F.912.2019 — Entry Ban for Convicted Individual Affirmed
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertAn individual with a history of numerous convictions, including assault and extortion, appealed an entry ban to Switzerland and his listing in the Schengen Information System (SIS II). The court affirmed the ban, finding that the individual's extensive criminal record and the court-ordered detention for deportation established both a threat to public safety and the grounds for entry refusal. Despite the individual's claims of family ties, the court determined that these ties did not outweigh the significant public interest in preventing his entry, particularly given his prior offenses and the relocation possibilities for his family to his country of origin.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertCited as a ground for issuing an entry ban because the appellant has violated public safety and order.
Cited as a ground for issuing an entry ban because the appellant was taken into custody for deportation.
Cited as the basis for dismissing the appeal, as the appealed decision is not objectionable in light of this provision.
Cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant.
Cited for determining the amount of court costs.
Volltext des Entscheids — F.912.2019
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-912/2019
Urteil vom 10. Mai 2021
Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Jürg Krumm, Rechtsanwalt, Landmann Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot. F-912/2019
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer (geb. […], Staatsangehöriger der Republik Nordma- zedonien) erhielt im Rahmen des Familiennachzuges seines Vaters per 11. September 1991 eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liech- tenstein. Zuletzt verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist am 12. Juni 2018 ablief. Mit seiner Ex-Frau hat er zwei volljäh- rige Kinder (Jg. […] und […]), die im Fürstentum Liechtenstein leben. Seine jetzige Ehefrau erhielt nach der Heirat per 19. Dezember 2012 eine Aufent- haltsbewilligung, welche zuletzt vom 9. April 2018 bis 12. Juni 2018 gültig war. Mit ihr hat er zwei Kinder (Jg. […] und […]). Die Ehefrau hat ein wei- teres Kind (Jg. […]), das in Nordmazedonien lebt.
B. Bis zum Jahr 2018 ergingen gegen den Beschwerdeführer folgende Verur- teilungen:
Urteil des Fürstlichen Landgerichts, Fürstentum Liechtenstein, vom 16. Februar 2009: Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.– wegen Sachbeschädigung und Verletzung der Unterhaltspflicht;
Urteil des Fürstlichen Landgerichts, Fürstentum Liechtenstein, vom 20. Januar 2010: Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 10.– wegen Körperverletzung;
Urteil des Fürstlichen Landgerichts, Fürstentum Liechtenstein, vom 17. November 2010: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.– wegen Körperverletzung;
Urteil des Fürstlichen Landgerichts, Fürstentum Liechtenstein, vom 15. März 2012: Freiheitsstrafe von 4 Wochen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht;
Entscheid des Kreisgerichts B._______ vom 5. November 2013: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.– und Busse von Fr. 1'000.– wegen Begünstigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Nichteinholen der Bewilli- gung für Sicherheitsangestellte sowie der mehrfachen Arbeitsauf- nahme ohne Bewilligung als Sicherheitsangestellter), mehrfacher Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Übertretung
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gegen die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge durch Vornahme unerlaubter Änderungen;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______, Unter- suchungsamt D._______, vom 26. November 2013: Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und Busse von Fr. 200.– wegen mehrfacher Nötigung;
Urteil des Fürstlichen Landgerichts, Fürstentum Liechtenstein, vom 6. März 2014: Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je Fr. 10.– we- gen Vergehen gegen das Waffengesetz;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______, Unter- suchungsamt D._______, vom 1. September 2016: Busse von Fr. 1'200.– wegen Verletzung der Verkehrsregeln, des Inverkehr- bringens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zu- stand und des unberechtigten Benützens einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette;
Urteil des Obergerichts des Kantons E._______ vom 1. September 2016: Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen versuchter Nötigung;
Urteil des Fürstlichen Landgerichts, Fürstentum Liechtenstein, vom 9. November 2016: Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen Erpres- sung und versuchter schwerer Nötigung;
Urteil des Bezirksgerichts E._______ vom 11. April 2018: Freiheits- strafe von 12 Monaten wegen mehrfachen Verbrechens gemäss dem Betäubungsmittelgesetz, Veruntreuung und versuchter Nöti- gung (Zusatzstrafe zum Urteil vom 09.11.2016).
C. Am 4. Dezember 2018 stellte das Ausländer- und Passamt des Fürsten- tums Liechtenstein fest, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerde- führers sei erloschen. Eventualiter werde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen. Er werde aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen. Mit Entscheid vom 5. Februar 2019 bestätigte die Regierung des Fürstentums Liechtenstein das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung des Be- schwerdeführers und seine Wegweisung. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wies der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein mit Urteil vom 3. Mai 2019 letztinstanzlich ab. Eine Individualbeschwerde
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wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleiste- ter Rechte wies der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein mit Urteil vom 2. Juli 2019 ab.
