F.8459.2025 — Entry Ban Upheld for Forged Documents and Illegal Employment
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court upheld an entry ban imposed on an individual who entered Switzerland and attempted to obtain a residence permit using a forged Croatian identity card, while also working without a permit. The court reasoned that the individual's actions constituted violations of immigration law, specifically document forgery, attempted deception of authorities, illegal entry, illegal stay, and unauthorized employment. These violations demonstrated disregard for public security and order, justifying the entry ban as a preventative measure, and the three-year duration was deemed proportionate given the severity of the offenses and the need for general and specific deterrence.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThese provisions establish the grounds for issuing an entry ban against deported foreign nationals, which were found to be met in this case due to violations of public security and order and criminal offenses.
This provision states that an entry ban may be waived or lifted for humanitarian or other important reasons, but the court found no such reasons in this case.
These provisions govern the conditions under which a person is to be flagged in the Schengen Information System (SIS) for entry refusal, which were deemed met due to the individual's violation of entry and stay regulations.
This provision concerns the imposition of court costs on the losing party, which was applied to the appellant.
This provision relates to the court's review of the appealed decision, concluding that the decision was not to be objected to.
This provision makes the court's decision final, indicating that no further appeal is possible to a higher court.
Volltext des Entscheids — F.8459.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-8459/2025
Urteil vom 20. Mai 2026
Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.
Parteien A._______, vertreten durch B._______, Zustelladresse: c/o C._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024. F-8459/2025
Sachverhalt:
A. A.a Die Beschwerdeführerin (geboren […]) ist Staatsangehörige von Bos- nien und Herzegowina. Sie hielt sich vom 6. November 2023 bis zum 23. Dezember 2023 und ab dem 30. Dezember 2023 in der Schweiz auf. Am 20. November 2023 ersuchte sie das Migrationsamt des Kantons D._______ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit. Dabei wies sie sich mit einer kroatische Identitätskarte aus.
A.b Die Kantonspolizei D._______ nahm die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2024 vorläufig fest, da der Verdacht bestand, sie habe eine ge- fälschte Identitätskarte vorgelegt. Gleichentags hörte die Kantonspolizei D._______ sie zur Sache und zur drohenden Entfernungs- und Fernhalte- massnahme an.
A.c Die Staatsanwaltschaft E._______ sprach die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 31. Januar 2024 wegen Fälschung von Ausweisen, ver- suchter Täuschung der Behörden, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Ausübung einer Erwerbstätigung ohne Bewilligung schul- dig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.‒ und einer Busse von Fr. 600.‒. Der Strafbefehl erwuchs unan- gefochten in Rechtskraft.
A.d Gleichentags wies das Migrationsamt des Kantons D._______ das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und sie aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.
A.e Die Vorinstanz erliess mit Verfügung vom 2. Februar 2024 gegen die Beschwerdeführerin ein vom 8. Februar 2024 bis zum 7. Februar 2027 gül- tiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem an und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung.
A.f Die Beschwerdeführerin verliess den Schengen-Raum am 5. Februar 2024. Mit E-Mails vom 20./22. September 2024 und einem Antrag um Auf- hebung des Einreiseverbots vom 18. August 2025 gelangte sie an das Mig- rationsamt des Kantons D._______, welches die Sache am 2. September 2025 an die Vorinstanz weiterleitete. Am 4. September 2025 stellten die Behörden fest, dass das Einreiseverbot noch nicht eröffnet worden war.
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Die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2024 wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2025 rechtsgültig zugestellt.
B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober 2025 (der Schweizerischen Botschaft in Serbien zugegangen: 30. Oktober 2025, der Schweizerischen Post übergeben: 3. November 2025) liess die Beschwerdeführerin Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Februar 2024 sei vollumfänglich aufzu- heben und die Sache sei zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.b Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 24. November 2025 eine Vollmacht für dieses Verfahren ein. Gleichentags und am 20. Januar 2026 benannte sie ein Zu- stellungsdomizil in der Schweiz.
