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RRE Nr 1762 • RR LU RRE Nr 1762 Gutgeheissen (Allowed) KI-strukturiert

RRE Nr 1762 — Road Project Environmental Impact Assessment Requirement Clarification

Geschäftsnummer RRE Nr 1762 (LU_RR_001_RRE-Nr--1762_1992-06-26)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Rechtsordnung Kanton Luzern — Kantonale Gerichte (CH-LU)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The ruling clarified that the project approval process is the operative procedure for determining the requirement of an environmental impact assessment (EIA) under federal law for road projects, and that a declaratory ruling can be issued if doubt exists regarding this obligation. The court reasoned that a main traffic road requiring an EIA is defined as one potentially causing significant environmental impacts, meaning the obligation to conduct an EIA applies to roads classified as main traffic or high-performance roads according to the EIA ordinance, or those whose projected traffic volume exceeds the allowable load for collector roads (500 passenger car units per hour), as this indicates potential significant environmental harm.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 9 Abs. 1 USG; Art. 1 UVPV; Art. 2 Abs. 1 UVPV; § 69 Abs. 1 StrG — Art. 9 Abs. 1 USG: This article establishes the general obligation for authorities to examine environmental compatibility before deciding on projects that could significantly burden the environment. Art. 1 UVPV: Cited as the basis for classifying projects for the construction of new facilities subject to the environmental impact assessment (UVP). Art. 2 Abs. 1 UVPV: Cited as the basis for classifying modifications to existing facilities subject to the UVP.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 9 Abs. 1 USG

This article establishes the general obligation for authorities to examine environmental compatibility before deciding on projects that could significantly burden the environment.

Art. 1 UVPV

Cited as the basis for classifying projects for the construction of new facilities subject to the environmental impact assessment (UVP).

Art. 2 Abs. 1 UVPV

Cited as the basis for classifying modifications to existing facilities subject to the UVP.

§ 69 Abs. 1 StrG

Cited to establish the Government Council's competence for approving road projects.

§ 76 Abs. 2 StrG

Cited as the procedural basis determining the Government Council's competence for road project approval, which is the relevant procedure for the UVP.

§ 92 Abs. 2 StrG

Cited to establish the City Council as the road construction authority.

§ 47 USGVV

Cited to establish the relevant procedure (project approval) for the UVP concerning main roads financed with federal aid and other high-performance and main traffic roads.

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Volltext des Entscheids — RRE Nr 1762

