F.934.2018 — Schengen Visa Denial for Moroccan National Upheld Due to Overstay Risk
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court upheld the denial of a Schengen visa for a Moroccan national whose hosts, his sister and brother-in-law, had invited him for a visit. The court reasoned that the applicant, being young, single, childless, and not in a fixed employment, posed a high risk of overstaying his visa, particularly given the economic and social challenges in Morocco, including high youth unemployment and a significant gap between rich and poor. The court found that the assurances of the hosts, while financial guarantees could be relevant, did not legally bind them to ensure the applicant's timely departure, and therefore the risk of irregular immigration was not sufficiently mitigated.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThis provision is cited as the basis for not finding fault with the contested decision, leading to the dismissal of the appeal.
This provision is cited as the legal basis for imposing costs on the appellants according to the outcome of the proceedings.
This regulation is cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG as the basis for imposing costs on the appellants.
Volltext des Entscheids — F.934.2018
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-934/2018
Urteil vom 21. März 2019
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien 1. A._______, 2. B._______, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von C._______. F-934/2018
Sachverhalt:
A. C._______, ein 1997 geborener marokkanischer Staatsangehöriger (nach- folgend: Gesuchsteller), beantragte am 15. August 2017 bei der Schweize- rischen Botschaft in Rabat ein Schengen-Visum für einen 60-tägigen Be- suchsaufenthalt im Kanton Zürich. Die Gastgeber (und Beschwerdeführen- den) hatten zuvor am 6. Juli 2017 ein entsprechendes Einladungsschrei- ben zuhanden der Schweizerischen Botschaft in Rabat verfasst und sich dabei als Schwager beziehungsweise Schwester zu erkennen gegeben (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3 S. 25 und 26 ff.).
B. Mit Formularverfügung vom 21. August 2017 verweigerte die Schweizeri- sche Botschaft in Rabat das Visum, dies mit der Begründung, die Absicht des Gesuchstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht hinreichend festgestellt werden können (SEM-act. 1 S. 6 f. sowie SEM-act. 3 S. 32 f.)
C. Gegen die Verweigerung des Visums erhoben die Gastgeber am 2. Okto- ber 2017 Einsprache bei der Vorinstanz (vgl. SEM-act. 1 S. 9). Trotz Nicht- einhaltung der Einsprachefrist von 30 Tagen nahm die Vorinstanz die Ein- gabe als Einsprache entgegen (vgl. SEM-act. 2 S. 11f.).
D. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die Akten der Schweizer Vertretung in Rabat und liess durch die Migrationsbe- hörde im Wohnsitzkanton der Gastgeber weitere Abklärungen zum Sach- verhalt vornehmen. Einen von dieser Behörde an sie gerichteten Frageka- talog beantworteten die Gastgeber umgehend (SEM-act. 6 S. 55).
E. Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuch- stellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet wer- den könne. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus der aufgrund der dort herrschenden politischen und wirtschaftlichen Situation von einem hohen Risiko für ein nicht rechtskonformes Verhalten auszugehen sei. In seinen persönlichen Verhältnissen seien keine besonderen Verpflichtun- gen zu erkennen, die geeignet wären, dieses grundsätzlich anzunehmende
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Risiko entscheidend zu relativieren. Der Gesuchsteller sei jung, ledig, kin- derlos und stehe auch nicht in einem festen Arbeitsverhältnis. Zwar gehe er einem Studium nach, was aber angesichts des schwierigen wirtschaftli- chen Umfelds und der schlechten sozialen Absicherungen nicht davon ab- halten könne, zu emigrieren (SEM-act. 7 S. 59 ff.).
F. Am 12. Februar 2018 (Postaufgabe: 14.02.2018) richteten sich die Gast- geber mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und bean- tragten sinngemäss, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und das Schengen-Visum sei für maximal vier Wochen zu erteilen. Zur Begründung verwiesen sie im Wesentlichen auf ihre Garanteneigenschaft und stellten in Aussicht, über die korrekte Ein- und Wiederausreise im Rahmen des strittigen Besuchsaufenthalts Beweis zu führen (Akten des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer-act.] 1).
G. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2018 auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde und beantragte deren Abweisung (BVGer-act. 5). Diese Stellungnahme wurde den Be- schwerdeführenden zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 6).
H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen und sind als Gastgeber beziehungsweise Ver- wandte des Gesuchstellers durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
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VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).
3. 3.1 Die angefochtene Verfügung erging nach der Verordnung vom 22. Ok- tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss den Übergangsbe- stimmungen kommt im vorliegenden Verfahren neues Recht zur Anwen- dung (vgl. Art. 69–71 VEV).
3.2 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, AS 2007 5437) partielle Änderungen erfahren und eine neue Bezeichnung erhalten (Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]). Folglich verwendet das Gericht nachfolgend die neue Be- zeichnung. Die im vorliegenden Urteil massgebenden gesetzlichen Be- stimmungen sind durch die eingangs erwähnte Änderung nicht berührt.
4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines marokkanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde (in der Einsprache vom 2. Ok- tober 2017 sowie in der Beschwerde vom 12. Februar 2018 beantragen die
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Gastgeber einen einmonatigen bzw. vierwöchigen Besuchsaufenthalt für den Gesuchsteller). Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-As- soziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernom- men hat. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen ge- langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom- men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AIG; BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3).
5. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsan- gehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81/1 vom 21.03.2001]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifi- zierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit zu Marokko unterliegt der Ge- suchsteller unbestrittenermassen der Visumpflicht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. An- hang I der VO [EG] Nr. 539/2001; Art. 4 Abs. 1 VEV).
5.2 Voraussetzung zur Visumerteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ord- nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio- nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und Gewähr für die gesi- cherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn sie nicht bereit ist, das Ho- heitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine
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Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Aus- reise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die ge- sicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).
5.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten (BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befug- nisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen- Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1).
5.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum nicht zu verweigern. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; Art. 12 Abs. 2 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der dritt- staatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsge- biet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Vi- sumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1).
5.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitglied- staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
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Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio- naler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
6. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An- haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu- chen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe- willigung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1 je m.H.).
6.2 Marokko gilt zwar grundsätzlich als wirtschaftlich stabil. Die Wirtschaft befindet sich, trotz eines Einbruchs im Jahr 2016, im Aufschwung. Dennoch sind noch immer weite Bevölkerungsschichten von verhältnismässig schwierigen Verhältnissen betroffen. Ein zentrales Hindernis ist dabei das geringe Bildungsniveau. Die Analphabetenrate bleibt mit rund 30 % der über 15-Jährigen eine der höchsten in der arabischen Welt. Das Königreich hat mit weiteren sozialen Problemen zu kämpfen, die durch Verstädterung und Industrialisierung entstehen. Die Kluft zwischen Arm und Reich ist gross. Die grösste Herausforderung für die marokkanische Wirtschaft bleibt die hohe Arbeitslosigkeit – die Zahlen liegen bei knapp 10 % bezie- hungsweise 11 % – wobei insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit mit 25 % sehr hoch ist. Schätzungen gehen sogar von noch höheren Werten aus. Besonders junge Akademiker und Akademikerinnen finden häufig keine Stelle und auch in den kommenden Jahren wird der Arbeitsmarkt voraussichtlich nur einen Bruchteil der jungen Menschen aufnehmen kön- nen, die ins Berufsleben eintreten wollen (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicher- heitshinweise: Länder A-Z > Marokko > Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: Oktober 2017; Deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-
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menarbeit und Entwicklung in Europa, www.bmz.de > Länder > Naher Os- ten und Nordafrika > Marokko > Informationen zum Land > Wirtschaft, Stand Januar 2019, Zusammenarbeit/Informationen zum Land, alle Seiten besucht im Januar 2019; vgl. anstelle vieler auch Urteil des BVGer F-2618/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.1).
7. 7.1 Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswande- rung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Per- sonen manifestiert. Dass viele Menschen aus Marokko emigrieren, zeigt sich auch an den kontinuierlich steigenden Überweisungen von Ausland- marokkanern. Zudem wirkt sich dieser Umstand auf die Schweizer Asylsta- tistik aus, in der Marokko nach wie vor zu den wichtigsten Herkunftsländern gehört (vgl. www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Asylstatistik > Übersichten > Asylgesuche nach Nationen [letzte 37 Monate] sowie: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Asylstatistik Jahresstatis- tiken > Kommentierte Asylstatistik 2017 S. 4, besucht im Januar 2019). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits ausgeführt hat, ist ein im Ausland bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Ver- wandten oder Freunden zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsre- gelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem – einmal eingereist – versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2; 2009/27 E. 7). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers ist demnach grundsätzlich als hoch einzuschätzen (anstelle vieler vgl. Urteile des BVGer F-2618/2017 E. 6.2; C-7276/2015 vom 3. März 2016 E. 5.3; C-4481/2015 vom 11. Februar 2016 E. 5.3).
7.2 In die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind weiter ihre persönliche, fa- miliäre und berufliche Situation sowie ihre Interessenlage miteinzubezie- hen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.2). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson- dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge- kehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich- tungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 6.2).
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7.3 Dem Gesuchsteller obliegen ganz offensichtlich keine besonderen fa- miliären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche selbst vor dem Hintergrund allgemein schwieriger Lebensbedingungen das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen liessen. Der Gesuchsteller ist jung, ungebunden und absolviert eine Ausbildung in der Hotellerie- und Tourismusbranche. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass der Gesuchsteller in Marokko keinerlei zwingende Verpflichtun- gen hat. Sie machen lediglich geltend, dass er das Studium beziehungs- weise die Ausbildung nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz fort- setzen wolle. Dass einer solchen Ausbildung vor dem wirtschaftlichen Hin- tergrund – insbesondere in Berücksichtigung der hohen Arbeitslosigkeit bei jungen Schulabsolventen – keine besondere Bedeutung zukommen kann, versteht sich von selbst. Den im Verlauf des Verfahrens mehrfach wieder- holten Zusicherungen der Gastgeber, für die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers besorgt sein zu wollen (SEM-act. 1 S. 9; SEM-act. 3 S. 25 sowie SEM-act. 6 S. 55), kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes rechtswirksam einstehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9).
8. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz dem- nach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristge- rechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, die die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ge- rechtfertigt hätten (vgl. dazu E. 5.5 vorstehend), wurden keine geltend ge- macht.
9. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Ulrike Raemy
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