B.c Die Beschwerdeführerin leistete den geforderten Kostenvorschuss am 11. Februar 2026 und ergänzte die Beschwerde am 25. Februar 2026. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2026 auf Abwei- sung der Beschwerde. In der Folge wurden ein Strafregisterauszug der Be- schwerdeführerin vom 4. März 2026 eingeholt und die Akten der Staatsan- waltschaft E._______ beigezogen. Die Beschwerdeführerin replizierte in- nert Frist nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen der Vorinstanz, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sa- churteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerde [Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG], Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, sie sei durch die ver- spätete Eröffnung der angefochtenen Verfügung und das nachlässige Vor- gehen der Behörden benachteiligt worden. Sie habe sich nicht verteidigen können, sei widerrechtlich vier Tage lang festgehalten und ihre heimatliche Vertretung sei über ihre Festnahme nicht informiert worden. Die vorinstanz- liche Verfügung dürfe auch aufgrund dieser erheblichen Verfahrensmängel nicht fortbestehen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 S. 1 f., BVGer-act. 10).
3.2 Aktenkundig wurde die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Februar 2024 der Beschwerdeführerin erst am 2. Oktober 2025 rechtsgültig eröffnet. Der Beschwerdeführerin sind hieraus jedoch keine Rechtsnachteile erwach- sen, da die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Eröffnung keine Rechts- wirkung entfaltet hat und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Überprüfung nicht genommen wurde. Der Eröffnungsmangel blieb somit ohne Folgen (vgl. Art. 38 VwVG; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 38 N 3 und 9 f.). Die verspätete Eröffnung führt sodann nicht dazu, dass das gesamte Vorver- fahren als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren ist. Vielmehr ist aktenkundig, dass die Kantonspolizei D._______ die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2024 im Beisein eines Serbisch-Dolmetschers zur drohenden Entfernungs- und Fernhaltemassnahme angehört hat. Die Beschwerdeführerin bestä- tigte mit ihrer Unterschrift die Übersetzung und Korrektheit des Protokolls. Dieses wurde der Vorinstanz übermittelt (vgl. SEM-act. 3 und 6). Dass das rechtliche Gehör nicht von der Vorinstanz selbst, sondern der Kantonspo- lizei gewährt wurde, ist praxisgemäss nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-4221/2021 vom 24. Juni 2022 E. 3.4, F-2140/2021 vom 20. September 2021 E. 5.1). Folglich wurde der Anspruch der Be- schwerdeführerin, vor Erlass der angefochtenen Verfügung angehört zu werden (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 VwVG), nicht verletzt. In einem
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Verwaltungsverfahren wie dem vorliegenden besteht sodann – anders als im Strafverfahren – kein Recht auf Verteidigung im Sinn eines Anwalts der ersten Stunde (vgl. Art. 129 ff. StGB [SR 311.0]) und Information der kon- sularischen Behörden des Heimatstaats (vgl. Art. 36 Wiener Übereinkom- men über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 [SR 0.191.02]). Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin gehen ins Leere, so- weit sie das Vorverfahren betreffen. Soweit sie das Strafverfahren betref- fen, werden sie im Rahmen der materiellen Prüfung behandelt (E. 6.4).
4. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt die Vorinstanz ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn die Wegwei- sung sofort vollstreckbar ist (Bst. a), sie nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefähr- den (Bst. c), oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinn von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder versucht haben, solche Handlungen zu begehen (Bst. d). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht insbesondere bei einer Miss- achtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete An- haltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE).
4.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Letztere umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objek- tiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Widerhandlungen ge- gen das Ausländerrecht fallen ohne weiteres unter diesen Begriff und kön- nen ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3809 und 3813). Der Erlass eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzel- falls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Bei Drittstaatsangehöri- gen dürfen auch generalpräventive Überlegungen miteinfliessen (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.).
