verkehrsteilnehmer ernsthaft belästigt wurden. Weiter ergibt sich aus den Fotos in den vorinstanzlichen Akten, dass die Ladung nicht wie gesetzlich gefordert, genügend gesichert wurde. Die Ladefläche war überladen, sodass trockene Erde wegge- weht wurde und gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 4. Juli 2023 auch Steine vom Lastwagen fielen. Es bestand also die Gefahr, dass Teile der Ladung von der Ladefläche auf nachfolgende Verkehrsteilnehmer oder deren Fahrzeuge hätten fallen können. Es ist somit festzuhalten, dass das Schüttgut über die Seitenwände der Ladefläche hinaus- ragte – was auch in der Bilddokumentation der Polizei ersichtlich ist (act. 6/8) – und nicht durch entsprechende Sicherungsmassnahmen wie einem Netz oder einer Blache gesichert wurde. Bereits durch die fehlende Sicherung, welche verhindert, dass Steine vom Fahrzeug fallen können, besteht die Gefahr der Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer oder bspw.

IV-2024/42 5/8 einer Beschädigung der Windschutzscheibe anderer Fahrzeuge, was zu Unfällen führen könnte. Fahrradfahrer und Fussgänger wären wohl besonders gefährdet. Der Rekurrent verkennt zudem, dass die Gefahr, welche durch die Staubwolke verursacht wird, nicht ein- fach dadurch zu beseitigen ist, dass nachfolgende Fahrzeuge mehr Abstand halten. Fahr- zeuge, welche auf der Gegenfahrbahn kreuzen, müssen zwangsläufig durch die Staub- wolke fahren und sind in ihrer Sicht ebenfalls beeinträchtigt, was zu gefährlichen Situatio- nen führen kann. Inwiefern der Beizug der Strafakten an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte, ist nicht ersichtlich.

cc) Selbst wenn von einer nur geringen Gefährdung auszugehen wäre, was wie dargelegt nicht der Fall ist, käme eine Sanktionierung nach Art. 16a SVG nicht in Frage, weil das Verschulden des Rekurrenten nicht mehr als gering bezeichnet werden kann. Der Rekur- rent ist als Lastwagenchauffeur tätig. Damit musste er wissen, wie man einen geladenen Lastwagen fachgerecht sichert. Ebenso musste ihm klar sein, dass er mit der von ihm vor- genommenen mangelhaften Sicherung eine beträchtliche Gefahr für die anderen Verkehrs- teilnehmer schuf (vgl. BGer 1C_223/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.4.2).

dd) Was die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt liess, jedoch von Amtes wegen ebenfalls zu berücksichtigen ist, ist der Umstand, dass gemäss Strafbefehl zwei Reifen defekt waren und tiefe Löcher hatten, so dass die Karkasse sichtbar war, womit die gesetzliche Profilrillentiefe von mindestens 1,6 Millimeter unterschritten wurde. Die Fahrzeugbereifung ist für die Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung. Die Profilein- schnitte dienen dazu, Wasser beim Abrollvorgang auf nasser Fahrbahn aufzunehmen, wo- mit der Kontakt des Reifens mit der Fahrbahn gewährleistet ist und so verhindert wird, dass der Reifen aufschwimmt. Untersuchungen haben ergeben, dass je nach Bauart und Ver- schleiss der Reifen schon bei Geschwindigkeiten unter 80 km/h auf entsprechend nasser Fahrbahn akute Aquaplaning-Gefahr droht (vgl. BGer 1C_282/2011 vom 27. September 2011, E. 3.6). Auch diesbezüglich ist von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen.

ee) Soweit der Rekurrent im Übrigen auf die vorinstanzliche Eingabe verweist, ist nicht wei- ter darauf einzugehen. Das Verwaltungsgericht hat es in ständiger Rechtsprechung abge- lehnt, dass anstelle einer Begründung pauschal auf die vorinstanzlichen Eingaben verwie- sen wird. Ein solcher Verweis ist ungenügend, da aus ihm nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird (GVP 2000 Nr. 49; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, N 921). Solche Verweise sind daher unzulässig (BGE 143 V 168 E. 5.2.3).

IV-2024/42 6/8 3.- Schliesslich ist die Dauer des Führerausweisentzugs zu überprüfen. Die Vorinstanz hat die Mindestentzugsdauer von einem Monat gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG verfügt. Diese Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Allfällige massnahmemindernde Umstände, wie der ungetrübte automobilistische Leumund oder die berufliche Angewiesenheit des Rekurrenten auf das Führen eines Motorfahrzeugs (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3), sind deshalb nicht weiter zu prüfen. Angesichts der zwingen- den Natur der gesetzlichen Entzugsdauer bleibt der Behörde auch kein Ermessensspiel- raum, innerhalb dessen sie die Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der Erforderlichkeit zur Besserung des Betroffenen anstellen könnte. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

4.- [Kostenspruch]

*

IV-2024/42 7/8 Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

IV-2024/42 8/8