F.846.2016 — Integration efforts warrant humanitarian visa for family visit.
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertA person, who was granted temporary admission to Switzerland from Afghanistan, applied for a return visa to visit his family in Iran. The immigration authority denied the request, citing that he had not been temporarily admitted for three years and lacked humanitarian grounds, as the visit was not an emergency. The court overturned this decision, reasoning that the applicant's strong integration efforts, including completing vocational training, warranted consideration of humanitarian grounds for the visit. The court found that denying the visa would be disproportionate given his efforts and the understandable desire to see his family after a long separation, especially since the situation of his family in Iran was uncertain.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThis provision is cited as the basis for granting the appeal and ordering the issuance of a return visa due to humanitarian reasons.
This provision is cited as the legal basis for finding that the Federal Office for Migration (SEM) violated federal law, leading to the appeal being granted.
These provisions are cited as the basis for not imposing court costs.
These provisions are cited as the basis for awarding a party indemnity to the appellant.
These provisions are cited in conjunction with Art. 64 VwVG to determine the amount of the party indemnity.
Volltext des Entscheids — F.846.2016
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-846/2016
Urteil vom 9. Mai 2017
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien A._______, vertreten durch BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, MA Judith Nydegger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Ausstellung eines Rückreisevisums. F-846/2016
Sachverhalt:
A. Der aus Afghanistan stammende A._______, geboren 1994, kam am 8. Februar 2011 als Asylsuchender in die Schweiz. Nach einem ersten erfolg- losen Asylverfahren stellte er am 25. Juli 2011 ein zweites Gesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) im Dublin-Verfahren nicht eintrat. Die dagegen gerichtete Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht führte zur Gutheissung und dazu, dass das BFM das nationale Asylverfahren aufnahm. In der ab- schliessenden Verfügung vom 13. Januar 2014 wies es das Asylgesuch ab, ordnete aber aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme von A._______ an (zu Vorstehendem: vgl. Inhalt der Verfügung vom 13. Januar 2014 [Asylakten B 62/7]).
B. Am 20. Juli 2015 beantragte A._______ die Ausstellung eines Rückreise- visums, um einen Teil seiner im Iran lebenden Familie besuchen zu kön- nen. Hierzu teilte ihm das SEM am 30. September 2015 mit, dass Perso- nen, die noch keine drei Jahre vorläufig aufgenommen oder von der Sozi- alhilfe abhängig seien, kein Rückreisevisum erhielten. Das gelte auch für ihn; er habe aber die Möglichkeit, eine schriftliche Verfügung zu verlangen. Diese Möglichkeit nahm A._______, von da ab vertreten durch die Bera- tungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, am 30. Oktober 2015 wahr. Mit der entsprechenden Eingabe übersandte er Belege für seine bisherigen Integrationsbemühungen und machte geltend, er habe seine Mutter und seine Geschwister seit 2011 nicht mehr gesehen; für ein Rückreisevisum bestünden daher auf jeden Fall humanitäre Gründe im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5).
C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 wies das SEM das Gesuch um Aus- stellung eines Rückreisevisums ab. Die vorläufige Aufnahme des Gesuch- stellers, so die Begründung, bestehe noch nicht drei Jahre, weshalb Rück- reisegründe im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Bst. b RDV verneint werden müss- ten. Humanitäre Gründe gemäss Art. 9 Abs. 4 Bst. a RDV seien in seinem Fall aber ebenso wenig ersichtlich. Vorläufig aufgenommenen Personen sollten zwar unter Berücksichtigung bestimmter Aspekte – wie gute In- tegration und lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz – Reisen ermöglicht werden, auch wenn es bei solchen Reisen nicht um einen „Notfall gemäss
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Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b RDV“ gehe. Ein Reise aus humanitären Gründen werde jedoch nur bewilligt, wenn „eine gewisse Härte oder Not“ ersichtlich sei. Dies sei bei einem Verwandtenbesuch „für sich alleine genommen“ nicht der Fall; vielmehr müssten weitere Umstände hinzukommen, welche die Reise – anders als hier –„als besonders bedeutsam“ erscheinen lies- sen. Immerhin könne der Gesuchsteller „bei guter Integration und Sozial- hilfeunabhängigkeit“, gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Bst. b RDV, in knapp einem Jahr ein neues Gesuch stellen.