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4.3 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreisever- bots abgesehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend aufge- hoben werden (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das verfügte Einreiseverbot damit, die Be- schwerdeführerin habe mit einer gefälschten kroatischen Identitätskarte versucht, die Migrationsbehörden zu täuschen und eine Aufenthaltsbewilli- gung zu erlangen. Ferner habe sie gearbeitet, ohne die erforderliche aus- länderrechtliche Bewilligung zu besitzen. Deswegen sei sie strafrechtlich verurteilt worden. Durch ihr Verhalten habe sie mehrfach gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt verstossen. Ange- sichts dessen seien der Erlass eines Einreiseverbots und die Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem verhältnismässig und angemes- sen. Die dreijährige Dauer des Einreiseverbots sei praxis- und rechtspre- chungsgemäss (vgl. SEM-act. 6, BVGer-act. 11).
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei mit einem gülti- gen Reisepass über Kroatien in den Schengen-Raum und in die Schweiz eingereist, um legal zu arbeiten. Sie habe sich ordnungsgemäss angemel- det, eine Arbeitsbewilligung beantragt und die erforderlichen Gebühren und Versicherungsprämien bezahlt. Sie verfüge nur über eine kroatische Ar- beitsbewilligung, die sie den Behörden zwecks Identifikation und Nachweis einer Arbeitsbewilligung in einem EU-Mitgliedstaat vorgelegt habe. Sie habe die Behörden nicht täuschen wollen. Ihr sei die Einreise in die Schweiz zu erlauben, damit sie hier arbeiten könne. Ihr Ehemann sei kürz- lich verstorben und sie wolle sich durch ehrliche Arbeit menschenwürdige Lebensbedingungen sichern, was ihr in Bosnien und Herzegowina nicht möglich sei. Die dortige wirtschaftliche Lage sei schwierig und die Stigma- tisierung durch das Einreiseverbot erschwere ihre Lebens- und Beschäfti- gungsmöglichkeiten zusätzlich (vgl. BVGer-act. 1 und 10).
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6. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Einreiseverbot im Grund- satz zu Recht erlassen hat.
6.2 Rechtsprechungsgemäss kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder eingestellt wurde. Als präventiv- polizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und nicht an deren Ahndung. Ob eine solche Störung besteht und wie diese zu gewichten ist, beurteilt die Migrationsbehörde in eigener Kompetenz nach ausländerrechtlichen Krite- rien. Dabei genügt es, wenn Verdachtsmomente vorliegen, welche die Mig- rationsbehörde als hinreichend konkret erachtet. Liegt hingegen ein rechts- kräftiges Strafurteil vor, soll die Migrationsbehörde grundsätzlich nicht ohne Not von den Feststellungen der Strafbehörde abweichen (vgl. etwa Urteile des BGer 2C_606/2020 vom 5. März 2021 E. 2.2, 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.3; zuletzt Urteile des BVGer F-4980/2025 vom 22. Januar 2026 E. 4.5, F-3036/2024 vom 22. Januar 2026 E. 7.2).
6.3 Bei Erlass des angefochtenen Einreiseverbots vom 2. Februar 2024 war der Strafbefehl vom 31. Januar 2024 noch nicht rechtskräftig. Daher stellt sich die Frage, ob aufgrund der Akten keine Zweifel an den Verfeh- lungen und den dadurch gesetzten Fernhaltegründen der Beschwerdefüh- rerin bestanden (und im Übrigen weiterhin bestehen). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, waren die Verdachtsmomente überwältigend. Da das Bun- desverwaltungsgericht die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids zu- grunde legt (vgl. E. 2), ist diese Frage ohnehin nicht mehr entscheidend.
