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F.8713.2025 • BVGE CH F.8713.2025 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

F.8713.2025 — Schengen Visa Denial Upheld Due to Insufficient Proof of Return Intent

Geschäftsnummer F.8713.2025 (CH_BVGE_001_F-8713-2025_2026-03-06)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in
Rechtsordnung Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court upheld the denial of a Schengen visa for an Eritrean national, finding that the applicant failed to sufficiently demonstrate a secure intent to return to her home country. The court acknowledged that individuals from Eritrea face significant political and economic instability, leading to a general presumption of high risk for overstaying. While the applicant cited familial and professional ties, the court found these insufficient, noting the lack of detailed information about her responsibilities and the possibility that even remaining family members would not prevent emigration. The absence of current financial and employment documentation further contributed to the decision, as it was deemed unrealistic for someone with strong professional ties to travel for such an extended period.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 49 VwVG; Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) — Art. 49 VwVG: The court used this article to review the legality of the appealed decision and found it unobjectionable, leading to the dismissal of the appeal. Art. 63 Abs. 1 VwVG: This article was used to impose the costs of the proceedings on the appellant. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2): These articles were used to determine the amount of the costs to be imposed on the appellant.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 49 VwVG

The court used this article to review the legality of the appealed decision and found it unobjectionable, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This article was used to impose the costs of the proceedings on the appellant.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These articles were used to determine the amount of the costs to be imposed on the appellant.

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Volltext des Entscheids — F.8713.2025

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-8713/2025

Urteil vom 6. März 2026

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A._______, vertreten durch Christoph Metzger, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 4. November 2025. F-8713/2025

Sachverhalt:

A. A.a Am (...) richtete der Rechtsvertreter (gleichzeitig Gastgeber) ein Einla- dungsschreiben für die Beschwerdeführerin – geboren (...) und eritreische Staatsangehörige – an die schweizerische Vertretung in B._______.

A.b Die Beschwerdeführerin reichte ihrerseits am (...) ebendort ein Vi- sumsgesuch ein, welches von der Vertretung am 5. September 2025 ab- gewiesen wurde.

A.c Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. September 2025 Ein- sprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Ein- sicht in die Akten der Botschaft und liess durch die Migrationsbehörde im Wohnsitzkanton des Gastgebers weitere Abklärungen vornehmen.

B. Mit Verfügung vom 4. November 2025 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.

C. Am 11. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Ent- scheid des SEM vom 4. November 2025 aufzuheben und ihr das bean- tragte Besuchsvisum zu erteilen.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2025 beantragte die Vorin- stanz die Abweisung der Beschwerde.

E. Am 18. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlas- sung zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittel-

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verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah- ren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwi- schen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung der Be- schwerde. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmit- tels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren ge- bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.; 2014/1 E. 2).

3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer eritreischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit de- nen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen ge- meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

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3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als erit- reische Staatsangehörige unterliegt die Eingeladene der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806). Weiter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi- elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsange- hörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei- gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der

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Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise be- steht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an ei- nem fristgerechten Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).

4. 4.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht (vgl. E. 3 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraus- setzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wieder- ausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM als nicht genügend ge- währleistet. Die Beschwerdeführerin stamme aus einem Land, aus wel- chem als Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor anhalte. Erfahrungsgemäss würden viele Personen versuchen, sich be- sonders auch im europäischen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Von dieser generellen Einschät- zung sei nur abzuweichen, wenn der Beschwerdeführerin besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen obliegen würden. Diese Voraussetzungen seien jedoch angesichts des unklaren effektiven Reise- zwecks vorliegend nicht erfüllt.

4.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1).

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Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder- ausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunfts- land der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreise- gesuchen von Personen aus Staaten oder Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

4.3 Die eritreische Politik ist nach wie vor stark geprägt vom langjährigen Grenzkrieg mit Äthiopien. Eritreische Streitkräfte waren trotz des im No- vember 2022 zustande gekommenen Friedensabkommens zwischen der äthiopischen Regierung und der Tigray-Volksbefreiungsfront bis weit in das Jahr 2024 hinein in der Tigray-Region präsent. Weiter halten in Eritrea die politischen und sozialen Spannungen an. Die autokratische Regierung geht unter anderem mit Zwangsrekrutierungen sowie Verhaftungen von Medienschaffenden, Aktivistinnen und Aktivisten gewaltsam gegen kriti- sche Stimmen in der Bevölkerung vor. Die weitere Entwicklung der politi- schen Lage ist ungewiss (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-686/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 4.3). Auch in wirtschaftlicher Hinsicht präsentiert sich die Situation ungünstig. Auf dem aktuellen Index der menschlichen Ent- wicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Eritrea Platz 178 von 193 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org/data-center/country-in- sights#/ranks >, abgerufen am 23.02.2026). Der Migrationsdruck ist dem- entsprechend sehr hoch und Eritrea ist nach wie vor eines der Herkunfts- länder mit den häufigsten Asylgesuchen in der Schweiz (vgl. Asylstatistik 2025 des Staatssekretariats für Migration SEM vom 30. November 2025, < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/statistik/asylstatis- tik/archiv.html >, abgerufen am 23.02.2026). Zudem können eritreische Staatsangehörige mangels eines Rückübernahmeabkommens von der Schweiz nicht in ihre Heimat zurückgeführt werden.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchenden aus Eritrea allgemein als hoch einschätzt. Dem Einreisegesuch der Gesuch- stellerin ist deshalb mit Zurückhaltung zu begegnen.

5. 5.1 Für die Risikoanalyse sind allerdings nicht nur allgemeine Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu be-

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rücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuch- stellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Per- sonen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach ei- ner bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, begünstigen kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem Gesuchstel- lende – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).

5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (...)-jährige Frau, welche die (Nennung Verwandtschaftsgrad) der Ehefrau des Gastgebers respektive des Rechtsvertreters sei. In der Beschwerdeschrift wird ange- führt, sie lebe mit ihrem minderjährigen Sohn in Eritrea. Sie sei dort als (Nennung Tätigkeit) erwerbstätig und erziele ein regelmässiges Einkom- men. Ferner trage sie die Verantwortung für die Betreuung und den Unter- halt ihres Sohnes, der während ihres geplanten Besuchs in Eritrea bleiben werde. Sowohl diese enge familiäre Bindung als auch die stabile berufliche Situation seien klare Indizien für eine Wiederausreise nach ihrem Besuch in der Schweiz. Sie habe bisher denn auch noch nie in einem europäischen Land um Asyl nachgesucht oder Anzeichen einer Auswanderungsabsicht gezeigt. Zudem sei sie gemäss Vorakten nicht verheiratet (vgl. SEM act. 6/pag. 90).

5.3 Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Zurücklassen von Familien- angehörigen für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt darstellt. So zeigt die Erfahrung, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschen- den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rück- kehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Vorliegend sind Verpflichtun- gen der Beschwerdeführerin als Mutter ihrem minderjährigen Sohn gegen- über nicht von der Hand zu weisen. Diesbezüglich ist jedoch zu relativieren; die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Kind sind äusserst knapp

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ausgefallen – etwa zur Betreuungssituation – oder fehlen gänzlich – so zu seinem Alter. Da die Beschwerdeführerin (...) Jahre alt ist, ist davon auszu- gehen, dass der Sohn ein fortgeschrittenes Kindesalter aufweist und be- reits einen relativ hohen Grad an Selbstständigkeit erreicht haben dürfte. Sie bringt denn auch nirgends vor, dass er auf ihre ständige Anwesen- heit/Hilfe angewiesen wäre. Der Umstand, dass sie ihren Sohn offenbar ohne Weiteres während der beabsichtigten Besuchsdauer von drei Mona- ten in der Obhut von Dritten, mutmasslich Familienangehörigen, zurücklas- sen kann, stützt denn auch obige Einschätzung. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Beschwerdeführerin seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Kommt hinzu, dass in Situationen angespann- ter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebe- nen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. Die Beschwerdeführerin verfügt ferner mit ihrer (Nennung Verwandte) und de- ren Mann (Rechtsvertreter/Gastgeber) in der Schweiz über ein familiäres Beziehungsnetz, weshalb von einem erhöhten Emigrationsrisiko auszuge- hen ist.

5.4 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Beschwerdeführerin befindet. Eigenen Ausführungen zufolge sei sie als (Nennung Tätigkeit) tätig, wo sie ein re- gelmässiges Einkommen erziele. Zur beruflichen und finanziellen Situation liegen jedoch keinerlei aktuellen Informationen oder Unterlagen vor. Dies- bezüglich hat die Vorinstanz zudem zu Recht angeführt, dass es als er- staunlich und realitätsfremd zu erachten sei, dass sie trotz ihrer beruflichen Verpflichtungen für die verhältnismässig lange Dauer von drei Monaten in die Schweiz reisen könne, um hier einen Familienbesuch zu machen (vgl. SEM act. 8/pag. 98).

5.5 Aufgrund der bestehenden Aktenlage konnte das SEM davon ausge- hen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands- lose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufent- halt besteht. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung von einheitlichen Visa für den gesamten Schengen-Raum. Der verständliche Wunsch der Beschwerdeführerin – wie auch des Gastgebers und seiner Ehefrau – mit dem Besuch die familiären Beziehungen zu pfle- gen und wieder persönlich miteinander Zeit zu verbringen, hat angesichts

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der vorliegenden Umstände in den Hintergrund zu treten. Bei der Risiko- beurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgebende können zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsauf- enthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.).

6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Dezember 2025 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezah- lung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

Versand:

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