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F.902.2017 • BVGE CH F.902.2017 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

F.902.2017 — Asylum Claim Deportation to Italy Upheld Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer F.902.2017 (CH_BVGE_001_F-902-2017_2017-02-22)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in
Rechtsordnung Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court upheld the decision to not process an asylum claim and to deport an individual to Italy because fingerprint data showed the individual had previously applied for asylum in Italy. The court found that Italy was responsible for processing the asylum claim under the Dublin Regulation, as there was no evidence of systemic flaws in Italy's asylum system or its reception conditions that would pose a risk of inhuman or degrading treatment. The individual's concerns about safety due to issues with compatriots in Italy were deemed insufficient to warrant a self-entry into the asylum process in the current country.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 44 AsylG; Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: This provision is the legal basis for the SEM's decision not to enter the asylum application, as the applicant could travel to a third country responsible for the asylum and expulsion procedure according to treaties. Art. 44 AsylG: This provision is cited for the order of expulsion to Italy, as the applicant does not possess a valid residence or settlement permit. Art. 63 Abs. 1 VwVG: This provision is the basis for imposing the court costs on the appellant.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is the legal basis for the SEM's decision not to enter the asylum application, as the applicant could travel to a third country responsible for the asylum and expulsion procedure according to treaties.

Art. 44 AsylG

This provision is cited for the order of expulsion to Italy, as the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is the basis for imposing the court costs on the appellant.

Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These articles regulate the amount of court costs in proceedings before the Federal Administrative Court.

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Volltext des Entscheids — F.902.2017

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-902/2017

Urteil vom 22. Februar 2017

Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien A._______, Guinea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 / […]. F-902/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen- traleinheit Eurodac) ergab, dass er am 2. August 2016 bereits in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte,

dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Per- son vom 9. Dezember 2016 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beab- sichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien ge- währte,

dass er hierbei geltend machte, er sei in Italien gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben und er ergänzte, es handle sich um ein Land, das er nicht gern habe,

dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 10. Januar 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,

dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über- nahmeersuchen keine Stellung nahmen,

dass das SEM mit Verfügung vom 25. Januar 2017 – eröffnet am 8. Feb- ruar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spä- testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton Luzern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer- deführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2017 gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da- bei implizit die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz bean- tragte,

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dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Februar 2017 beim Bundesverwal- tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso- rischer Massnahme vom 16. Februar 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG vor- sorglich stoppte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und (knapp) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich das Verfahren nachdem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund- sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein- geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird,

dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ- ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub- lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7),

dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern eine sol- che insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO gründet,

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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig- keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu- ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund- rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol- gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a bzw. Bst. b Dublin-III-VO),

dass der am 5. Dezember 2016 vorgenommene Abgleich der Fingerabdrü- cke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 22. Juli 2016 nach Italien gelangt war und dort am 2. August 2016 ein Asylgesuch eingereicht hatte,

dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 10. Januar 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,

dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo- mit sie die Zuständigkeit von Italien implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),

dass das SEM diesen Sachverhalt den italienischen Behörden gegenüber mittels Verfristungsschreiben vom 27. Januar 2017 bestätigte,

dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch ein- gereicht zu haben,

dass mit Blick auf den in diesem Zusammenhang geäusserten Einwand, man habe ihn zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen, anzumerken

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wäre, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in wel- chem er sich registrieren und das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber bestimmen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),

dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein- trittsrecht),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, er habe in Italien Schwierigkeiten mit Landsleuten und fühle sich dort deswegen nicht mehr sicher, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,

dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,

dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

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26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre- chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt- zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an- erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),

dass der Beschwerdeführer als junger, alleinstehender und gesunder Mann ohnehin nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel; siehe auch BVGE 2016/2 E. 5) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieer- klärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfor- dert,

dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu- nehmen und seinen dort gestellten Asylantrag unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,

dass den Akten sodann keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach- ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge- zwungen zu werden,

dass der Beschwerdeführer ferner nicht geltend macht, die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art.3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn- ten,

dass er auch nicht vorbringt, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent- halten,

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dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Dezember 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vielmehr erklärte, er habe mit den Behörden des Erstasyllandes keine Probleme gehabt,

dass es ihm mit Blick auf die behaupteten Probleme mit guineischen Staatsangehörigen in Italien offensteht, sich an die zuständigen italieni- schen Stellen zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls einzufordern (vgl. Urteil des BVGer F-501/2017 vom 2. Februar 2017 E. 3.7 in fine),

dass mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Be- schwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, zumal er in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme geltend macht,

dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die vorinstanz- liche Verfügung zu bestätigen ist,

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der am 16. Februar 2017 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv Seite 9

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand:

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Zustellung erfolgt an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten […] (in Kopie; vorab per Telefax) – das Amt für Migration des Kantons Luzern (per Telefax)

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