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F.9032.2025 • BVGE CH F.9032.2025 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

F.9032.2025 — Asylum Seekers' Transfer to Croatia Upheld Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer F.9032.2025 (CH_BVGE_001_F-9032-2025_2025-12-04)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in
Rechtsordnung Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court upheld the decision to not accept asylum applications and order removal to Croatia based on the Dublin Regulation. The court found that Croatia had acknowledged responsibility for the applicants' cases and that its asylum and reception system, despite some critical reports, did not exhibit systemic weaknesses that would compel Switzerland to assume jurisdiction. While acknowledging the applicants' reported negative experiences with Croatian authorities, the court determined these did not prove systematic violence against asylum seekers and that adequate legal recourse existed within Croatia. Furthermore, the court found that the applicants' health, including a pregnancy, and the well-being of their children did not prevent their transfer to Croatia, as it has a generally accessible medical system and can provide adequate living conditions. The court also declined to exercise discretionary jurisdiction on humanitarian grounds.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 44 AsylG; Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 65 Abs. 1 VwVG — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: Cited as the basis for not entering into the asylum applications in the dispositive. Art. 44 AsylG: Cited as the basis for ordering the expulsion to Croatia in the dispositive. Art. 106 Abs. 1 AsylG: Cited as the legal basis for the lawfulness of the contested decision in the dispositive.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the basis for not entering into the asylum applications in the dispositive.

Art. 44 AsylG

Cited as the basis for ordering the expulsion to Croatia in the dispositive.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the legal basis for the lawfulness of the contested decision in the dispositive.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to dismiss the request for free legal aid in the dispositive.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the appellants in the dispositive.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Used to determine the amount of costs in the dispositive.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited to state that the judgment is final in the dispositive.

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Volltext des Entscheids — F.9032.2025

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-9032/2025

Urteil vom 4. Dezember 2025

Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien 1. A._______, geboren am (…), Afghanistan, 2. B._______, geboren am (…), Afghanistan, 3. C._______, geboren am (…), Afghanistan, 4. D._______, geboren am (…), Afghanistan, 5. E._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. November 2025. F-9032/2025

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind verheiratet und haben drei minder- jährige Kinder, die Beschwerdeführenden 3–5. Sie ersuchten am 25. Okto- ber 2025 in der Schweiz um Asyl.

B. Mit Verfügung vom 17. November 2025 (eröffnet am Folgetag) trat die Vor- instanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständi- gen Kanton mit dem Weisungsvollzug, und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.

C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 24. November 2025 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vor- instanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie da- rum, ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den Voll- zug der Wegweisung auszusetzen.

D. Am 25. November 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovi- sorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachur- teilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e

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AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die Beschwerdeführenden be- reits am 17. Oktober 2025 in Kroatien um Asyl ersuchten, weshalb grund- sätzlich Kroatien für die Durchführung ihrer Asyl- und Wegweisungsverfah- ren zuständig ist. Auch haben die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit am 10. bzw. 14. November 2025 explizit anerkannt (vgl. Art. 20 Abs. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das kroatische Asyl- und Aufnah- mesystem trotz kritischer Berichte keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Voll- zugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbstein- tritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Dabei hat sie insbesondere die geschilderten Erfahrungen der Beschwer- deführenden betreffend Push-backs, zwangsweiser Abnahme von Finger- abdrücken sowie Festhaltung und Aussetzung durch die kroatische Polizei berücksichtigt. Sie hat korrekt erwogen, dass sich aus dem Fehlverhalten einzelner kroatischer Sicherheitskräfte keine systematische Gewaltanwen- dung gegen Asylsuchende ableiten lässt. Betroffene Personen können sich dagegen an die zuständige Rechtsmittel- und Ombudsstelle wenden. Fer- ner bestehen – wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat – keine Hinweise, dass die kroatischen Behörden Dublin-Rückkehrende ohne Prüfung ihrer Asylgründe in ihr Heimat- oder Herkunftsland überstellen. Zudem hat die Vorinstanz die dokumentierte Gesundheitssituation der Beschwerdefüh- renden ([…]) beachtet und zutreffend festgehalten, dass diese einer Über- stellung nach Kroatien nicht entgegensteht, auch weil dort der Zugang zu einer genügenden medizinischen Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist.

Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Er- messens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (vgl. Art. 31a

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Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

3. Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügungen nichts zu ändern:

Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter Würdigung der kritischen Berichte (inter-)nationaler Organisationen davon aus, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Kroatien keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-8598/2025 vom 18. November 2025 E. 3.1, F-8315/2025 vom 10. November 2025 E. 2.2). Die Beschwerdeführenden können die Vermutung, dass Kroatien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen achtet, mit ihren geschilderten Erfahrun- gen, ihrem Verweis auf Urteile ausländischer Gerichte, Berichte von Nicht- regierungsorganisation zur Situation Asylsuchender, zum Asylverfahren, zu Polizeigewalt und Push-Backs in Kroatien nicht umstossen.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 ist nicht bereits auf- grund ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft als derart gravierend zu werten, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. einlässlich Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Ferner verfügt Kroatien über eine ausreichende, für Dublin- Rückkehrende grundsätzlich zugängliche medizinische Infrastruktur, um ihre geburtshilfliche Begleitung zu gewährleisten (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-8598/2025 E. 3.2, F-8030/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 3.3, F-1442/2024 vom 11. März 2024 E. 7.4). Die Vorinstanz vermerkte die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 bereits in den Überstel- lungsmodalitäten (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

Auch sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) einer Überstellung der Beschwerdeführen- den 3–5 nach Kroatien entgegenstehen könnte. Sie werden mit ihren Eltern und Hauptbezugspersonen (Beschwerdeführende 1 und 2) nach Kroatien überstellt, wo sie ausreichende medizinische Versorgung, Unterkunft und

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Schulbildung erhalten werden (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-8030/2025 E. 3.3, F-7028/2025 vom 19. September 2025 E. 6.1)

Schliesslich drängen weder die Gesundheitssituation der Beschwerdefüh- renden noch das Alter oder die Bildungs- und Unterstützungswünsche der Kinder einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen auf (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Folglich ist auch der unbegründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz abzuweisen.

4. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs (recte: Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) wird gegenstandslos.

5. 5.1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren ‒ wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen er- gibt ‒ als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Meike Pauletzki

Versand: 8. Dezember 2025

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