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PVG 2024 18 • VG GR PVG 2024 18 KI-strukturiert

PVG 2024 18 — Judicial Review of Post-Reconsideration Confirmation Decisions

Geschäftsnummer PVG 2024 18 (GR_VG_006_PVG-2024-18_2024-12-31)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Rechtsordnung Kanton Graubünden — Kantonale Gerichte (CH-GR)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

A party sought reconsideration of an administrative decision, which the authority subsequently confirmed after entering the merits of the request; the court determined that judicial review of an appeal against such a confirming reconsideration decision is limited to assessing whether the statutory grounds for revocation existed before the lower authority, as mandated by administrative procedural law, which specifies that a request for reconsideration does not stay the deadline for filing an appeal, meaning a party seeking full material review must file both requests concurrently.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 25 Abs. 1 VRG; Art. 24 Abs. 3 VRG — Art. 25 Abs. 1 VRG: The court limited its review of the appeal against the decision confirming the reconsideration request to determining whether the grounds for revocation under this article were present before the lower authority. Art. 24 Abs. 3 VRG: Cited to support the finding that the request for reconsideration does not suspend the appeal deadline, thereby confirming that the appeal was filed against the correct decision regarding its timeliness.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 25 Abs. 1 VRG

The court limited its review of the appeal against the decision confirming the reconsideration request to determining whether the grounds for revocation under this article were present before the lower authority.

Art. 24 Abs. 3 VRG

Cited to support the finding that the request for reconsideration does not suspend the appeal deadline, thereby confirming that the appeal was filed against the correct decision regarding its timeliness.

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Volltext des Entscheids — PVG 2024 18

PVG 7/18

Verfahren 7 Procedura Procedura

18 Beschränkte Überprüfbarkeit eines Wiedererwägungsentscheids.  Gemäss Art. 24 Abs. 1 VRG kann eine Partei die Verwaltungsbehörde um Wiedererwägung einer Verfügung ersuchen; die Verwaltungsbehörde ist jedoch zur Wiedererwägung ihres Entscheids gemäss Art. 24 Abs. 2 VRG nur verpflichtet, wenn Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden (E.1.1).  Wenn die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser mit Beschwerde anfechtbar (E.1.2).  Die gerichtliche Überprüfung einer Beschwerde gegen einen bestätigenden Wiedererwägungsentscheid hat sich indes auf die Frage zu beschränken, ob Gründe für einen Widerruf im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VRG vor der Vorinstanz vorgelegen haben (E.1.4).  Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für einen Entscheid ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht hat, der zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht rechtskräftig war, ändert nichts an der Anwendbarkeit von Art. 25 VRG (E.1.5).  Für eine materielle Überprüfung der stritten Verfügung durch das Verwaltungsgericht hätte der Beschwerdeführer innert gesetzlicher Frist parallel zum Wiedererwägungsgesuch eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen müssen; ein Wiedererwägungsgesuch hemmt die Beschwerdefrist gemäss klarem Wortlaut von Art. 24 Abs. 3 VRG nicht (E.1.6).

Controllabilità limitata di una decisione di riesame.  Giusta l'art. 24 cpv. 1 LGA, una parte può chiedere all'autorità amministrativa il riesame di una decisione; secondo l'art. 24 cpv. 2 LGA, tuttavia, l'autorità amministrativa è tenuta al riesame della sua decisione soltanto se possono essere fatti valere motivi per una revoca (consid. 1.1).  Se l'amministrazione entra nel merito di una domanda di riesame, verifica i requisiti per il riesame e successivamente adotta nuovamente una decisione di merito negativa, questa può essere impugnata con ricorso (consid. 1.2).  Il controllo giurisdizionale di un ricorso contro una decisione di riesame confermativa deve tuttavia limitarsi alla questione se, dinanzi all'autorità inferiore, sussistessero motivi per una revoca ai sensi dell'art. 25 cpv. 1 LGA (consid. 1.4).

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 Il fatto che il ricorrente abbia presentato una domanda di riesame per una decisione che a quel tempo non era ancora cresciuta in giudicato non cambia nulla all'applicabilità dell'art. 25 LGA (consid. 1.5).  Per un esame materiale della decisione contestata da parte del Tribunale amministrativo, il ricorrente avrebbe dovuto presentare un ricorso giudiziario al Tribunale amministrativo entro il termine legale parallelamente alla domanda di riesame; secondo la chiara formulazione dell'art. 24 cpv. 3 LGA, una domanda di riesame non sospende il termine di ricorso (consid. 1.6).

