Legislator Rechtsdatenbank & Rechtsprechung
RRE Nr 1965 • KG LU RRE Nr 1965 Gutgeheissen (Allowed) KI-strukturiert

RRE Nr 1965 — Mother's Intellectual Disability Does Not Waive Consent to Child's Adoption

Geschäftsnummer RRE Nr 1965 (LU_KG_999_RRE-Nr--1965_1993-07-06)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Rechtsordnung Kanton Luzern — Kantonale Gerichte (CH-LU)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The administrative council ruled that the consent of a mother diagnosed with an intellectual disability to the adoption of her child cannot be waived under the relevant statute because, despite intellectual limitations, she is capable of experiencing a normal parent-child relationship and sufficiently appreciating the consequences of adoption, as demonstrated by her sustained affective bond and capacity to understand the impact on herself and the child in the context of the specific parental relationship.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 265 a Abs. l ZGB; Art. 265 c ZGB — Art. 265 a Abs. l ZGB: Cited as the general rule requiring parental consent for adoption, which the court applies in its reasoning. Art. 265 c ZGB: Cited as the basis allowing dispensation of parental consent, which the court evaluates in the reasoning for its conclusion.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 265 a Abs. l ZGB

Cited as the general rule requiring parental consent for adoption, which the court applies in its reasoning.

Art. 265 c ZGB

Cited as the basis allowing dispensation of parental consent, which the court evaluates in the reasoning for its conclusion.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext des Entscheids — RRE Nr 1965

Rechtsprechung Luzern =====================

Instanz: · Regierungsrat Abteilung: · - Rechtsgebiet: · Zivilrecht Entscheiddatum: · 06.07.1993 Fallnummer: · RRE Nr. 1965 LGVE: · 1993 III Nr. 4 Leitsatz: · Zustimmung zur Adoption. Art. 265 a, 265 c ZGB. Auf die Zustimmung einer geisteskranken Mutter zur Adoption ihres Kindes darf nicht verzichtet werden, wenn sie in der Lage ist, ein normales Eltern-Kind-Verhältnis zu erleben und die Folgen einer Adoption abzuschätzen. Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: · 1. Eine Adoption bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes (Art. 265 a Abs. l ZGB). Von der Zustimmung eines Elternteils kann nur abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist, oder wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat (Art. 265 c ZGB). Mit dem Erfordernis der Zustimmung der Eltern zur Adoption ihres Kindes will das Gesetz die in ihrer Persönlichkeit wurzelnde Beziehung zum Kind schützen. Dieser Schutz ist aber begrenzt durch das Interesse des Kindes, in der Geborgenheit einer Familie aufzuwachsen und dieser anzugehören. Die Rechtsordnung muss daher die Adoption auch ohne Zustimmung der Eltern gestatten, wenn das Interesse des Kindes an der Adoption schutzwürdiger erscheint als ein gegenteiliges Interesse der Eltern, dass sie unterb1iebe (vgl. Dr. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, N 3 zu Art. 265 c ZGB). Unter anderem kann von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen werden, wenn er dauernd urteilsunfähig ist. Die Urteilsunfähigkeit ist für die Wirkung der Adoption, insbesondere die Aufhebung des bestehenden Kindesverhältnisses, zu beurteilen. "Dauernde" Urteilsunfähigkeit ist in dem Sinne zu verstehen, dass der zustimmungsberechtigte Elternteil während der Zeit, da im Interesse des Kindes über die Adoption entschieden werden sollte, nicht urteilsfähig ist (vgl. Dr. Cyril Hegnauer, a. a. O., N 19 zu Art. 265 c ZGB). 2. Die Beschwerdeführerin ist ohne jeden Zweifel im intellektuellen, aber nicht im affektiven Bereich eingeschränkt. Trotz dieser intellektuellen Behinderung ist sie durchaus in der Lage, die Konsequenzen, die eine allfällige Adoption ihrer Tochter nach sich ziehen würde, weitgehend abzuschätzen. Sie ist ohne weiteres befähigt, gefühlsmässig ein normales Eltern-Kind-Verhältnis zu erleben, da sich ihre Behinderung nur auf ihren Intellekt, nicht aber auf ihre Affektivität bezieht. Geistig ist die Beschwerdeführerin durchaus im Stande, zu ihrer Tochter einen intensiven Kontakt zu unterhalten, eine Fähigkeit, die sie schon seit der Geburt ihres Kindes durch die regelmässig stattfindenden Besuche bewiesen hat. Sie kann die Tragweite ihrer Zustimmung zu einer allfälligen Adoption ihres Kindes sowohl für sich als auch für ihre Tochter freilich nur teilweise erfassen, was indessen auch für einen Grossteil der Normalbevölkerung gilt. Sie lehnt die Zustimmung zu einer Adoption ihrer Tochter ab, da sie befürchtet, den Kontakt zu ihrer Tochter nicht weiter pflegen zu können. Der Gutachter bezeichnet die Beschwerdeführerin als urteilsfähig in bezug auf das konkrete Eltern-Kind-Verhältnis und auf die Bedeutung ihrer Zustimmung zur Adoption. Sie sei sehr wohl imstande, die Auswirkungen, die sich durch die Adoption im konkreten Alltag für sie und ihre Tochter ergeben können, zu erfassen. Aufgrund der geschilderten Umstände und der Begutachtung von Dr. med. X, unter Berücksichtigung der Kindesinteressen und der Gutachten von Dr. med. Z gelangt der Regierungsrat zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin im Gefühlsbereich eine normale Mutter-Kind-Beziehung erleben kann. Im geistigen Bereich unterhält sie einen intensiven Kontakt zu ihrer Tochter seit deren Geburt. In bezug auf das konkrete Eltern-Kind-Verhältnis und auf die Bedeutung ihrer Zustimmung zur Adoption hat sie als urteilsfähig zu gelten. Auf die Zustimmung der Beschwerdeführerin wegen dauernder Urteilsunfähigkeit gemäss Art. 265 a Ziff. 1 ZGB kann daher nicht verzichtet werden.