Rechtsprechung Luzern =====================

Instanz: · Regierungsrat Abteilung: · - Rechtsgebiet: · Umweltrecht Entscheiddatum: · 26.06.1992 Fallnummer: · RRE Nr. 1762 LGVE: · 1992 III Nr. 16 Leitsatz: · Umweltverträglichkeitsprüfung. Art. 9 Abs. 1 USG; Art. 1, 2 Abs. 1 UVPV; §§ 69 Abs. 1, 76 Abs. 2, 92 Abs. 2 StrG; § 47 USGVV: Das Projektgenehmigungsverfahren ist das für die Umweltverträglichkeitsprüfung massgebliche Verfahren. Über die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist gegebenenfalls eine Feststellungsverfügung zu erlassen. - Eine Hauptverkehrsstrasse, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht, liegt vor, wenn die Strasse potentiell erhebliche Umweltauswirkungen aufweist. Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: · 1. - Zuständig für die Genehmigung der Strassenprojekte ist der Regierungsrat (§ 76 Abs. 2 i.V. m. § 69 Abs. 1 Strassengesetz, StrG). Strassenbaubehörde für alle öffentlichen Strassen in der Stadt Luzern ist der Stadtrat (§ 92 Abs. 2 StrG). Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, entscheidet, prüft sie die Umweltverträglichkeit; der Bundesrat bezeichnet diese Anlagen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, USG). Nach der Verordnung des Bundesrates über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen Projekte für die Errichtung neuer Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, der Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 1 UVPV). Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 2 Abs. 1 UVPV). Im Anhang dieser Verordnung werden die folgenden Strassentypen der UVP-Pflicht unterstellt: - Nationalstrassen; - Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden; - andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen. Das für die UVP massgebliche Verfahren für Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden, und für andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen ist das Projektgenehmigungsverfahren nach § 76 StrG (§ 47 und Anhang 1 der kantonalen Umweltschutzverordnung). 2. - Bestehen Zweifel über die UVP-Pflicht eines Strassenbauvorhabens, kann die Strassenbaubehörde als Gesuchsteller dem Regierungsrat als Prüfbehörde den Erlass eines entsprechenden Entscheides beantragen. Der Entscheid über die UVP-Pflicht stellt eine selbständig anfechtbare, feststellende Teilverfügung dar (P.-A. Jungo, Die Umweltverträglichkeitsprüfung als neues Institut des Verwaltungsrechts, 1987, S. 55). Die in der Sache zuständige Behörde hat einem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, BGE 98 Ib 58, LGVE 1981 II Nr. 5). Zuständige Behörde ist im vorliegenden Fall der Regierungsrat als Projektgenehmigungsinstanz nach § 76 StrG. Mit dem vom Stadtrat Luzern beantragten Entscheid wird das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit verbindlich festgestellt. Das schutzwürdige Interesse des Stadtrates als Strassenbaubehörde an dieser Feststellung ist offensichtlich. 3. - Gemäss dem Strassengesetz und der Verordnung über die Festlegung der Kantonsstrassen I. und II. Klasse und der Gemeindestrassen I. Klasse in der Stadt Luzern werden die Zürich- und die Maihofstrasse als Kantonsstrassen I. Klasse (K I 17), die Friedental- und Vallasterstrasse als Kantonsstrassen II. Klasse (K II 31) eingereiht. Im kantonalen Richtplan 1986 (Konzept Strassennetz) werden die Zürich- und die Maihofstrasse als Hauptverkehrsstrassen 2, die Friedental- und die Vallasterstrasse als übrige Strassen bezeichnet. 4. - Im Projektgenehmigungsverfahren nach § 76 StrG hat der Regierungsrat nach bisheriger Praxis bezüglich der UVP-Pflicht eines Strassenbauvorhabens auf die Einreihung der Strasse im kantonalen Richtplan abgestellt und aufgrund der übergeordneten Verkehrsbedeutung die im kantonalen Richtplan als Hauptverkehrsstrassen 1 und 2 eingereihten Strassen der UVP-Pflicht unterstellt. Die Hauptverkehrsstrassen 1 und 2 werden im Erläuterungsbericht zum Richtplan 1986 als Hauptverkehrsachsen, die Hauptverkehrsstrassen 2 als Nebenachsen bezeichnet. Alle Hauptverkehrsstrassen 2 sind Kantonsstrassen I. Klasse. Zu den Hauptverkehrsstrassen 3 zählen einige Kantonsstrassen I. und alle II. Klasse sowie ein Teil der Gemeindestrassen (Erläuterungsbericht S. 37 f.). 5. - Der in der UVPV verwendete Begriff "andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen" ist als Auffangtatbestand für Strassen zu verstehen, die namentlich infolge ihres grossen Verkehrsaufkommens die Umwelt erheblich belasten können. Ob eine Strasse als andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrasse zu qualifizieren ist, beurteilt sich demnach grundsätzlich danach, ob diese potentiell erhebliche Umweltauswirkungen hat (M. Zaugg, im BUWAL-Bulletin 4/1991, S. 42 f.). Das Institut für Verkehrsplanung, Transporttechnik, Strassen- und Eisenbahnbau der ETH Zürich hat für die vier Strassenkategorien Erschliessungs-, Sammel-, Hauptverkehrs- und Hochleistungsstrassen Richtwerte für die Leistungsfähigkeit und die zulässige Belastung definiert. Wenn eine Strasse von den Projektanten gestützt auf diese Richtwerte baulich als Hauptverkehrsstrasse oder Hochleistungsstrasse konzipiert ist, kann sie das einer solchen Strasse entsprechende Verkehrsvolumen aufnehmen. Da es auf die potentiell erheblichen Umweltauswirkungen ankommt, ist in diesem Fall eine UVP durchzuführen. Wenn eine Strasse von den Projektanten nicht ausdrücklich als Hauptverkehrsstrasse oder Hochleistungsstrasse konzipiert ist, muss auf die voraussichtliche Belastung abgestellt werden. Liegt diese über der zulässigen Belastung für Sammelstrassen (500 Personenwageneinheiten pro Stunde), so ist von einer UVP-pflichtigen Hauptverkehrsstrasse auszugehen.