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F.879.2026 • BVGE CH F.879.2026 Gutgeheissen (Allowed) KI-strukturiert

F.879.2026 — Switzerland: Asylum seeker's deteriorating mental health warrants re-evaluation of deportation to Bulgaria

Geschäftsnummer F.879.2026 (CH_BVGE_001_F-879-2026_2026-03-02)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben
Rechtsordnung Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The administrative court overturned a decision to reject an asylum claim and order deportation to Bulgaria. Initially, Bulgaria was deemed competent under the Dublin Regulation, and no systemic deficiencies or individual humanitarian concerns warranted Switzerland's intervention. However, a significant deterioration in the applicant's mental health after the initial decision, leading to psychiatric hospitalization and self-endangering behavior, constituted a material change in circumstances. This new development necessitated a further assessment of the applicant's vulnerability and whether individual guarantees from Bulgarian authorities regarding immediate medical treatment and appropriate accommodation were required before deportation. Consequently, the case was remanded to the lower authority for these essential factual clarifications.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 61 Abs. 1 VwVG — Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG: Used to waive the levying of court costs. Art. 61 Abs. 1 VwVG: Cited as the legal basis for remitting the case to the lower instance for further investigation and reassessment.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Used to waive the levying of court costs.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for remitting the case to the lower instance for further investigation and reassessment.

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Volltext des Entscheids — F.879.2026

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-879/2026

Urteil vom 2. März 2026

Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Gero Vaagt.

Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Valérie Morat, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, (…), Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026. F-879/2026

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2 und 6/1). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am 1. Dezember 2025 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte (SEM-act. 9/1).

B. Am 22. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtli- che Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesund- heitszustand (SEM-act. 17/2).

C. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 15/5) stimmten die bulgarischen Behörden am 23. Dezember 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM-act. 18/1).

D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 – eröffnet am 29. Januar 2026 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM- act. 25/15).

E. Mit Beschwerde vom 5. Februar 2026 gelangte der Beschwerdeführer ge- gen die Verfügung vom 28. Januar 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vo- rinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz

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zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Be- schwerdeführer, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ge- währen. Darüber hinaus seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Be- schwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1).

F. Am 6. Februar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisori- schen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2).

G. Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 teilte der Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsgericht über seine Rechtsvertretung mit, dass er in der Nacht zum 7. Februar 2026 von den Psychiatrischen Diensten C._______ (…) in D._______ stationär aufgenommen wurde und reichte einen ent- sprechenden Nachweis zu den Akten (BVGer-act. 4).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Be- schwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde erweist sich – infolge zwischenzeitlicher Sachverhalt- sänderung – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzel- richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- hungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

2. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2026 korrekt festgehalten, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III- VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des

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Beschwerdeführers zuständig ist. In diesem Zusammenhang hat sie zutref- fend erwogen, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit ge- mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenz- urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-6791/2025 vom 9. September 2025 E. 3), und dass vorliegend keine völ- kerrechtlichen Vollzugshindernisse gegeben sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hin- blick auf seine Rückkehr nach Bulgarien (Situation in Bulgarien, schlechte Behandlung seitens der bulgarischen Behörden, Zugang zu medizinischer Versorgung) sowie seinen Gesundheitszustand (gemäss eigenen Aussa- gen: generell gut, aber Schwierigkeiten beim Atmen und psychische Be- schwerden, die zu Schlafstörungen führten [SEM-act. 17/2]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Gleiches gilt für den provisori- schen Bericht des Kantonsspitals E._______ vom 18. Januar 2026 bezüg- lich der ambulanten Behandlung von Bauschmerzen (SEM-act. 21/4) und der E-Mail vom 28. Januar 2026 betreffend psychische Probleme bezie- hungsweise Schmerzmittelabgabe durch MedicHelp (SEM-act. 22/2). Dar- über hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von ei- nem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

2.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2026 nichts zu ändern. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völker- rechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Be- richte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation in Bulgarien und dem dortigen Gesundheitswesen vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer ge- machten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszu- gehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach

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Bulgarien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und dass Bulgarien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 2.1 hiervor). Was den bis zum 5. Februar 2026 gegebenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (psychische Beschwerden und unklare Bauchschmerzen) angeht, sind diese Leiden selbst in ihrer Gesamtbetrachtung – auch unter Berücksichtigung der gemäss des vor- stehend bereits genannten Berichts des Kantonsspitals E._______ vom 18. Januar 2026 (SEM-act. 21/4) noch ausstehenden Abklärung einer He- patitis D – nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-1301/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 5.2-5.6 [zur Publikation als Referenzurteil vorgese- hen]).

