F.9098.2025 — Sri Lankan Nationals Denied Schengen Visas Due to Overstay Risk
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court upheld the refusal of Schengen visas for two Sri Lankan nationals seeking to visit relatives. The court reasoned that while visa applications require proof of purpose and financial means, a crucial factor is demonstrating that the applicant will leave the Schengen area before their visa expires. Given the ongoing economic and political instability in Sri Lanka, the court found it reasonable to assess the risk of overstaying as high for individuals without strong professional, social, or familial ties anchoring them to their home country. Despite assurances from the host, the court concluded that the applicants had not sufficiently demonstrated sufficient ties to ensure their timely return, and therefore, the visa refusal was justified.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertUsed to order the costs of the proceedings against the appellants.
Used to determine the amount of the costs of the proceedings.
The provision used to confirm the legality of the contested decision and dismiss the appeal.
Volltext des Entscheids — F.9098.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-9098/2025
Urteil vom 21. Mai 2026
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien 1. A._______, 2. B._______, beide vertreten durch lic. iur. lic. oec. Pius Fryberg, Rechtsanwalt, Fryberg Augustin Schmid Partner, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2025. F-9098/2025
Sachverhalt:
A. Am 30. Juni 2025 ersuchten die sri-lankischen Beschwerdeführerinnen be- ziehungsweise Gesuchstellerinnen (geboren 1975 und 2006) auf der Schweizer Auslandvertretung in Colombo um Ausstellung von Schengen- Visa für einen Besuchsaufenthalt beim in der Schweiz lebenden Cousin der Beschwerdeführerin 1 (Gastgeber und Intervenient). Mit Formular-Verfü- gung vom 3. Juli 2025 lehnte die Vertretung den Visumsantrag ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber mit Eingabe vom 24. Juli 2025 Ein- sprache bei der Vorinstanz.
B. Die Vorinstanz wies dies Einsprache mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 ab.
C. Dagegen erhob der Intervenient, vertreten durch den rubrizierten Rechts- vertreter, mit Eingabe vom 25. November 2025 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen Schengen-Visa für Besuchszwecke für zu erteilen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2025 forderte die Instruktions- richterin den Intervenienten auf, entweder eine schriftliche, von den Ge- suchstellerinnen unterzeichnete Prozessvollmacht zu seinen beziehungs- weise zu Gunsten des Rechtsvertreters einzureichen oder die Beschwerde von allen drei Personen zu unterzeichnen. Am 5. Januar 2026 reichten die Beschwerdeführerinnen zu Gunsten des rubrizierten Rechtsvertreters Voll- machten ein.
E. Die Vorinstanz liess sich am 25. Februar 2026 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Be- schwerdeführerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzin- teresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche von sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die be- absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie- gende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziie- rungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungs-
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bestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As- soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
3.2 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspiel- raum.
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen- gener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit- gliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Vi- sumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung
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[EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge- recht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristge- rechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Be- stehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu ver- weigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurtei- lung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevor- aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder auf- grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
3.6 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit unterliegen die Be- schwerdeführerinnen der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. An- hang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli- chen damit, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerinnen nicht ge- währleistet sei.
4.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu
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können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesu- chen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen er- fahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer befristeten Ein- reisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
4.3 Sri Lankas Wirtschaft erholt sich zwar seit dem Staatsbankrott von 2022 allmählich, doch viele Menschen haben im Alltag immer noch mit den negativen Auswirkungen von damals zu kämpfen. Die Haushaltseinkom- men, die Beschäftigungsquote und der allgemeine Wohlstand liegen immer noch weit unter dem Vorkrisenniveau. Die Armutsquote ist mit 24,5 Prozent im Jahr 2024 hoch geblieben. Der Arbeitsmarkt ist instabil, was zu einer Auswanderung von Fachkräften führt. Im Jahr 2024 haben über 300'000 Menschen das Land für eine Arbeitsstelle im Ausland verlassen (vgl. < https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikatio- nen/Factsheets/250708_Lka_Factsheet_web.pdf >, S. 4, abgerufen im Mai 2026). Das Land leidet nicht nur unter einer anhaltenden Wirtschafts- und Finanzkrise, sondern auch an politischen, sozialen und religiös-ethnischen Spannungen, die unvermittelt zu gewaltsamen Ausschreitungen führen können (vgl. < https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen- undreisehinweise/sri-lanka/reisehinweise-fuersrilanka.html#eda57892d >, Grundsätzliche Einschätzung, abgerufen im Mai 2026).
