VVGE.2011.13.Nr.6 — Formal vs. Material Repeal of Municipal Decrees
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-generiertWhen a municipal decree lacks a provision for repealing a predecessor decree, the approval of the new decree by the cantonal government results in only a material, not a formal, repeal. This means the older decree is superseded by the newer one due to conflicting content, but it would revive if the newer decree were later formally repealed. The court recommends the municipality formally repeal the predecessor decree to avoid this potential revival.
Leitsatz / Regeste
KI-generiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertThis provision likely governs the approval process for communal decrees, and the court used it to determine the effect of the approval on the prior decree.
Volltext des Entscheids — VVGE.2011.13.Nr.6
Neue SucheOriginalXX-006.htm
VVGE 2011/13 Nr. 6
Art. 89 Abs. 3 KV
Genehmigungsverfahren. Fehlt in einem kommunalen Erlass eine Bestimmung über die Aufhebung des Vorgängererlasses, wird dieser mit der regierungsrätlichen Genehmigung formell nicht aufgehoben, sondern nur materiell.
Entscheid des Regierungsrats vom 14. Juni 2011 (Nr. 588).
Aus den Erwägungen:
Das Benützungsreglement für die Schulanlagen und Sportplätze der Gemeinde enthält keine Bestimmung über die Aufhebung des Vorgängererlasses (Benützungsreglement für die Schulanlagen und Sportplätze der Einwohnergemeinde vom 20. März 1995).
Eine formelle Aufhebung liegt vor, wenn ein Erlass gleicher oder höherer Stufe einen älteren Erlass ausdrücklich als aufgehoben erklärt. Bei Ausserkrafttreten des jüngeren Erlasses lebt der ältere Erlass nicht wieder auf. Eine materielle Aufhebung liegt vor, wenn sich ein neuer Erlass mit älterem Recht deckt oder diesem widerspricht (Vorrang des jüngeren Erlasses). Ob dies zutrifft, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei einer materiellen Aufhebung wird das ältere Recht nicht beseitigt und lebt wieder auf, wenn der jüngere Erlass später formell aufgehoben wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 319).
Mangels Vorliegen einer Bestimmung über das Ausserkraftsetzen wird mit Genehmigung des vorliegenden Reglements lediglich eine materielle Aufhebung des Vorgängererlasses bewirkt. Das ältere Reglement lebt wieder auf, wenn der heute zu genehmigende Erlass später formell aufgehoben wird. Deshalb wird der Einwohnergemeinde empfohlen, den Vorgängererlass formell aufzuheben, allenfalls im Zusammenhang mit einer Revision des neuen Reglements.
de| fr it Schlagworte aufhebung(erlass) VVGE 2011/13 Nr. 6