D. Am 12. Februar 2019 verfügte das Migrationsamt des Kantons E._______ die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete für ihn nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Ausschaffungshaft an. Gleichentags verfügte die Vorinstanz ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig vom 19. Februar 2019 bis 18. Februar 2022) für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet gegen den Beschwerdeführer. Gleichzeitig ord- nete sie die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener In- formationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
E. Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 (Poststempel) erhob der Beschwerde- führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2019 sei aufzuheben. Die Ein- reisesperre für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sei aufzuheben. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) sei aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizu- ordnen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2019 wies der damals zuständige In- struktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, Unterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen einzureichen. Am 25. März 2019 gab der Be- schwerdeführer Belege zu seinen Vermögensverhältnissen zu den Akten.
G. Am 29. März 2019 zog die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung die Verfügung vom 12. Februar 2019 teilweise in Wiedererwägung; sie hob das Einreiseverbot für das Fürstentum Liechtenstein auf und beschränkte es auf das Gebiet der Schweiz, da im Fürstentum Liechtenstein ein Verfah- ren betreffend Aufenthaltsbewilligung (recte: Niederlassungsbewilligung) des Beschwerdeführers hängig sei. An der Ausschreibung im SIS II werde
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festgehalten, solange das Fürstentum Liechtenstein den Entscheid betref- fend Aufenthaltsbewilligung noch nicht gefällt habe.
H. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde am 8. April 2019 einge- zahlt.
I. Mit Replik vom 23. April 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung Stellung. Das Schreiben wurde der Vorinstanz am 25. April 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
J. Aus organisatorischen Gründen ist das Beschwerdeverfahren Anfang Mai 2019 der nunmehr vorsitzenden Richterin übertragen worden.
K. Am 23. Mai 2019 gewährte das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfäl- ligen Verhängung eines Einreiseverbots. Am 11. Juni 2019 nahm der Be- schwerdeführer Stellung.
L. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 verhängte die Vorinstanz ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig vom 19. Februar 2022 bis 18. Februar 2024) für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet gegen den Beschwerdefüh- rer. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Be- schwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
3. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Vernehmlassung die Verfügung vom 12. Februar 2019 teilweise in Wiedererwägung gezogen und das Einreise- verbot für das Fürstentum Liechtenstein aufgehoben. Das entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos gewor- den. Zu beurteilen bleibt das Einreiseverbot vom 12. Februar 2019 (gültig vom 19. Februar 2019 bis 18. Februar 2022) für das Gebiet der Schweiz sowie die Ausschreibung der Massnahme im SIS II. Die Verfügung vom 9. Juli 2020 bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die Begründungs- pflicht verletzt, indem sie nicht dargelegt habe, inwiefern das Einreisever- bot verhältnismässig sei und er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.
4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid ausreichend und nach- vollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Seite 6 F-912/2019
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Ent- scheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Man- gels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab- zusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).
4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung als Fernhaltegrund die Anordnung der Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer ange- geben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für diesen Fern- haltegrund eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht erforderlich (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG). Es ist dem- nach nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz in der Begründung nicht dazu geäussert hat. Hingegen hat sie es unterlassen, die privaten Interessen zu benennen und darzulegen, inwiefern diese die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen vermöchten. Dadurch hat sie ihre Begrün- dungspflicht und somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli- ches Gehör – wenn auch nicht in schwerwiegender Weise – verletzt. Im Rahmen der Vernehmlassung begründete die Vorinstanz unter Verweis auf sein straffälliges Verhalten die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eine Interessenab- wägung machte sie wiederum nicht. Dies könnte als Grund für eine Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz angesehen werden. Indes ist zu be- rücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht die Mühe gemacht hat, seine privaten Interessen an einen Verzicht auf das Einreiseverbot auszuführen. Vielmehr begnügte er sich mit einem Verweis auf seine im Verfahren betreffend Feststellung des Erlöschens bezie- hungsweise Widerruf der Niederlassungsbewilligung eingereichte Be- schwerde vom 20. Dezember 2018. Auch in der Replik äusserte er sich
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nicht zu seinem Interesse, ungehindert in die Schweiz einreisen zu dürfen. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass das Bundes- verwaltungsgericht über volle Kognition verfügt, ist die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. Folglich besteht keine Veranlassung, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
5. 5.1 Nach Art. 67 Abs. 2 AIG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
5.2 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [SIS-II] Abl. L 312/14 vom 7.12.2018, nachfolgend: SIS-II-VO) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0).
6. 6.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, gegen den Be- schwerdeführer sei eine Wegweisung ausgesprochen und die Ausschaf- fungshaft angeordnet worden. Damit sei der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG erfüllt.
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6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Einreiseverbot betreffend die Schweiz sei unverhältnismässig, weil er als Aufenthaltsberechtigter im Fürstentum Liechtenstein eng mit der Schweiz verflochten sei. Wegen die- ses Aufenthaltsrechts dürfe er in den Schengenraum einreisen. Folglich sei die Ausschreibung im SIS II nicht zulässig. Der Beschwerde vom 20. De- zember 2018 im Verfahren betreffend Feststellung des Erlöschens bezie- hungsweise Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zudem zu entneh- men, dass er mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im Fürs- tentum Liechtenstein lebe. Er sei dort integriert.