6.4 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom 31. Januar 2024 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. BVGer-act. 12), sodass er einem rechtskräftigen Strafurteil entspricht (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO [SR 312.0]). Demnach wurde die Beschwerdeführerin der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB [SR 311.0]), der versuchten Täuschung der Be- hörden (Art. 118 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG), des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG) und der Ausübung einer Erwerbstätigung ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG) schuldig gesprochen (vgl. SEM- act. 4). Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Be- schwerdeführerin reiste am 6. November 2023 zwecks Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein, ohne über ein für eine bosnische Staatsangehörige vor- geschriebenes Reisepapier zu verfügen. Dabei nahm sie die Unrechtmäs-
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sigkeit ihres Verhaltens mindestens billigend in Kauf. Mit Gesuch vom 20. November 2023 beantragte sie beim Migrationsamt des Kantons D._______ eine Aufenthaltsbewilligung, wobei sie sich mit einer gefälsch- ten kroatischen Identitätskarte Nr. […] auswies, um die Behörden über ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit zu täuschen. Die Behörden erkannten diese Identitätskarte als Fälschung und erteilten keine Aufenthaltsbewilli- gung. Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 6. November 2023 bis zum 23. Dezember 2023 und vom 30. Dezember 2023 bis zum 30. Januar 2024 in der Schweiz auf. Ende November und Anfang Dezember 2023 ging sie drei Mal einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach, wobei sie total Fr. 440.‒ verdiente. Dies tat sie, obwohl sie – wie sie wusste – keine recht- mässig erlangte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besass (vgl. SEM- act. 4).
6.5 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, von diesem Sachverhalt abzuweichen: Die Beschwerdeführerin wurde von den Straf- behörden rechtmässig festgehalten und über ihre Rechte in einer ihr ver- ständlichen Sprache informiert (vgl. Strafakten [STA-act.] 2/2, 4/1,3 und 10 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass sie geäussert hätte, eine Verteidigung beiziehen oder die heimatliche Vertretung informieren zu wollen, und ihr dies verweigert worden wäre. Entgegen ihren Rügen (vgl. E. 3.2) bestehen somit keine Hinweise auf erhebliche Mängel des Strafverfahrens, welche die erhobenen Beweismittel und Sachverhaltsfeststellungen erschüttern könnten. Vielmehr ist der Sachverhalt aufgrund der Anzeigeakten und der Aussagen der Beschwerdeführerin an der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2024 zweifelsfrei erstellt (vgl. STA-act. 1 und 2/2). Namentlich gab die Beschwerdeführerin auf ihrem Gesuch um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit vom 20. November 2023 an, Staatsangehörige Kroatiens zu sein, reichte besagte totalgefälschte kroa- tische Identitätskarte ein und bestätigte unterschriftlich, wahrheitsgetreue Angaben gemacht zu haben (vgl. STA-act. 1/2). Ihre Behauptungen, sie habe den Behörden nur ihre kroatische Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis Nr. […] (vgl. BVGer-act. 1‒Beilagen) vorgelegt und das Bewilligungsver- fahren korrekt befolgt, erweisen sich als aktenwidrig. Sodann ist sie ge- ständig, im Zeitraum von Ende November bis Anfang Dezember 2023 drei- mal geputzt und dafür Fr. 440.‒ erhalten zu haben (vgl. STA-act. 2/2 F/A 42 ff.). Diese Reinigungsarbeiten gelten als Erwerbstätigkeit, für die sie als bosnische Staatsangehörige eine Bewilligung benötigt (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 AIG, Art. 14 Abs. 3 VZAE). Aktenkundig besass sie keine sol- che Bewilligung und durfte mit ihrer kroatischen Aufenthalts- und Arbeits- erlaubnis in der Schweiz nicht arbeiten. Da sie stets angab, in die Schweiz
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gekommen zu sein, um hierorts zu arbeiten (vgl. STA-act. 1/2, STA-act. 2/2 F/A 47; BVGer-act. 1 S. 2 f. und 10 S. 2), und sie nicht über die hierfür er- forderliche Bewilligung verfügte, sind auch ihre Einreisen und Aufenthalte als rechtswidrig zu werten. Da ihr rechtswidriges Verhalten in der Schweiz zur Last gelegt wird, ist nicht rechtserheblich, ob sie über Kroatien recht- mässig in den Schengen-Raum gereist ist oder nicht. Daher erübrigt es sich, die beantragte amtliche Auskunft über ihre Einreise nach Kroatien ein- zuholen. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Beteuerungen, sie habe die Fälschung der Identitätskarte nicht gekannt, die Behörden nicht täu- schen und die ausländerrechtlichen Bestimmungen nicht missachten wol- len, als unglaubhafte Schutzbehauptungen.
