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RRE Nr 397 • RR LU RRE Nr 397 KI-strukturiert

RRE Nr 397 — Appeal Regarding Procedural Defects in Self-Requested Curatorship Hearing

Geschäftsnummer RRE Nr 397 (LU_RR_001_RRE-Nr--397_1997-02-18)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Rechtsordnung Kanton Luzern — Kantonale Gerichte (CH-LU)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The appeal contested that the hearing conducted prior to ordering a curatorship at the person's own request did not properly secure the right to be heard, as the individual allegedly did not explicitly request the measure and was not adequately informed of its effects, violating the duty to hear established in relevant civil code articles. The court reasoned that the right to be heard applies to every guardianship proceeding, including those initiated by the person concerned, requiring the authority to ex officio ascertain the prerequisites for the requested measure and ensure the individual understands the necessity and key consequences of the curatorship, which necessitates a proper hearing where the decision-maker has the requisite authority.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
The appeal contested that the hearing conducted prior to ordering a curatorship at the person's own request did not properly secure the right to be heard, as the individual allegedly did not explicitly request the measure and was not adequately informed of its effects, violating the duty to hear established in relevant civil code articles. The court reasoned that the right to be heard applies to every guardianship proceeding, including those initiated by the person concerned, requiring the authority to ex officio ascertain the prerequisites for the requested measure and ensure the individual understands the necessity and key consequences of the curatorship, which necessitates a proper hearing where the decision-maker has the requisite authority.

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Volltext des Entscheids — RRE Nr 397

Rechtsprechung Luzern =====================

Instanz: · Regierungsrat Abteilung: · - Rechtsgebiet: · Zivilrecht Entscheiddatum: · 18.02.1997 Fallnummer: · RRE Nr. 397 LGVE: · 1997 III Nr. 2 Leitsatz: · Beiratschaft auf eigenes Begehren; Anhörung. Artikel 374 und 395 Absätze 1 und 2 ZGB. Das Anhörungsrecht gilt für jedes Entmündigungsverfahren. Auch bei der Anordnung einer kombinierten Beiratschaft auf eigenes Begehren ist von Amtes wegen abzuklären, ob die Voraussetzungen für die beantragte vormundschaftliche Massnahme gegeben sind. Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: · Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie anlässlich der protokollarischen Anhörung nicht von sich aus um Anordnung einer Beiratschaft nachgesucht habe. Sie sei auch nicht hinreichend über die Wirkungen einer solchen vormundschaftlichen Massnahme orientiert worden. Damit wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung des ihr gemäss Artikel 374 ZGB zustehenden Anhörungsrechts vor. Es ist somit zu prüfen, ob der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewahrt wurde. Die Anhörungspflicht gilt für jedes Entmündigungsverfahren (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N 74 und 77 zu Art. 374 ZGB). Mit ihr soll einerseits abgeklärt werden, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine vormundschaftliche Massnahme gegeben sind, und anderseits soll sich der oder die Betroffene zu den Absichten der zuständigen vormundschaftlichen Behörde äussern können. Er oder sie muss die Notwendigkeit seiner oder ihrer Verbeiratung einsehen und die wichtigsten Wirkungen dieser Massnahme begreifen. Deshalb ist er oder sie von der zuständigen Behörde über die Konsequenzen zu informieren. Die Behörde ist weiter verpflichtet, den wirklichen Willen des oder der zu Verbeiratenden von Amtes wegen zu erforschen (Schnyder/Murer, a.a.O., N 30 und 34ff. zu Art. 372 ZGB). Der Beurteilung der Persönlichkeit kommt bei der Anordnung von vormundschaftlichen Massnahmen ganz entscheidende Bedeutung zu. Der unmittelbaren Wahrnehmung muss daher gemäss BGE 117 II 132ff. grosses Gewicht beigemessen werden. Die Anhörung des oder der von einer vormundschaftlichen Massnahme Betroffenen durch einen einzelnen Beamten oder eine einzelne Beamtin hält daher vor Artikel 374 ZGB dann nicht stand, wenn ihm oder ihr in der Sache selbst keine Entscheidungsbefugnis zusteht (BGE 117 II 140). Dasselbe muss auch bei einer Beiratschaft auf eigenes Begehren gelten. Auch in diesem Fall ist nämlich von Amtes wegen abzuklären, ob die Voraussetzungen für die beantragte vormundschaftliche Massnahme gegeben sind.