Legislator Rechtsdatenbank & Rechtsprechung
F.911.2018 • BVGE CH F.911.2018 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

F.911.2018 — Asylum Seekers' Deportation to France Upheld Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer F.911.2018 (CH_BVGE_001_F-911-2018_2018-02-21)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in
Rechtsordnung Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court upheld the decision to not enterain an asylum application and to order the deportation of asylum seekers to France, finding France to be the responsible state under the Dublin Regulation due to a prior asylum application there. The court reasoned that the asylum seekers did not present any evidence of systemic weaknesses in the French asylum system or specific risks that would justify an exception to the Dublin Regulation, and that previous case law concerning Italy regarding family reunification guarantees was not applicable to France. The asylum seekers' request for free legal aid was denied as the appeal was deemed without merit.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 44 AsylG; Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 63 Abs. 1 VwVG — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: This provision is cited as the primary legal basis for the Federal Administrative Court's decision not to enter into the asylum application. Art. 44 AsylG: This provision is cited as the basis for ordering the transfer to France because the appellants do not possess a valid residence or settlement permit. Art. 65 Abs. 1 VwVG: This provision is cited as the reason for rejecting the request for free legal assistance due to the lack of prospects of success.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the primary legal basis for the Federal Administrative Court's decision not to enter into the asylum application.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the basis for ordering the transfer to France because the appellants do not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the reason for rejecting the request for free legal assistance due to the lack of prospects of success.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for imposing court costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.

Art. 109 Abs. 1 AsylG

This provision is mentioned in relation to the arrival of the case files at the Federal Administrative Court, indicating a procedural step.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision is mentioned in the reasoning concerning the scope of appeal but is also referenced in the context of a potential abuse of discretion by the SEM.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

This provision is cited in conjunction with Art. 44 AsylG as the basis for ordering the transfer to France.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These provisions are cited as the basis for determining the amount of the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext des Entscheids — F.911.2018

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-911/2018

Urteil vom 21. Februar 2018

Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien A.D._______, geboren am (…) 1989, Ehefrau B.D._______, geboren am (…) 1990, und Tochter C.D._______, geboren am (…) 2011, alle Staatsangehörige von Belarus, Beschwerdeführende, alle vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2018 / N (…). F-911/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Ehegatten A.D._______ und B.D._______ (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) zusammen mit ihrer 6 ½ Jahre alten Tochter C.D._______ (Beschwerdeführerin 3) am 19. Dezember 2017 von Frank- reich kommend in die Schweiz gelangten und um Asyl nachsuchten,

dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2018 – eröffnet am 9. Feb- ruar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer- deführenden verfügte,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Februar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben,

dass sie in der Sache beantragen, die vorgenannte Verfügung sei aufzu- heben und das SEM anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Angele- genheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen,

dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung, den Erlass aufenthaltssichernder vor- sorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege mit Befreiung von den Verfahrenskosten und Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands ersuchen,

dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2018 beim Bundesverwal- tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

Seite 2 F-911/2018

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass die Beschwerdeführenden, gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank, am 11. De- zember 2014 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatten,

Seite 3 F-911/2018

dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person vom 3. Januar 2018 bestätigten, sie hätten in Frankreich erfolglos ein Asylver- fahren durchlaufen und sich anschliessend in die Schweiz begeben (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A11 und A12 jeweils Ziff. 2.06),

dass das SEM die französischen Behörden am 17. Januar 2018 gestützt auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wieder- aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,

dass das SEM zu diesem Zweck für den Beschwerdeführer 1 und die Be- schwerdeführerin 2 zwei separate Formulare verwendete, die aufeinander Bezug nehmen (SEM-act. A15 und A16),

dass im Formular der Beschwerdeführerin 2 im Feld „Other useful informa- tion“ ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die 6 ½ jährige Beschwer- deführerin 3 in das Wiederaufnahmegesuch der Mutter einbezogen ist,

dass die Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe in Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 kein Wiederaufnahmegesuch gestellt, daher als un- begründet zurückzuweisen ist,

dass die französischen Behörden mit zwei separaten Erklärungen vom 22. Januar 2018 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten (SEM-act. A20 und A23),

dass sich die Erklärungen zwar vom Wortlaut her nur auf die Beschwerde- führenden 1 und 2 beziehen, die Nichterwähnung der vom SEM in das Wiederaufnahmegesuch einbezogenen Beschwerdeführerin 3 jedoch nicht als deren Ausschluss verstanden werden kann,

dass nämlich die französischen Behörden über den Einbezug der Be- schwerdeführerin 3 ordnungsgemäss informiert wurden, ein sachlicher Grund, ihrer Wiederaufnahme nicht zuzustimmen, nicht zu erkennen ist, und die Zustimmung schliesslich auch konkludent erfolgen kann (vgl. dazu Art. 25 Dublin-III-VO),

dass sich deshalb der Einwand der Beschwerdeführenden, die französi- schen Behörden hätten lediglich der Wiederaufnahme der Beschwerdefüh- renden 1 bis 2 zugestimmt, als unbegründet erweist,

dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,

Seite 4 F-911/2018

dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig- keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens unter anderem dann zuständig wird, wenn es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Perso- nen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, und nach den Re- geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für antragstellende Personen in Frankreich weise sys- temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO auf,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, es drohe ihnen eine Wegweisung nach Belarus, wo sie im Sinne von Art. 3 AsylG, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) gefährdet seien, im- plizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einfordern,

dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR

Seite 5 F-911/2018

0.142.301) sowie der Kinderrechtskonvention ist und seinen diesbezügli- chen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen nichts dargetan ha- ben, was die oben genannten Annahmen ernstlich erschüttern könnte,

dass den Vorbringen namentlich keine Gründe zu entnehmen sind, die da- rauf hindeuten würden, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

dass die Beschwerdeführenden schliesslich unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 29217/12 vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz beanstan- den, für Familien mit minderjährigen Kindern müsse das SEM vom ersuch- ten Dublin-Mitgliedstaat individuelle Garantien bezüglich geeigneter Unter- bringung und Wahrung der Familieneinheit beantragen und erhalten, was vorliegend nicht geschehen sei,

dass sich das genannte Urteil des EGMR und die sich darauf stützende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/4) auf Ita- lien beziehen und den ernsthaften Zweifeln an der Kapazität der italieni- schen Aufnahmestrukturen sowie den daraus resultierenden Gefahren für

Seite 6 F-911/2018

Familien mit Kindern die entsprechende Rechtsfolge in Gestalt des Erfor- dernisses von individuellen Garantien geben,

dass nichts erkennbar ist, was es rechtfertigen würde, diese Rechtspre- chung auf Frankreich zu übertragen, weshalb die Argumentation der Be- schwerdeführenden nicht greift,

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung be- ziehungsweise Anordnung von vorsorglichen Massnahmen als gegen- standslos erweist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 7 F-911/2018

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Versand:

Seite 8