4.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchenden aus Sri Lanka allgemein als hoch einschätzt.
5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per- son im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder fami- liäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Per- sonen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid,
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dorthin auszuwandern, erleichtern – insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteile des BVGer F-7578/2024 vom 17. Mai 2025 E. 5.1; F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.2).
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführerinnen im We- sentlichen aus, sie möchten für ungefähr zehn Tage Ferien in der Schweiz verbringen und ihre Verwandten, insbesondere den Gastgeber, besuchen. Sie hätten nicht die geringste Absicht, hier zu bleiben und einen Familien- nachzug zu beantragen. Die Beschwerdeführerin 1 sei in Sri Lanka verhei- ratet und ihr Ehemann sowie ihr Sohn würden dort bleiben. Sie arbeite als Operation Managerin in einem Reisebüro. Der einmalig höhere Geldbetrag auf ihrem Konto stamme aus Einnahmen, die gesamthaft zu einem späte- ren Zeitpunkt einbezahlt worden seien. Die Familie besitze ein Wohnhaus und habe keine finanziellen Probleme. Die Beschwerdeführerin 2 studiere in Colombo und wolle dieses Studium nicht abbrechen. In der Schweiz oder im Schengenraum könnte sie aufgrund fehlender Sprachkenntnisse ledig- lich Hilfsarbeiten ausführen, was keine Zukunftsaussichten seien. Sowohl die wirtschaftlichen als auch die familiären Verhältnisse würden gegen eine Auswanderung in die Schweiz sprechen. Bereits mehrere Freunde und Verwandte hätten den Gastgeber in der Schweiz besucht und seien alle fristgerecht wieder ausgereist. Damit würden der Gastgeber und seine Ehefrau Gewähr bieten für eine rechtzeitige Rückkehr.
5.3 Die Beschwerdeführerin 1 ist 51 Jahre alt, verheiratet und hat zwei voll- jährige Kinder. Mit ihrer Familie wohnt sie im eigenen Haus und hat damit gewisse familiäre Verpflichtungen im Heimatland. Mit ihrer Tätigkeit als Operation Managerin in einem Reisebüro verdient sie ungefähr Fr. 300.– im Monat. Dies entspricht dem durchschnittlichen Monatseinkommen in Sri Lanka von EUR 297.– (< https://www.laenderdaten.info/Asien/Sri- Lanka/wirtschaft.php >, abgerufen im Mai 2026). Aktuelle Kontoauszüge reichen sie mit ihrer Beschwerde nicht ein; diejenigen in den vorinstanzli- chen Akten datieren von Juni 2025. Unklar bleibt selbst nach der Erklärung in der Beschwerdeschrift, woher der am 16. Juni 2025 erhaltene Betrag von 3'571'000 LKR (sri-lankische Rupien; umgerechnet rund Fr. 8’640.– vom 12.05.2026) stammt (vgl. SEM-Akten pag. 384). Die Beschwerdefüh- rerin 2 ist Studentin und erzielt kein eigenes Einkommen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen eine be- sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung obliegt, die sie an einer Emigration hindern würde.
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5.4 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändern auch die Zusicherungen des Gastgebers nichts. Bei der Risikobeurteilung ist in ers- ter Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Der Gastgeber kann mit rechtlich verbindlicher Wirkung nur für gewisse finan- zielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt einstehen, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).
6. Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführerinnen angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage Sri Lankas nicht als gesichert ange- sehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unab- dingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend ge- macht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- rerinnen aufzuerlegen und auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand:
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