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VVGE.2003.04.Nr.6 • VG OW VVGE.2003.04.Nr.6 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

VVGE.2003.04.Nr.6 — Nursing Home Residence Does Not Establish Domicile

Geschäftsnummer VVGE.2003.04.Nr.6 (OW_VG_001_VVGE-2003-04-Nr--6_2016-07-01)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Obwalden — Kantonale Gerichte (CH-OW)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court ruled that residence in a nursing home does not establish domicile, according to Articles 23 and 26 of the Swiss Civil Code. The decision was based on the fact that the individual's entry into the nursing home was due to their severely impaired health, meaning their stay was involuntary and for a specific purpose (care), rather than indicating an intention to permanently reside at that location and having their center of life there. Therefore, the general rules for establishing domicile were superseded by the specific provision that placement in a care institution does not create domicile.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 26 ZGB; Art. 23 ZGB — Art. 26 ZGB: This provision is used to determine that residing in a nursing home does not establish a domicile, as the stay is for a special purpose (care due to severely impaired health). Art. 23 ZGB: This provision establishes the general requirements for domicile (residence and intent to remain permanently), but is set aside in favor of Article 26 ZGB in this case.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 26 ZGB

This provision is used to determine that residing in a nursing home does not establish a domicile, as the stay is for a special purpose (care due to severely impaired health).

Art. 23 ZGB

This provision establishes the general requirements for domicile (residence and intent to remain permanently), but is set aside in favor of Article 26 ZGB in this case.

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Volltext des Entscheids — VVGE.2003.04.Nr.6

Neue SucheOriginalXVI-006.htm

VVGE 2003/04 Nr. 6, S. 24:

Art. 23 und 26 ZGB

Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keinen Wohnsitz. Dies ist der Fall, wenn eine Person auf Grund ihres stark beeinträchtigten Gesundheitszustandes in die Pflegeabteilung eines Alters- und Pflegeheims eintritt.

Entscheid des Regierungsrates vom 5. Mai 2003 (Nr. 544).

Aus den Erwägungen:

2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Erlenhaus Engelberg geeignet ist, einen zivilrechtlichen Wohnsitz in Engelberg zu begründen oder nicht. Dabei geht es um die Abgrenzung zwischen dem allgemeinen Wohnsitzbegriff gemäss Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und der Präzisierung, welche der Gesetzgeber in Art. 26 ZGB vorgenommen hat. Grundsätzlich sind für die Begründung des Wohnsitzes der Aufenthalt an diesem Ort sowie die Absicht dauernden Verbleibens erforderlich (Art. 23 ZGB). Erfolgt jedoch der Aufenthalt nur zu einem Sonderzweck, so soll damit nach dem Willen des Gesetzgebers kein Wohnsitz begründet werden. Denn nach Art. 26 ZGB begründet der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz. Ob ein Aufenthalt nur einem Sonderzweck dient oder ob jemand an diesem Aufenthaltsort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, lässt sich nicht generell entscheiden. Die Beurteilung kann nur auf Grund einer wertenden Beurteilung der konkreten Lebensverhältnisse erfolgen.

2.1 Es gilt zu prüfen, ob es sich beim Erlenhaus um eine Anstalt im Sinne von Art. 26 ZGB handelt und ob die Beschwerdeführerin darin "untergebracht" worden ist. Der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 127 V 237 besagt ausdrücklich, dass Altersheime - anders als Pflegeheime - keine solchen Anstalten darstellen. Die entscheidende Aussage in diesem Satz ist jedoch nicht, dass Altersheime keine Anstalten darstellen, sondern, dass Pflegeheime Anstalten im Sinne von Art. 26 ZGB sind. Das Erlenhaus ist sowohl Alters- als auch Pflegeheim mit gemischtem Angebot und verfügt sogar über eine Akutabteilung, in welcher Spitalpatienten betreut werden können. Somit ist beim Entscheid, ob es sich beim Erlenhaus um ein Alters- oder um ein Pflegeheim handelt, auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Auskunft der Verantwortlichen des Erlenhauses beim Eintritt in die BESA-Stufe 3 eingestuft und per 1. August 2002 in die BESA-Stufe 4. Die BESA-Stufe 3 entspricht einer mittleren Pflegebedürftigkeit, während die BESA-Stufe 4 die höchstmögliche Pflegestufe darstellt und somit einer intensiven, anspruchsvollen Pflege entspricht. Damit hat das Erlenhaus für die Beschwerdeführerin eindeutig den Charakter eines Pflege- und nicht eines Altersheimes.

Bleibt zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Unterbringung im Sinne von Art. 26 ZGB handelt. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung wird der Begriff der Unterbringung bereits dann als erfüllt betrachtet, wenn einer Person unter dem Druck erheblicher Betreuungsbedürftigkeit keine andere Wahl als der Eintritt in eine betreuerische Einrichtung bleibt und sie sich diesem Druck beugt. (E. Bucher, Berner Kommentar zum ZGB, N 14/15 zu Art. 26 ZGB, Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 1999, Zeitschrift für Vormundschaftswesen 1992, S. 23/24, und 1997, S. 100). Im vorliegenden Fall erfolgte der Eintritt der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen auf Grund ihres stark beeinträchtigten Gesundheitszustandes. Daher kann nicht behauptet werden, der Eintritt ins Erlenhaus sei wirklich aus freien Stücken erfolgt. Die konkreten Umstände deuten eindeutig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in ihrem praktisch lebenslangen Wohnort geblieben wäre, hätte sie nicht ihre Pflegebedürftigkeit zu einer Veränderung gezwungen. Damit ist auch das Erfordernis der Unterbringung gemäss Art. 26 ZGB erfüllt.

Da somit beide Voraussetzungen von Art. 26 ZGB erfüllt sind, haben die allgemeinen Regeln von Art. 23 zurückzutreten und es kann offen gelassen werden, ob sich die Beschwerdeführerin mit der Absicht dauernden Verbleibens nach Engelberg begeben hat.

2.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Einzug der Beschwerdeführerin ins Erlenhaus Engelberg nicht geeignet ist, daselbst einen Wohnsitz zu begründen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

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