Aus den Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer reichte gemäss seinen eigenen Ausführungen am 23. Dezember 2022 ein Wiedererwägungsgesuch ein, woraufhin das DIEM seinen Antrag erneut ablehnte. Demnach hat der Beschwerdeführer, der anwaltlich vertreten ist, bewusst einen Entscheid des DIEM in Wiedererwägung gezogen anstatt diesen bei der nächsten Instanz anzufechten. In casu wird mit Beschwerde vom 19. April 2023 also die Wiedererwägungsverfügung vom 15. März 2023 angefochten, welche die Verfügung vom 14. Dezember 2022 bestätigt. 1.1. Die Wiedererwägung ist ein formloser Rechtsbehelf, es besteht kein Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs (vgl. PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.]), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 58 Rz. 8; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1268). Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann eine Partei die Verwaltungsbehörde um Wiedererwägung einer Verfügung ersuchen. Die Verwaltungsbehörde ist jedoch zur Wiedererwägung ihres Entscheids nur verpflichtet, wenn Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden (Art. 24 Abs. 2 VRG). Gründe für einen Widerruf liegen gemäss Art. 25 Abs. 1 VRG vor, wenn sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat (lit. a) und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen (lit. b). Eine erfolgreiche Wiedererwägung setzt somit voraus, dass der Wiedererwägungssuchende glaubhaft macht, dass sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dem Wiederruf entgegenstehen. 1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind nicht anfechtbar (vgl. BGE 117 V 8 E.2a; BGE 116V 62 E.3a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1281; MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen

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2019, Art. 58 Rz. 9). Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser gemäss Bundesgericht beschwerdeweise anfechtbar (vgl. BGE 117 V 8 E.2a; BGE 116V 62 E.3a). Auch in der Lehre ist die Beschwerdemöglichkeit gegen bestätigende Wiedererwägungsverfügungen klar anerkannt, jedoch ohne explizit zu verlangen, dass die Verwaltungsbehörde die Wiedererwägungsvoraussetzungen überprüft hat (vgl. MÄCHLER, a.a.O., Art. 58 Rz. 9; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1281). 1.3. Das DIEM ist im vorliegenden Fall auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seinen ursprünglichen Entscheid bestätigt, ohne die Wiedererwägungsvoraussetzungen nach Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VRG zu prüfen. Die Tatsache, dass das DIEM den Fall nochmals materiell vollständig überprüft hat, obwohl es sich auf eine Überprüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen hätte beschränken können, kann nichts an der Beschwerdemöglichkeit gegen den Wiedererwägungsentscheid ändern. Mithin ist die Wiedererwägungsverfügung vom 15. März 2023 vor Verwaltungsgericht anfechtbar. Die Beschwerde erging innert gesetzlicher Frist. Da die Beschwerdelegitimation offensichtlich gegeben ist und auch ansonsten keine formellen Mängel vorliegen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.4. Die gerichtliche Überprüfung einer Beschwerde gegen einen bestätigenden Wiedererwägungsentscheid hat sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind (vgl. BGE 117 V 8 E.2a; BGE 116 V 62 E.3a). Das Verwaltungsgericht kann im vorliegenden Fall also nur überprüfen, ob Gründe für einen Widerruf im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VRG vor der Vorinstanz vorgelegen haben. Diese Überprüfung kann erfolgen, obwohl die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch nicht als Wiedererwägung behandelt und sich demnach nicht mit der Thematik der eingeschränkten Überprüfbarkeit von Wiedererwägungsgesuchen befasst hat. 1.5. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für einen Entscheid ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht hat, der zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht rechtskräftig war, ändert nichts an der Anwendbarkeit von Art. 25 VRG. Denn obwohl in Art. 25 Abs. 1 VRG von "rechtskräftigen Entscheiden" die Rede ist, müssen auch Entscheide erfasst sein, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Wenn die Behörde rechtskräftige Entscheide abändern kann, muss sie das mit noch nicht rechtskräftigen Entscheiden umso mehr können. Diese sprachliche Einschränkung lässt sich damit erklären, dass solange ein Entscheid nicht rechtskräftig ist,

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normalerweise die Möglichkeit besteht, diesen an die nächste Instanz weiterzuziehen und demnach überhaupt kein Bedarf an einer Wiedererwägung gegeben ist. 1.6. Mit dieser Vorgehensweise hätte denn auch der Beschwerdeführer eine vollständige materielle Überprüfung durch das Verwaltungsgericht herbeiführen können. Er hätte gegen den Entscheid des DIEM vom 14. Dezember 2022 parallel zum Wiedererwägungsgesuch innert gesetzlicher Frist auch eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen müssen. Art. 24 Abs. 3 VRG statuiert in dieser Hinsicht ganz klar, dass Wiedererwägungsgesuche den Fristenlauf nicht hemmen. Am Tag der Beschwerdeerhebung (19. April 2023) war die Frist für die Anfechtung des Entscheids des DIEM vom 14. Dezember 2022 längst abgelaufen. Dies gilt selbst dann, wenn der Entscheid vom 14. Dezember 2022 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und die Beschwerdefrist somit nach Art. 22 Abs. 2 VRG zwei Monate dauerte. 1.7. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass auf die Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung des DIEM vom 15. März 2023 einzutreten ist, diese jedoch nur dahingehend zu überprüfen ist, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VRG vor der Vorinstanz gegeben waren.

U 23 29 Urteil vom 6. Februar 2024

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