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RRE Nr 3267 • RR LU RRE Nr 3267 Gutgeheissen (Allowed) KI-strukturiert

RRE Nr 3267 — Residence Permit Extension Dispute: Actual Residence vs. Domicile

Geschäftsnummer RRE Nr 3267 (LU_RR_001_RRE-Nr--3267_1995-12-05)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Rechtsordnung Kanton Luzern — Kantonale Gerichte (CH-LU)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

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The administrative authority refused to extend a residence permit because the individual had allegedly abandoned their actual residence in the country as per Article 9(1)(c) of the Foreign Nationals Act, a decision which was appealed. The court reasoned that for immigration law purposes, the decisive factor for determining the abandonment of actual residence is solely where the foreign national predominantly stays, rather than concepts of civil or tax domicile. Based on the documented time spent in the country versus abroad while the appellant pursued education abroad, the court found that the appellant's time spent in the country significantly exceeded the time spent abroad, meaning their actual residence remained in the country, and thus the permit had not been forfeited.

Leitsatz / Regeste

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Artikel 9 Absatz 1c ANAG — Artikel 9 Absatz 1c ANAG: This provision defines the condition under which the residence permit expires (actual abandonment of stay), which is the core issue determined in the decision.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

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Artikel 9 Absatz 1c ANAG

This provision defines the condition under which the residence permit expires (actual abandonment of stay), which is the core issue determined in the decision.

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Volltext des Entscheids — RRE Nr 3267

Rechtsprechung Luzern =====================

Instanz: · Regierungsrat Abteilung: · - Rechtsgebiet: · Ausländerrecht Entscheiddatum: · 05.12.1995 Fallnummer: · RRE Nr. 3267 LGVE: · 1995 III Nr. 1 Leitsatz: · Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung bei tatsächlicher Aufgabe des Aufenthaltes. Artikel 9 Absatz 1 c ANAG. Entscheidend ist allein der tatsächliche Aufenthalt; es kommt nur darauf an, wo sich der Ausländer überwiegend aufhält. Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: · 1. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer A die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert, weil er ihrer Meinung nach seinen Lebensmittelpunkt eindeutig nicht in der Schweiz habe. Der Aufenthalt sei somit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1c ANAG tatsächlich aufgegeben. Dagegen hat A Beschwerde erhoben. Es stellt sich die Frage, ob die Fremdenpolizei die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert hat oder nicht. 2. Gemäss Artikel 9 Absatz 1c ANAG erlischt die Aufenthaltsbewilligung mit der Abmeldung oder wenn der Aufenthalt tatsächlich aufgegeben ist. Um festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich seinen Aufenthalt in der Schweiz aufgegeben hat, ist zu prüfen, wo er sich in der massgeblichen Zeit aufgehalten hat. Für das Fremdenpolizeirecht ist gemäss BGE 99 Ib 5ff. Erw. 3, 4 (siehe auch BGE 120 I b 369ff.) weder der zivilrechtliche noch der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff massgebend. Entscheidend ist allein der tatsächliche Aufenthalt; es kommt nur darauf an, wo sich der Ausländer überwiegend aufhält. 3. Wie dem Schreiben vom 9. Dezember 1994 von B, die im Namen der Familie A gehandelt hat, zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer A 1990 in Ex-Jugoslawien seine vierjährige Ausbildung als Arzthelfer begonnen. Im Juni 1995 schloss er diese Ausbildung mit einem Diplom ab (vgl. Diplomurkunde vom 3. Juni 1995). Kurz nachdem ihm die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges erteilt worden war, setzte er seine Ausbildung in Ex-Jugoslawien fort, wobei er zwischen der Schweiz und Kosovo hin- und herpendelte. Für das Schuljahr 1994/1995 war er noch an der Schule in Kosovo registriert. Er besitzt zudem eine Bestätigung über die Absolvierung eines einjährigen Praktikums (vom 20. Juni 1993 bis zum 20. Juni 1994) an einer Privatklinik in Kosovo. Diese Praktikumsbestätigung wird durch eine Erklärung des Arztes der Privatklinik vom 9. Februar 1995 insofern korrigiert, als dieser festgehalten hat, der Beschwerdeführer A sei trotz der für ein Jahr ausgestellten Bestätigung nicht regelmässig in dieser Praxis gewesen. Als regelmässiger Schüler habe er die Praxis wie auch die Privatschule nur in den Monaten Juni, Juli, August 1993 und Februar, Mai, Juni 1994 besucht. In der Privatschule sei er zusätzlich noch in den Monaten Oktober und November 1994 gewesen. Der Beschwerdeführer A hielt sich in der Zeit zwischen März 1993 und August 1995 insgesamt 20 Monate in der Schweiz und insgesamt 11 Monate in Ex-Jugoslawien auf, wobei die längsten Auslandaufenthalte gut zweieinhalb Monate dauerten. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers A in der Schweiz überwiegt diejenige in Ex-Jugoslawien. Somit liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sein tatsächlicher Aufenthalt - trotz Weiterführung seiner in Ex-Jugoslawien angefangenen Ausbildung - hier in der Schweiz. Der Beschwerdeführer A hat somit, entgegen der Meinung der Vorinstanz, seinen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz nicht aufgegeben.