RRE Nr 437 — Appealability of Corporate Community Agricultural Land Lease Allocation
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe decision of a corporate community regarding an application for the allocation of leasehold agricultural land is subject to administrative appeal, notwithstanding that land leasing is generally a private law transaction, because the leasing of agricultural property is governed by federal agricultural lease law which requires permits contingent on specific criteria, and corporate communities must also adhere to regulations preventing inequitable use of their assets. Consequently, the corporate community's actions in allocating land constitute the exercise of sovereign authority, making its individual decisions appealable administrative acts under the relevant administrative procedure law provisions.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertVolltext des Entscheids — RRE Nr 437
Rechtsprechung Luzern =====================
Instanz: · Regierungsrat Abteilung: · - Rechtsgebiet: · Verfahren Entscheiddatum: · 20.03.1998 Fallnummer: · RRE Nr. 437 LGVE: · 1998 III Nr. 11 Leitsatz: · Landwirtschaftliche Pacht. §§ 2, 4 und 142 VRG. Der Entscheid einer Korporationsgemeinde über ein Gesuch um Zuteilung von Pachtland ist durch Verwaltungsbeschwerde anfechtbar. Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: · Grundsätzlich stellt die Verpachtung von Grundstücken ein privatrechtliches Rechtsgeschäft dar. Der Eigentümerschaft von landwirtschaftlichen Grundstücken ist es jedoch nicht freigestellt, ob und an wen sie die Grundstücke verpachtet. Bei der Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) zu beachten. Danach bedarf die parzellenweise Verpachtung einer Bewilligung (Art. 30 Abs. 1 LPG). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine der in Artikel 31 LPG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Korporationsgemeinden haben neben diesen Bestimmungen noch § 41 des Gemeindegesetzes (SRL Nr. 150) zu beachten. Gemäss § 41 des Gemeindegesetzes sind Korporationsgemeinden zwar befugt, innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Verwaltung und die Nutzung ihres Vermögens frei zu regeln, allerdings mit dem Vorbehalt, dass die Regelung der Nutzungsberechtigung nicht zu Unbilligkeiten führen darf. Im Korporationsreglement und im Landpachtreglement hat die Personalkorporation A diese Vorschrift konkretisiert. Die Verwaltung und Nutzung von Landparzellen der Personalkorporation ist daher auch eine durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen gekennzeichnete Aufgabe. Die Organe der Personalkorporation A handeln somit bei der pachtweisen Zuteilung des Korporationslandes mit hoheitlicher Wirkung. § 2 Absatz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; SRL Nr. 40) bezeichnet als Behörde oder Instanzen alle mit hoheitlicher Wirkung handelnden Organe des Gemeinwesens. Dem Verwaltungsrechtspflegegesetz ausdrücklich unterstellt sind die Gemeindebehörden und somit auch die Korporationsräte (§ 6 Abs. 1b VRG). Der Korporationsrat der Personalkorporation A hat mit seinem angefochtenen Entscheid im Einzelfall über Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers entschieden. Dieser Entscheid ist als Entscheid im Sinne von § 4 Absatz 1 VRG zu qualifizieren. Solche Entscheide können mittels Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (§ 142 Abs. 1b VRG, in der Fassung vor dem 1. Januar 1997).