6.3 In der Vernehmlassung vom 29. März 2019 führt die Vorinstanz aus, aufgrund des früheren strafrechtlichen Verhaltens des Beschwerdeführers bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. An der Ausschreibung im SIS II werde festgehalten, solange das Fürstentum Liechtenstein den Entscheid betreffend Aufenthaltsbewilligung noch nicht gefällt habe.
6.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vom 23. April 2019 vor, da er im Fürstentum Liechtenstein über ein Aufenthaltsrecht verfüge, könne ein Einreiseverbot in das Fürstentum nicht im SIS II aufrechterhalten wer- den.
7. 7.1 Vorab ist auf die aktuelle Sachlage hinzuweisen. Der Verwaltungsge- richtshof des Fürstentums Liechtenstein bestätigte mit rechtskräftigem Ur- teil vom 3. Mai 2019 das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers. Eine in diesem Zusammenhang er- hobene Individualbeschwerde wies der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein mit Urteil vom 2. Juli 2019 ab. Im Urteil wurde eine Verlet- zung von Art. 8 EMRK durch das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung verneint. Der Beschwerdeführer verfügt somit nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht im Fürstentum Liechtenstein.
7.2 Der Beschwerdeführer erwirkte seit dem Jahr 2009 zahlreiche Strafen, wobei er mehrmals wegen Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit und gegen die Freiheit verurteilt wurde. Aufgrund der wiederholten Straffäl- ligkeit bis in die jüngste Vergangenheit und der im Urteil des Fürstlichen Landgerichtshofs vom 9. November 2016 gestellten negativen Zukunfts- prognose ist von einer zukünftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Zudem wurde für den Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft angeordnet. Damit ist sowohl der Fernhaltegrund nach
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Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als auch jener nach Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG ge- setzt, weshalb die Vorinstanz grundsätzlich ein Einreiseverbot anordnen durfte.
8. 8.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufun- gen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwi- schen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten In- teressen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
8.2 8.2.1 Der Beschwerdeführer ist in den letzten Jahren wiederholt straffällig geworden. Die früheren Verurteilungen zu Geldstrafen und bedingten Frei- heitsstrafen haben ihn nicht davon abgehalten, weiter straffällig zu werden. Im Gegenteil nahmen die begangenen Delikte und die resultierenden Stra- fen in ihrem Schweregrad zu. So wurde er im Jahr 2016 wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitstrafe von 14 Monaten und wegen Erpressung und versuchter schwerer Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Im Jahr 2018 erfolgte eine weitere Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von 12 Monaten wegen mehrfachen Verbrechens gemäss dem Be- täubungsmittelgesetz, Veruntreuung und versuchter Nötigung. Zudem wurde die Ausschaffungshaft zur Durchsetzung der Wegweisungsverfü- gung gegen ihn angeordnet. Aufgrund dieses Verhaltens besteht ein gros- ses öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers.
8.2.2 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, zwei Töchter aus erster Ehe sowie seine jetzige Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder lebten im Fürstentum Liechtenstein. Er sei dort integriert. Trotz sei- nes langjährigen Aufenthalts im Fürstentum Liechtenstein ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er dort integriert wäre. Er machte denn auch weder Angaben zu seiner angeblich gelungenen Integration noch reichte er dazu Belege ein. Bezüglich seiner familiären Beziehungen ist vorab darauf hin- zuweisen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens
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in erster Linie durch den Entzug seiner Niederlassungsbewilligung begrün- det sind. Es stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK standhält. Seine Kinder aus erster Ehe sind volljährig. Zwischen ihnen und dem Beschwer- deführer besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Ihre Beziehung fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3). Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sind ebenfalls Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien. Die Ehefrau lebte bis ins Jahr 2012 dort. Sie verbrachte somit den überwiegenden Teil ihres Lebens in Nordmazedonien und reiste auch während ihres Aufenthalts im Fürsten- tum Liechtenstein mehrmals für mehrere Wochen dorthin. Zudem lebt eine weitere Tochter (Jg. […]) von ihr in Nordmazedonien. Aufgrund der starken Verbindungen zu Nordmazedonien wäre es der Ehefrau und den gemein- samen Kindern durchaus zuzumuten, zum Beschwerdeführer nach Nord- mazedonien überzusiedeln. Ansonsten kann das Familienleben mittels ausgedehnter Besuche in Nordmazedonien und moderner Kommunikati- onsmitteln gepflegt werden. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrneh- mung von Besuchen von Familienangehörigen nach einer gewissen Zeit auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK liegt damit nicht vor.
8.3 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen erweist sich das dreijährige Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer als verhältnismässig.
9. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schen- gen-Staaten an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssys- tem (SIS) ist gestützt auf Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen.
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
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Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […] retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Eliane Kohlbrenner
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