2.3 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch keine Ver- letzung der vorinstanzlichen Pflicht zur vollständigen und richtigen Sach- verhaltsabklärung in Bezug auf seinen Gesundheitszustand vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2026 gegeben. Im Asylverfah- ren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrund- satz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Am- tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unter- lagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Diesen Anforderungen hat die Vorinstanz entsprochen. Wie aus der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2026 her- vorgeht, hat sie die Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand aus dem Dublin-Gespräch vom 22. Dezember 2025 und die im Anschluss daran durch ärztliche Berichte gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt (vgl. SEM-act. 21/4 und 24/1). In den Überstellungsmodalitäten weist die Vo- rinstanz entsprechend unter anderem darauf hin, dass der Beschwerde- führer unter unklaren Bauchschmerzen, eventuell Gastroenteritis, leide und die Hepatitis-Abklärung noch nicht abgeschlossen sei (SEM-act. 24/1).

2.4 Allerdings hat sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwer- deführers nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2026 offenbar stark verschlechtert. In der Nacht zum 7. Februar 2026 ordnete Herr Dr. med. F._______ wegen des psychopathologischen Status des Be- schwerdeführers (Selbstgefährdung und psychische Störung) dessen

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Fürsorgerische Unterbringung (FU) in den (…) an, da sich der Beschwer- deführer laut der Polizei auf Bahngeleise gesetzt und damit selbstgefähr- dendes Verhalten an den Tag gelegt hatte.

Aufgrund seines nunmehr dokumentierten, indes noch nicht umfassend abgeklärten, psychischen Gesundheitszustandes könnten beim Beschwer- deführer Vulnerabilitätsmerkmale gegeben sein, die dazu führen würden, ihn als besonders verletzliche Person einzustufen.

2.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F- 7195/2018 ausführlich mit der Lage in Bulgarien auseinandergesetzt. Trotz des Bestehens von Unzulänglichkeiten verneinte es – wie auch vorstehend unter E. 2.1 – das Vorliegen von systemischen Mängeln betreffend die dor- tige Asyl- und Aufnahmesituation (vgl. Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6 ff.). Sind bei der asylsuchenden Person Vulnerabilitätsmerkmale vorhanden, stellt dies deshalb noch keine Verpflichtung dar, automatisch von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. Jedoch gilt es bei sol- chen Asylsuchenden unter Berücksichtigung der konkreten Art der Verletz- lichkeit vertieft zu prüfen, ob die Betroffenen im Falle des Vollzugs der Weg- weisung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wären. Die Einstufung einer Person als besonders verletzlich kann sodann eine Pflicht für die Vorinstanz auslösen, vor der Überstellung von den bulgarischen Be- hörden schriftliche individuelle Garantien in Bezug auf einen sofortigen Zu- gang zu medizinischer Behandlung und einer angemessenen Unterbrin- gung einzuholen. Auch hierbei ist nicht von einem Automatismus auszuge- hen. Vielmehr müssen für die Frage nach der Notwendigkeit der Einholung entsprechender Garantien sämtliche Aspekte des Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 f.).

2.4.2 Die im Nachgang zur angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2026 eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist daher als relevante Sachverhaltsänderung im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.; 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer F-5228/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 8.1; D-3893/2021 vom 22. Juni 2023 E. 4.1). Sie erfordert ange- sichts der am 7. Februar 2026 fachärztlich angeordneten FU, in welcher sich der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – nach wie vor befindet, eine umfassende Abklärung seines psychischen Gesund- heitszustands und Beurteilung seiner allfälligen Vulnerabilität sowie der Frage, ob diese gegebenenfalls einer Überstellung entgegensteht oder die

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Einholung individueller Garantien der bulgarischen Behörden für den Be- schwerdeführer notwendig macht.

2.4.3 Das streitgegenständliche Verfahren ist demnach nicht (mehr) spruchreif. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nicht hinreichend erstellt (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.1; 2016/27 E. 9.1.1; Urteil des BVGer F- 5228/2022 E. 8.4) und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein Rückweisungsgrund kann denn auch darin liegen, dass eine neu eingetre- tene, massgebliche Tatsache neue Sachverhaltsabklärungen erfordert, auch wenn die Vorinstanz die Sachverhaltsänderung nicht selbst zu ver- antworten hat, sie für die vorzunehmenden Abklärungen (grösseren Um- fangs) aber besser geeignet ist als die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; ASTRID HIRZEL, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Kraus- kopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N. 16; siehe ferner Urteil des BVGer F- 5228/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 8 f.). Folglich ist es angezeigt, die Sache zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustands und Beurtei- lung der allfälligen Vulnerabilität des Beschwerdeführers sowie gegebe- nenfalls deren Folgen (soeben E. 2.4.2 in fine) an die Vorinstanz zurückzu- weisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; BVGE 2015/10 E. 7.1).

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2026 aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be- schwerde ist demnach gutzuheissen.

4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschieben- den Wirkung gegenstandslos und der am 6. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb es sich erübrigt, über das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung zu befinden. Dem vertrete- nen Beschwerdeführer ist ferner von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Sebastian Kempe Gero Vaagt

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