F.9760.2025 — Dublin Regulation: Asylum Claim Rejected Based on Visa and Lack of Systemic Flaws
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court upheld a decision to not enter an asylum application and order removal to the Netherlands under the Dublin Regulation, because the applicants had been issued a visa by Italy on behalf of the Netherlands, and the Dutch asylum system was found to have no systemic flaws. The court rejected the applicants' plea for asylum in Switzerland based on the second applicant's sports career prospects, stating that the Dublin Regulation does not grant applicants a choice of which member state will examine their application.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertCited as the legal basis for not entering into the asylum application.
Cited as the legal basis for ordering the deportation to the Netherlands.
Cited as the basis for imposing court costs on the losing parties.
Cited for determining the amount of court costs.
Cited to establish that the decision is final.
Volltext des Entscheids — F.9760.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-9760/2025
Urteil vom 29. Dezember 2025
Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Lukas Schmid.
Parteien 1. A._______, geb. (…), 2. B._______, geb. (…), beide Eritrea, beide c/o (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, (…), Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025 / (…). F-9760/2025
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 7. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS- VIS) ergab, dass ihnen zuletzt von Italien in Vertretung für die Niederlande ein vom 1. März 2024 bis 28. Februar 2026 gültiges Visum ausgestellt wor- den war.
B. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden im Rahmen des Dub- lin-Gesprächs am 16. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälli- gen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung in die Niederlande, deren Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme.
C. Die niederländischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 16. Ok- tober 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 9. Dezem- ber 2025 gut gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
D. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 (eröffnet am 12. Dezember 2025) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung in die Niederlande an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleich- zeitig beauftragte sie den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E. Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2025 gelangten die Beschwerdefüh- renden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
F. Am 18. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachur- teilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dub- lin-III-VO grundsätzlich die Niederlande für die Behandlung der Asylgesu- che der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das niederländische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteile des BVGer F-7359/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.1 und F-1511/2024 vom 18. April 2024 E. 5.4) und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Aus- übung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommen- den Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in An- wendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung in die Niederlande angeord- net. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen.
2.2. Die Beschwerdeführenden bringen auf Rechtsmittelebene nichts vor, das gegen eine Wegweisung in die Niederlande spricht. Sie äussern ledig- lich den Wunsch, in der Schweiz leben zu können, weil die Chancen des seit 25 Jahren auf einen Rollstuhl angewiesenen Beschwerdeführers 2 auf eine Sportkarriere in der Schweiz grösser seien als in anderen Ländern. Die Dublin-III-VO gewährt den Antragstellenden jedoch kein Wahlrecht hin- sichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3 [noch die Dublin-II-VO betreffend]). Weitere Gründe, die etwas an
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der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern vermöchten, wer- den nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 18. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp da- hin.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR173.320.2]).
5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zu- gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Lukas Schmid
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