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RRE Nr 3192 • KG LU RRE Nr 3192 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

RRE Nr 3192 — Zoning Objection Naming Disclosure and Voter Information

Geschäftsnummer RRE Nr 3192 (LU_KG_999_RRE-Nr--3192_1991-12-03)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Luzern — Kantonale Gerichte (CH-LU)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

A complainant argued that the public naming of individuals who filed objections during a municipal assembly regarding a zoning plan constituted coercion and improper influence on voters, but the council contended that such naming was necessary for voters to review the merits of the objections as required by law. The court reasoned that since the right to object under the relevant planning and building law is restricted to those with a protected interest, particularly neighbors directly affected by the rezoning, the naming of objectors merely clarified for the voters, who must be informed to legally decide on the objections, which specific parties had a direct stake in the matter, especially as relevant documents were otherwise accessible for review.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
§ 63 Abs. 1 PBG; § 207 Abs. 1 PBG — § 63 Abs. 1 PBG: The court applied this provision stating that voters must know the objections in order to decide lawfully on them. § 207 Abs. 1 PBG: This provision was cited to define who is entitled to file an objection in the zoning plan procedure.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
§ 63 Abs. 1 PBG

The court applied this provision stating that voters must know the objections in order to decide lawfully on them.

§ 207 Abs. 1 PBG

This provision was cited to define who is entitled to file an objection in the zoning plan procedure.

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Volltext des Entscheids — RRE Nr 3192

Rechtsprechung Luzern =====================

Instanz: · Regierungsrat Abteilung: · - Rechtsgebiet: · Planungs- und Baurecht Entscheiddatum: · 03.12.1991 Fallnummer: · RRE Nr. 3192 LGVE: · 1991 III Nr. 19 Gesetzesartikel: · § 63 Abs. 1 PBG, § 207 Abs. 1 PBG Leitsatz: · Ortsplanungsverfahren. §§ 63 Abs. 1, 207 Abs. 1a PBG. Es liegt weder eine Nötigung noch eine unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten vor, wenn an der Gemeindeversammlung diejenigen, die im Zonenplanverfahren Einsprache erhoben haben, namentlich genannt werden. Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: · Der Beschwerdeführer macht geltend, die namentliche Nennung der Einsprecher an der Gemeindeversammlung über die Zonenplanung komme einer Nötigung gleich und stelle eine unzulässige Beeinflussung dar. Der Gemeinderat wendet dagegen ein, dass es den Stimmberechtigten nur bei einer namentlichen Nennung der Einsprecher möglich sei, die Begründetheit der Einsprachen zu überprüfen. Gemäss § 207 Abs. 1 a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG) ist zur Erhebung von Einsprachen unter anderem befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse hat. Mit dieser Regelung wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jedermann an einem solchen Verfahren teilnehmen kann, sondern nur, wer eine beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache hat (LGVE 1975 II Nr. 11). Ein schutzwürdiges Interesse ist dann zu bejahen, wenn ein Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides in höherem Masse als irgend jemand oder die Allgemeinheit interessiert ist. Er muss in höherem Masse als jedermann, besonders oder unmittelbar berührt sein (LGVE 1977 II Nr. 57, 1978 II Nr. 8, 1983 II Nr. 34). Aufgrund dieser Voraussetzungen ist ersichtlich, dass die Legitimation zur Einspracheerhebung in erster Linie den Nachbarn zusteht. Damit ist der Kreis der Einspracheberechtigten bereits wesentlich eingeschränkt. Für den Stimmberechtigten ist es auch ohne weiteres klar, dass in erster Linie die Eigentümer der benachbarten Grundstücke von der Umzonung der Parzelle Nr. 348 betroffen sind. Die Stimmberechtigten müssen die Einsprachen kennen, um rechtmässig über die Einsprachen entscheiden zu können (§ 63 Abs. 1 PBG). Im übrigen konnten die Unterlagen zu den Abstimmungsvorlagen ab dem 25. November 1991 von jedem interessierten Stimmberechtigten eingesehen werden. Dadurch erhielt er auch Kenntnis von den Einsprechern. Mit der namentlichen Nennung der Einsprecher hat der Gemeinderat somit nicht in unzulässiger Weise auf die Willensbildung der Stimmberechtigten eingewirkt. (3. Dezember 1991, Nr. 3192)