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RRE Nr 589 • RR LU RRE Nr 589 Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible) KI-strukturiert

RRE Nr 589 — Jurisdictional Dispute Over Cemetery Concession Fees

Geschäftsnummer RRE Nr 589 (LU_RR_001_RRE-Nr--589_1998-04-28)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Rechtsordnung Kanton Luzern — Kantonale Gerichte (CH-LU)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The matter concerned the obligation of certain parties to pay 480 Swiss Francs for the use of a family grave from 1987 until 1993, which payment was determined by the municipal council based on a concession agreement governed by local cemetery regulations. The court ruled that since the fee obligation derived directly from the concession for the family grave, and disputes arising between a municipality and a concession holder regarding a concession must be decided through an ordinary lawsuit before the administrative court rather than by administrative decree, the administrative body lacked jurisdiction to review the legality of the imposed fee, thus leading to the dismissal of the administrative appeal.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
§ 162 Absatz 1c VRG — § 162 Absatz 1c VRG: The appeal was not entertained because disputes arising from a concession must be decided through the action procedure before the Administrative Court, not via an administrative decision.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
§ 162 Absatz 1c VRG

The appeal was not entertained because disputes arising from a concession must be decided through the action procedure before the Administrative Court, not via an administrative decision.

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Volltext des Entscheids — RRE Nr 589

Rechtsprechung Luzern =====================

Instanz: · Regierungsrat Abteilung: · - Rechtsgebiet: · Bestattungswesen Entscheiddatum: · 28.04.1998 Fallnummer: · RRE Nr. 589 LGVE: · 1998 III Nr. 7 Leitsatz: · Erhebung einer Gebühr für ein Familiengrab. § 162 Absatz 1c VRG. Wird ein Familiengrab aufgrund einer Konzession zur Verfügung gestellt, sind Streitigkeiten um die Gebührenerhebung im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht und nicht mittels Verfügung zu entscheiden. Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: · Vorliegend geht es um die Frage, ob der Gemeinderat die Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, für das Familiengrab Nr. 15 auf dem Gemeindefriedhof für die Zeit vom 22. Oktober 1987 bis zum Verzicht im Jahre 1993 insgesamt 480 Franken zu bezahlen. Gemäss Artikel 7 des Friedhofreglements der Gemeinde A in der Fassung vom 28. September 1981 werden die Familiengräber einer Familie aufgrund einer Konzession zur Verfügung gestellt. Für die Benutzung der Familiengräber ist eine Gebühr geschuldet, die der Gemeinderat festsetzt. Die Konzessionsdauer beträgt 30 Jahre. Auf Gesuch hin kann sie bis zum Ablauf der Grabesruhe verlängert werden. Der Entscheid, ob die Beschwerdeführer der Gemeinde A den streitigen Betrag schulden, hängt folglich davon ab, ob die Konzession für das Familiengrab Nr. 15 nach dem 22. Oktober 1987 nochmals verlängert worden ist. Es besteht somit ein direkter Zusammenhang zwischen der Konzession und der Gebührenerhebung. Ist keine Verlängerung der Konzession anzunehmen, kann die Gebühr nicht erhoben werden. Gemäss § 162 Absatz 1c VRG sind Streitigkeiten zwischen einem Gemeinwesen und dem Konzessionär aus einer Konzession im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und nicht mittels einer Verfügung zu entscheiden. Grund für diese Regelung ist, dass in solchen Fällen das Gemeinwesen die Konzession ausstellt. Würde das ordentliche Verwaltungsverfahren gelten, müsste es gleichzeitig erstinstanzlich über Streitigkeiten aus der Konzession entscheiden. Der Gesetzgeber stellte sich auf den Standpunkt, dass der daraus resultierende Interessenkonflikt die beteiligte Verwaltungsbehörde als besonders befangen erscheinen lasse, weshalb ein anderer Rechtsweg gelten müsse (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat zu den Gesetzesentwürfen über die Organisation des Verwaltungsgerichts und die Verwaltungsrechtspflege vom 15. März 1971, abgedruckt in: Verhandlungen des Grossen Rates 1972, S. 255, Rz 191). Unter diesen Umständen ist der Regierungsrat nicht zuständig, über die Rechtmässigkeit des erhobenen Betrags zu entscheiden. Auf die Verwaltungsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten.