F.945.2021 — Asylum seeker deportation to Netherlands upheld under Dublin Regulation
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court upheld the decision to reject an asylum application and order deportation to the Netherlands under the Dublin Regulation. The applicant had previously claimed asylum in Germany and the Netherlands, and the latter country agreed to take him back. The court found that the applicant's claims regarding a pending marriage in Switzerland and alleged health issues did not warrant deviating from the Dublin procedure, as there was no evidence of systematic deficiencies in asylum procedures or reception conditions in the Netherlands, and medical needs would be addressed during the transfer.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertBasis for non-admission of the asylum application because the applicant could be returned to a third state responsible for the asylum procedure.
Rule for imposing costs on the unsuccessful party.
Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters.
Confirms that decisions of the Federal Administrative Court in asylum matters are generally final.
Defines the grounds for appeal in asylum matters, including violation of federal law and incorrect or incomplete determination of the relevant facts.
Allows for a single-judge decision with the consent of a second judge in specific asylum cases.
Permits simplified procedure without exchange of written pleadings and with summary reasoning in clearly unfounded appeals.
Specifies the conditions for entering an appeal.
Governs the conditions for admitting an appeal.
Mandates the SEM to order expulsion and its execution when non-admission of an asylum application is decided.
States the principle that each asylum application is examined by a single Member State determined by the criteria of Chapter III.
Reiterates that the objective is to determine one responsible Member State.
Initiates the procedure for determining the responsible Member State upon the first lodging of an asylum application.
Rules governing the readmission procedure, indicating that a new determination of responsibility under Chapter III is generally not undertaken.
Allows a Member State to decide to examine an asylum application even if it is not responsible according to the Dublin III Regulation (sovereign right of admission).
Specifies the SEM's ability to process asylum applications for humanitarian reasons even if another state is responsible under the Dublin III Regulation.
Sets the time limit for Member States to respond to a request for family reunification.
Relates to family members and potentially establishing jurisdiction based on family ties.
Deals with systemic flaws in asylum procedures and reception conditions that could lead to a danger of inhuman treatment.
Prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment.
Prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment.
Protects the right to respect for private and family life.
Concerns the practical implementation of transfers and taking into account specific medical circumstances.
Establishes criteria for determining the responsible Member State, particularly in cases involving family members.
Regulates the amount of court costs.
Volltext des Entscheids — F.945.2021
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-945/2021
Urteil vom 10. März 2021
Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler.
Parteien A._______, geboren am (…), Jordanien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2021 / N (…). F-945/2021
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Jordanien, geb. […]) er- suchte am 19. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 26. November 2019 in Deutschland und am 10. September 2020 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte. Zudem wurde festgestellt, dass er für den Zeitraum vom 3. Oktober 2019 bis zum 17. November 2019 ein niederländisches Schengenvisum erhalten hatte.
B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung in die Niederlande. Er erklärte, er wolle nicht in die Niederlande zurückkehren. Seine Frau lebe in B._______ und er wolle bei ihr bleiben. Bereits anlässlich der Personalienaufnahme hatte er diesbezüglich vor der Vorinstanz ausgeführt, dass er am 5. September 2020 eine in B._______ lebende Frau religiös geheiratet habe. Derzeit sei beim Zivilstandsamt in B._______ ein Verfahren betreffend Anerkennung der Ehe in der Schweiz hängig.
In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, er leide an nervlich verursachten Migräneanfällen. Bei einem Migräneanfall habe er jeweils ei- nen Schleier vor den Augen, könne praktisch nichts mehr sehen und es würden sich Blutgerinnsel an seiner Stirn bilden. Solche Migräneanfälle habe er fast jeden zweiten Tag. Der Arzt habe ihm gesagt, die Krankheit sei weit fortgeschritten. Die Medikamente, die er bisher erhalten habe, hät- ten nicht geholfen. Am 3. Februar 2021 habe er einen erneuten Arzttermin und werde voraussichtlich ein neues Medikament erhalten.
C. Die niederländischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 12. Februar 2021 gut.
D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 (eröffnet am 16. Februar 2021) trat
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die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ord- nete dessen Wegweisung in die Niederlande an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzei- tig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf- schiebende Wirkung zu.
E. Mit unfrankierter Eingabe gelangte der Beschwerdeführer an die Vor- instanz (Eingang bei der Vorinstanz: 24. Februar 2021) und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
F. Mit Schreiben vom 3. März 2021 leitete die Vorinstanz die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
G. Am 4. März 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen super- provisorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde am 24. Februar 2021 beim SEM eingegangen ist, ist davon auszugehen, dass sie spätestens am 23. Februar 2021 der Post übergeben wurde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist dementsprechend ein- zutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
3.3. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre.
3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in den Niederlanden ein Asyl- gesuch eingereicht zu haben. Nachdem die niederländischen Behörden in- nert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederauf- nahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit der Niederlande grundsätzlich gegeben. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer angeblich mit einer in der Schweiz wohnhaften Frau verheiratet ist. So hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz selber dargelegt, dass er erst zwei Tage mit seiner Ehefrau
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zusammengelebt habe. Da im Wiederaufnahmeverfahren – wie hier – grundsätzlich (d.h. vorbehältlich der in Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO genann- ten Ausnahmen) keine neue Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin- III-VO stattfindet (vgl. E. 3.2 hiervor), kann bzw. könnte sich der Beschwer- deführer nicht auf die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO berufen.
4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Rechtsmittelverfahren sinngemäss vor, dass sich seine Situation kürzlich geändert habe und deshalb auf sein Asylgesuch einzutreten sei. Er bittet darum, ihm Zeit einzuräumen, um seine veränderten Umstände darzulegen.
4.2. Im Rahmen Dublin-Gesprächs vom 1. Februar 2021 hat der Beschwer- deführer angegeben, er sei in den Niederlanden schlecht behandelt wor- den. Man habe ihm gesagt, dass er ohne Aufenthaltsbewilligung keine Me- dikamente erhalte, und ihm nur Schmerzmittel gegeben. Zudem habe ihm seine Anwältin in den Niederlanden gesagt, sie wolle mit der UNRWA (Hilfs- werk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) Kontakt aufnehmen. Dies würde sowohl ihn als auch seine Familie in Ge- fahr bringen, da die Jordanier so von seinem Asylantrag in Europa erfahren würden.
4.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentli- chen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin- gungen für asylsuchende Personen in den Niederlanden hätten Schwach- stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Was das niederländische Anwaltsmandat betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Anwältin ohne weiteres anweisen kann, keinen Kontakt mit der UNRWA aufzunehmen.
4.4. Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. Die Ehe des Beschwerdeführers (sofern sie denn aner- kannt würde) wurde am 5. September 2020 in Deutschland geschlossen; ein Zusammenleben hat nicht stattgefunden. Es kann folglich nicht von ei- ner dauerhaften Beziehung ausgegangen werden (zur gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vgl. Urteil des BVGer D-4076/2011 vom 25. Juli 2011), was eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK von vornherein aus-
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schliesst. Auch die Migräneanfälle des Beschwerdeführers stellen kein Hin- dernis für seine Überstellung in die Niederlande dar. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihm in den Niederlanden die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. Wie die Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung bereits aufgezeigt hat, werden die schweizerischen Be- hörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modali- täten der Überstellung Rechnung tragen und die niederländischen Behör- den vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist dem- nach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung in die Niederlande angeordnet.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 4. März 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Fabienne Hasler
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, (…), ad Akten […] in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons B._______ (in Kopie)
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