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RRE Nr 465 • RR LU RRE Nr 465 Gutgeheissen (Allowed) KI-strukturiert

RRE Nr 465 — Appeal Regarding Modification of Negative Administrative Order Due to Changed Circumstances

Geschäftsnummer RRE Nr 465 (LU_RR_001_RRE-Nr--465_1993-02-12)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Rechtsordnung Kanton Luzern — Kantonale Gerichte (CH-LU)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The appeal challenged a decision that denied a request to modify a previously rejected application for expanding a boat docking facility, which stemmed from a final negative continuing administrative order issued years prior. The court reasoned that while administrative bodies generally cannot reconsider final decisions on the same matter, an exception exists for "adaptation" if significant factual or legal changes have occurred since the original order made it incorrect; specifically, the authority must enter a decision on the merits if the applicant plausibly asserts a material change in circumstances, such as the reconstruction of a hotel leading to doubled capacity and a changed business concept, thereby affecting relevant permit criteria like public need for docking spaces.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
§ 107 Abs. 2 g VRG; Art. 4 BV; § 16 VRG — § 107 Abs. 2 g VRG: This provision governs when the administration can generally refrain from entering a decision on a subsequent request regarding a permanent administrative order. Art. 4 BV: Cited in the Leitsatz regarding the constitutional basis for the adjustment requirement, although its direct application in the final orders regarding the merits is implied through the reasoning on the right to adjustment. § 16 VRG: Cited in the Leitsatz, likely relevant to the general administrative procedure context being discussed.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
§ 107 Abs. 2 g VRG

This provision governs when the administration can generally refrain from entering a decision on a subsequent request regarding a permanent administrative order.

Art. 4 BV

Cited in the Leitsatz regarding the constitutional basis for the adjustment requirement, although its direct application in the final orders regarding the merits is implied through the reasoning on the right to adjustment.

§ 16 VRG

Cited in the Leitsatz, likely relevant to the general administrative procedure context being discussed.

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Volltext des Entscheids — RRE Nr 465

Rechtsprechung Luzern =====================

Instanz: · Regierungsrat Abteilung: · - Rechtsgebiet: · Verfahren Entscheiddatum: · 12.02.1993 Fallnummer: · RRE Nr. 465 LGVE: · 1993 III Nr. 14 Leitsatz: · Anpassung. Art. 4 BV; §§ 107 Abs. 2 g, 1 16 VRG. Auf ein Gesuch um Änderung einer rechtskräftigen Dauerverfügung darf nur eingetreten werden, wenn diese nach dem Vorbringen des Gesuchstellers nachträglich unrichtig geworden ist (Anpassung). - Die Beurteilung der nachträglichen Unrichtigkeit erfordert eine gleiche Wertabwägung wie die Wiedererwägung einer Verfügung. Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: · Angefochten ist die Verfügung des Baudepartements vom 28. November 1991, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 1991 abgewiesen worden ist. Bereits mit Gesuch vom 30. Dezember 1981 hatte sie verlangt, die Bootssteganlage erweitern zu können. Dieses Gesuch ist vom Baudepartement mit Entscheid vom 14. Mai 1982 abgewiesen worden. Aufgrund dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz befugt war, auf das Gesuch vom 2. Mai 1991 einzutreten, oder ob sie nicht in Anwendung von § 107 Abs. 2 g VRG einen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen. a. Beim Entscheid des Baudepartements vom 14. Mai 1982 handelt es sich um eine negative Dauerverfügung. Dauerverfügungen haben Rechtskraft und Rechtsbeständigkeit (vgl. Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 311). Aus Gründen der Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie soll vermieden werden, dass die gleiche Sache zweimal beurteilt werden muss. Gemäss § 107 Abs. 2 g VRG darf die Verwaltung bei Dauerverfügungen auf ein weiteres Gesuch grundsätzlich nicht eintreten. Vorbehalten bleiben die obligatorische und fakultative Wiedererwägung sowie die Anpassung (vgl. dazu ausführlich: LGVE 1983 II Nr. 1; LGVE 1990 III Nr. 7). Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch vom 2. Mai 1991 hauptsächlich mit dem vergrösserten Platzangebot, das durch den Hotelneubau entstanden sei. Sie macht Änderungen geltend, die nach Erlass der Verfügung vom 14. Mai 1982 eingetreten seien. Dass bereits der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 1982 unrichtig gewesen sei, wird nicht gerügt. Somit ist das Gesuch vom 2. Mai 1991 unter anpassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. b. Mit der Anpassung wird eine Verfügung geändert, die ursprunglich richtig war, die aber wegen erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen, die nach Verfügungserlass eingetreten sind, unrichtig geworden ist. Ob eine nachträglich unrichtig gewordene Dauerverfügung angepasst werden muss, beurteilt sich grundsätzlich nach den gleichen Wertabwägungen wie bei der Wiedererwägung. Die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung wird durch die Anpassung nicht berührt. Es geht lediglich um die Beseitigung der Rechtsbeständigkeit, worauf der Bürger einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat (vgl. LGVE 1983 II Nr. 1 E. 4a). Die Behörde muss nicht auf jedes Gesuch auf Anpassung eintreten. Im Rahmen der Eintretensfrage hat sie zu untersuchen, ob sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt (oder das anwendbare Recht) nach dem Vorbringen der Gesuchsteller nachträg1ich wesentlich verändert hat. Die Veränderung muss immerhin derart sein, dass man nicht mehr von der Beurtei1ung der praktisch gleichen Sache ausgehen muss. Dabei ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen, oh die geltend gemachte Veränderung tatsächlich zu einer materiellen Änderung des früheren Entscheids führen wird (vgl. LGVE 1983 II Nr. 1 E. 4c). In ihrem Gesuch vom 2. Mai 1991 führt die Beschwerdeführerin aus, dass in der Zwischenzeit ihr Hotel neu erbaut worden sei. Das Platzangebot habe sich beinahe verdoppelt und das Verkaufskonzept sei geändert worden. Diese tatsächlichen Änderungen reichen vorliegend aus, um auf das Gesuch eintreten zu können. Die Neuerstellung des Hotels mit einem neuen Konzept kann die Nachfrage nach Gästebootsanlegeplätzen und damit ein allfälliges Bedürfnis der Allgemeinheit als relevantes Bewilligungskriterium durchaus beeinflussen. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin ist daher zurecht eingetreten worden, was dazu führt, dass auch auf die Verwaltungsbeschwerde einzutreten ist.