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VVGE.2011.13.Nr.8 • VG OW VVGE.2011.13.Nr.8 Gutgeheissen (Allowed) KI-strukturiert

VVGE.2011.13.Nr.8 — Publication as Prerequisite for Decree's Legal Effect

Geschäftsnummer VVGE.2011.13.Nr.8 (OW_VG_001_VVGE-2011-13-Nr--8_2016-07-01)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Rechtsordnung Kanton Obwalden — Kantonale Gerichte (CH-OW)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

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The publication of a decree is a fundamental prerequisite for its legal effect, ensuring that those bound by its provisions have a realistic opportunity to become aware of it. This principle, applicable to state and federal laws, also extends to municipal decrees as a general legal tenet, meaning a decree can only take effect if it is published in a manner that allows affected parties to be informed and adjust their conduct accordingly.

Leitsatz / Regeste

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Art. 1 Publikationsgesetz — Art. 1 Publikationsgesetz: Cited as the legal basis for the requirement of publication for laws to take effect.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 Publikationsgesetz

Cited as the legal basis for the requirement of publication for laws to take effect.

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Volltext des Entscheids — VVGE.2011.13.Nr.8

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VVGE 2011/13 Nr. 8

Art. 89 Abs. 3 KV, Art. 1 Publikationsgesetz

Genehmigungsverfahren. Die Publikation eines Erlasses ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Inkrafttreten oder Wirken von gesetzlichen Vorschriften. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt dies auch für kommunale Erlasse.

Entscheid des Regierungsrats vom 5. Dezember 2011 (Nr. 252).

Aus den Erwägungen:

1. (…) Die Publikation eines Erlasses ist im demokratischen Rechtsstaat eine unabdingbare Voraussetzung für das Inkrafttreten oder Wirken von gesetzlichen Vorschriften (vgl. Häfelin Müller Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich St. Gallen 2010, N 315 ff. und BGE 104 Ia 167 sowie 120 Ia 1). Das kantonale Recht statuiert diesen Grundsatz in Art. 1 des Gesetzes über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (Publikationsgesetz) vom 26. Mai 2000 (GDB 131.1). Für die kommunale Gesetzgebung fehlt eine solche Grundlage. Es gehört allerdings zum unbestrittenen Bestand allgemeiner Rechtsgrundsätze, dass ein Rechtssatz gegenüber den von ihm Verpflichteten nur dann Wirkungen entfalten kann, wenn sie eine reale Möglichkeit hatten, von diesem Rechtssatz Kenntnis zu nehmen. Das heisst, dass die Bekanntgabe von Rechtssätzen zeitlich, örtlich und inhaltlich so erfolgen muss, dass die Verpflichteten die Möglichkeit haben, ihre Handlungen auf die neuen Vorschriften auszurichten. Keine oder nur beschränkte Rechtswirkungen vermag demnach ein Rechtssatz zu entfalten, der nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig publiziert wird oder von dem nur mit unverhältnismässigem Aufwand Kenntnis genommen werden kann (Bundesamt für Justiz, Leitfaden für die Ausarbeitung von Erlassen des Bundes, 3., nachgeführte Auflage, Bern 2007, Ziff. 1361 N 168).

de| fr it Schlagworte gesetz inkrafttreten kenntnis veröffentlichung(allgemein) Normen Bund PublG: Art.1 Leitentscheide BGE 104-IA-167 120-IA-1 VVGE 2011/13 Nr. 8