VVGE.2001.02.Nr.3 — Right to be Heard Before Social Assistance Benefit Reduction
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertBefore a decision to reduce, suspend, or reclaim social assistance benefits can be made, the affected individual must be heard. This right to be heard, stemming from administrative procedure regulations and social welfare guidelines, is a fundamental aspect of the constitutional right to legal due process. The authorities must inform the individual of the specific measures contemplated and provide an opportunity to respond, as this process aids in fact-finding and respects the individual's right to participate in decisions affecting them.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertCited as the basis for the obligation to hear the affected person before reducing, suspending, or reclaiming support benefits.
Cited as the constitutional basis for the right to be heard, which includes the right to comment on impending decisions.
Cited as a basis for the right to be heard, corresponding to the constitutional right to be heard.
Volltext des Entscheids — VVGE.2001.02.Nr.3
Neue SucheOriginalXV-003.htm
VVGE 2001/02 Nr. 3, S. 14:
Art. 6 VwVV; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 11 Abs. 3 KV; SKOS-Richtlinien
Bevor die Kürzung, Einstellung oder Rückforderung von Unterstützungsleistungen verfügt wird, ist die betroffene Person anzuhören.
Entscheid des Regierungsrates vom 13. November 2001 (Nr. 234).
Aus den Erwägungen:
2. ... Im Weitern gibt das Vorgehen der kommunalen Behörden im Zusammenhang mit der Einstellung und Rückforderung der Unterstützungsleistungen zu folgenden Bemerkungen Anlass: Bestehen aus Sicht der Behörden Gründe, die eine Kürzung, Einstellung oder Rückforderung der Unterstützungsleistungen rechtfertigen, so ist die betroffene Person vor Erlass der entsprechenden Verfügung klar zu informieren und zu verwarnen, damit sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst ist. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführerin die Einstellung und Rückforderung der Unterstützungsleistungen klar angedroht und ihr Gelegenheit eingeräumt werden müssen, sich dazu zu äussern. Diese Pflicht zur vorgängigen Anhörung ergibt sich aus Art. 6 der Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB 133.21) sowie aus den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.1 und A.8.2). Gründe die einen Verzicht auf die Anhörung erlaubt hätten (vgl. Art. 6 Abs. 3 VwVV), sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, insbesondere war keine Gefahr im Verzug. ...
Die Vorinstanzen werden in diesem Zusammenhang angewiesen, in Zukunft bei Verfahren auf Kürzung, Einstellung oder Rückforderung von Unterstützungsleistungen den betroffenen Personen vor Erlass der entsprechenden Verfügung die konkret in Aussicht genommene Massnahme anzudrohen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, was zu Beweiszwecken am Besten in schriftlicher Form erfolgt. Bei der vorgängigen Anhörung gemäss Art. 6 VwVV handelt es sich nicht um eine blosse "Alibi-Übung". Vielmehr ist sie Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101], sowie Art. 11 Abs. 3 KV). Darin enthalten sind das Recht des Einzelnen, sich zu bevorstehenden, ihn betreffenden Verfügungen zu äussern, sowie der Anspruch, in seinen Vorbringen auch tatsächlich ernst genommen zu werden. Das Anhörungsrecht beruht auf einer doppelten Motivierung: Einerseits dient es der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der betroffenen Person dar (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 81 B I; René Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, S. 216 f.).
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