6.6 Mit diesem Verhalten hat die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hin- sicht ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und damit gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot sind somit erfüllt (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AIG).
7. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der werten- den Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen der betroffenen Person an deren zeitlicher Be- schränkung (vgl. BVGE 2016/33 E. 9.2, 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten Rechtsgüter, die Be- sonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver- hältnisse der betroffenen Person (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
7.2 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt ausländerrechtlich nicht mehr leicht. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen kommt eine hohe Bedeutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsord- nung zu gewährleisten. Entsprechend ist die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (BVGE 2016/33 E. 4.3, 2014/20 E. 8.2). Daher ist ein öffentliches Interesse an der Fernhal- tung der Beschwerdeführerin bereits aus generalpräventiven Gründen ge- geben. Das Einreiseverbot erscheint auch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um die Beschwerdeführerin bei künftigen Einreisen und Aufent- halten in der Schweiz von erneuten Verstössen gegen die öffentliche
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Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Dies gilt umso mehr, als sie durch ihr Verhalten, namentlich die versuchte Umgehung ausländerrechtlicher Best- immungen mittels eines gefälschten Ausweises, eine gewisse kriminelle Energie offenbart hat. Folglich besteht ein gewichtiges öffentliches Inte- resse an der befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführerin.
7.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an ungehinderten Einreisen in die Schweiz entgegen- zuhalten. Die Möglichkeit, in der Schweiz im Rahmen einer Erwerbstätig- keit mehr Geld als in anderen Staaten zu verdienen, kann einer Fernhalte- massnahme nicht entgegenstehen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwer- deführerin, die zuletzt als Reinigungskraft arbeitete, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit an Drittstaatsangehörige kaum erfüllen dürfte (vgl. insbesondere Art. 23 AIG). Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf relevante private Inte- ressen berufen, die der Fernhaltemassnahme entgegenstehen könnten.
7.4 Angesichts dessen liegen auch keine humanitären oder anderen wich- tigen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG).
7.5 Nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen und unter Be- rücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gela- gerten Fällen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4832/2025 vom 7. Oktober 2025, F-4280/2024 vom 8. September 2025, F-6944/2023 vom 25. No- vember 2024, F-6479/2020 vom 8. September 2020) erweist sich das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot als angemessene und verhältnismäs- sige Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
8. 8.1 Wird ein Einreiseverbot gegen eine Person verhängt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA-Mitgliedstaats besitzt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informations- system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenz- kontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 7. Dezember 2018 [SIS-VO-Grenze]). Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze erfolgt
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eine Ausschreiung der Einreiseverweigerung, wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung, die eine Bewertung der per- sönlichen Situation der betroffenen Person umfasst, zum Schluss gelangt, dass deren Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, und der Mitgliedstaat daher gestützt auf innerstaatliches Recht die Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung erlässt und deren Ausschreibung ver- hängt. Diese Bestimmung sieht in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS- VO-Grenze eine Ausschreibung unter anderem dann vor, wenn die be- troffene Person Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die Einreise in das und den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet der Mitglied- staaten umgangen hat oder versucht hat, diese zu umgehen.
8.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herze- gowina und hat gegen Schweizer Vorschriften zur Einreise, zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit verstossen (vgl. E. 6.4 ff.). Damit sind die Voraus- setzungen für eine Ausschreibung im SIS erfüllt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze). In allgemeiner Weise ist festzuhalten, dass ihr privates Interesse, zu Erwerbszwecken in den Schengen-Raum einzureisen, das general- und spezialpräventive Interesse der Schweiz und sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten an ihrer Fernhaltung nicht aufwiegen kann (vgl. E. 7.3). Im Übrigen steht es anderen Schengen-Mitgliedstaaten offen, der Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich begrenzter Gültigkeit auszustellen. Folglich erweist sich die Aus- schreibung im SIS als verhältnismässig (vgl. Art. 21 SIS-VO-Grenze).
9. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerde- führerin kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.‒ sind ihr aufzu- erlegen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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11. Dieser Entscheid ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.‒ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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