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RRE Nr 2030 • KG LU RRE Nr 2030 Gutgeheissen (Allowed) KI-strukturiert

RRE Nr 2030 — Curatorship Overturned Due to Misapplication of Law Regarding Alcohol Abuse Sequelae and Proportionality Principle

Geschäftsnummer RRE Nr 2030 (LU_KG_999_RRE-Nr--2030_1995-07-04)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Rechtsordnung Kanton Luzern — Kantonale Gerichte (CH-LU)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The administrative council overturned a curatorship order based on a finding that the individual's mental illness was a consequence, not the cause, of chronic alcohol abuse, which constituted a misapplication of the law under the relevant statute for mental weakness. The court reasoned that curatorial measures must adhere to the principle of proportionality, meaning that guardianship (Bevormundung) under the statute for alcoholics must only be imposed if less restrictive measures, such as a self-requested assistance arrangement (Beistandschaft auf eigenes Begehren), cannot achieve the necessary protection, especially since the latter is the mildest comprehensive measure but often proves insufficient for alcoholics due to the dependency on voluntary cooperation.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Artikel 370 ZGB; Artikel 369 ZGB; Artikel 394 ZGB; Artikel 433 ZGB — Artikel 370 ZGB: Used to determine the conditions under which the person should be placed under guardianship due to alcoholism. Artikel 369 ZGB: The previous guardianship based on this article was annulled due to incorrect legal application. Artikel 394 ZGB: Used to compare the scope of duties of a guardian with that of a curator established at the request of the person concerned.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Artikel 370 ZGB

Used to determine the conditions under which the person should be placed under guardianship due to alcoholism.

Artikel 369 ZGB

The previous guardianship based on this article was annulled due to incorrect legal application.

Artikel 394 ZGB

Used to compare the scope of duties of a guardian with that of a curator established at the request of the person concerned.

Artikel 433 ZGB

Cited in the summary, although its specific application in the dispositive is not detailed beyond general legal context.

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Volltext des Entscheids — RRE Nr 2030

Rechtsprechung Luzern =====================

Instanz: · Regierungsrat Abteilung: · - Rechtsgebiet: · Zivilrecht Entscheiddatum: · 04.07.1995 Fallnummer: · RRE Nr. 2030 LGVE: · 1995 III Nr. 2 Leitsatz: · Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen. Grundsatz der Verhältnismässigkeit von vormundschaftlichen Massnahmen. Voraussetzungen für eine Beistandschaft auf eigenes Begehren. Artikel 369, 370, 394 und 433 ZGB. Eine Bevormundung, die auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist aufzuheben. Vormundschaftliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein. Der Zweck darf nicht mit einer Massnahme, welche die persönliche Freiheit weniger einschränkt, erreichbar sein. Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: · 1. Ist die geistige Erkrankung einer Person nicht Ursache, sondern Folge eines chronischen Alkoholmissbrauchs, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Vormundschaft nach Artikel 370 ZGB anzuordnen. Wurde in einem solchen Fall eine Vormundschaft nach Artikel 369 ZGB (wegen Geistesschwäche) angeordnet, beruht sie auf einer falschen Rechtsanwendung und ist aufzuheben. 2. Es stellt sich in einem solchen Fall die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Bevormundung nach Artikel 370 ZGB vorliegen. Nach Artikel 370 ZGB ist unter anderem zu bevormunden, wer sich oder seine Familie infolge Trunksucht der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt, zu seinem Schutz dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. Bei einer Bevormundung nach Artikel 370 ZGB geht es vor allem um die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen, aber auch um die persönliche Fürsorge. In diesem Sinne muss eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegen, und es muss voraussehbar sein, dass die betreffende Person ohne diesen besonderen vormundschaftlichen Schutz dem Ruin entgegengeht. Kann das erwähnte Schutzbedürfnis auch mit einer milderen vormundschaftlichen Massnahme erreicht werden, darf eine Bevormundung nicht angeordnet werden. Es gilt der Grundsatz, dass vormundschaftliche Massnahmen verhältnismässig sein müssen. Die Beistandschaft auf eigenes Begehren stellt eine sowohl die Vermögens- als auch die Personensorge betreffende Dauermassnahme dar, ohne indessen die rechtliche Handlungsfähigkeit zu beschränken und die übrigen an die Entmündigung geknüpften zivil- und öffentlich-rechtlichen Wirkungen auszulösen. Sie ist als die mildeste auf Dauer und umfassende Fürsorge angelegte vormundschaftliche Massnahme zu betrachten. Sie beinhaltet sowohl eine umfassende Vermögenssorge als auch eine umfassende Personensorge. Der Erfolg der Beistandschaft auf eigenes Begehren hängt jedoch weitestgehend von der auf Freiwilligkeit beruhenden Kooperationsbereitschaft des oder der Verbeiständeten ab, weil die Handlungsfähigkeit weder entzogen noch beschränkt wird. Sie versagt somit immer dann, wenn der oder die Verbeiständete mit dem Beistand nicht kooperieren will und dessen Anordnungen durchkreuzt, wenn er oder sie mit anderen Worten die eigenen Schwächen und die Gefahren aus der verbleibenden Handlungsfähigkeit nicht zu erkennen vermag. Der Beistand nach Artikel 394 ZGB kann einen ebenso umfassenden Aufgabenbereich wie der Vormund haben. Der Vorteil der Beistandschaft auf eigenes Begehren liegt jedoch darin, dass sie eigentlich wie eine Entmündigung wirkt, ohne deren einschneidende Wirkungen auszulösen (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 7ff. zu Artikel 394 ZGB). In der Regel ist die Beistandschaft auf eigenes Begehren bei Trunksucht zu schwach. Verspricht jedoch die vom oder von der Alkoholkranken freiwillig dem Beistand überlassene Lohn- oder Rentenverwaltung Aussicht auf Erfolg, so ist dennoch von einer Entmündigung abzusehen (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 220 zu Artikel 370 ZGB).