D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Februar 2016 beantragt A._______, die Verfügung vom 11. Januar 2016 sei aufzuheben und ihm sei ein Rückrei- sevisum zu erteilen. Er macht geltend, er sei 2008 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern von Afghanistan in den Iran geflohen; von dort sei er 2011 – noch als Minderjähriger – in die Schweiz gekommen und habe ein starkes und verständliches Bedürfnis, seine Mutter wiederzusehen. Damit könne er sich zwar nicht auf eine familiäre oder persönliche Notlage im Sinne von Art. 9 Abs. 1 RDV berufen, sehr wohl aber auf humanitäre Gründe in Sinne von Art. 9 Abs. 4 Bst. a RDV. Die gemäss Art. 9 Abs. 5 RDV zu prüfende Integration sei bei ihm vorhanden und angesichts der von ihm bereits eingereichten Dokumente als aussergewöhnlich gut zu be- zeichnen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, so der Beschwerdeführer weiter, seien humanitäre Reisegründe nicht erst bei einer gewissen Härte oder Not zu bejahen. Der Begriff der „humanitären Gründe sei nicht definiert; aus der „Stufenordnung“ von Art. 9 RDV sei aber ersichtlich, „dass die Schwelle für die Annahme eines humanitären Grundes nicht ungebührlich hoch an- gesetzt werden sollte“. Im seinem Fall müsse auch berücksichtigt werden, dass die Lage seiner Mutter im Iran nicht sicher und somit auch die Mög- lichkeit späterer Besuche keineswegs gewiss sei.
E. Das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltli- che Prozessführung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenver- fügung vom 18. Februar 2016 gutgeheissen.
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F. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf ihre eigenen Erläuterun- gen zur Totalrevision der RDV vom 20. Januar 2010, denen zufolge huma- nitäre Reisegründe dann vorliegen, wenn die Nichterteilung eines Rückrei- sevisums oder eines Reisedokumentes die persönliche Freiheit der be- troffenen Person in unzulässiger Weise einschränken würde. In diesem Zu- sammenhang nennt sie den Beispielsfall einer betagten Person mit langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und schlechtem Gesundheitszustand, welche ihre Familie im Ausland besuchen möchte (zu Vorstehendem: www.sem.admin.ch/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/gesetzgebung/ totalrev_rdv/ber2-d.pdf (nachfolgend: Erläuterungen zur RDV); S. 11). Die- ser Fall zeige, dass an das Vorliegen von humanitären Reisegründen durchaus hohe Anforderungen – welche bei dem vom Beschwerdeführer beabsichtigten Familienbesuch nicht erfüllt seien – gestellt werden dürften.
G. Mit Replik vom 24. März 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, der von der Vorinstanz dargelegte Beispielsfall sei in den wesentlichen Punk- ten mit seinem eigenen Fall vergleichbar und zeige, dass auch seinem Ge- such humanitäre Gründe im Sinne von Art 9 Abs. 4 Bst. a RDV zugrunde lägen. Die Vorinstanz dürfe ihm nicht entgegenhalten, dass er in weniger als einem Jahr – dann gestützt auf Art 9 Abs. 4 Bst. b RDV – ein Rückrei- sevisum beantragen könne, zumal er dann immer noch in der Lehre und von der Sozialhilfe abhängig sein werde.
H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
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Personen betreffen (vgl. Art. 59 AuG [SR 142.20]). In dieser Materie ent- scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Be- gehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. 3.1 Art. 7 Abs. 1 RDV zufolge müssen Schutzbedürftige und vorläufig auf- genommene Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, über ein Rückreisevisum verfügen, wenn sie ins Ausland reisen wollen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 RDV stellt das SEM unter den Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 und 4 RDV ein solches Rückreisevisum aus. Die dort aufgeführten Reisegründe erfahren – wie der Beschwerdeführer zurecht betont – eine dahingehende Abstufung, dass an die weniger wichtigen Reisegründe strengere Anforderungen gestellt werden.
3.2 Unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 RDV können Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen vom SEM ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum erhalten: bei schwerer Krankheit oder beim Tod von Familienangehörigen (Bst. a), zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten (Bst. b), bei vom Schul- oder Ausbildungsbetrieb vorgeschriebenen Reisen
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(vgl. Bst. c) oder zum Zweck der aktiven Teilnahme an Sport- oder Kultur- anlässen im Ausland (Bst. d). Darüber hinaus kann eine vorläufig aufge- nommene Person – für eine Reise von höchstens 30 Tagen pro Jahr – ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum erhalten entweder aus humani- tären Gründen (Art. 9 Abs. 4 Bst. a RDV) oder aber aus anderen Gründen, wenn die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme mindestens drei Jahre zu- rückliegt (Art. 9 Abs. 4 Bst. b RDV).
Ein genereller Anspruch auf Ausstellung eines Rückreisevisums besteht gemäss klarem Wortlaut der Bestimmung nicht.
3.3 Die in Art. 9 Abs. 1 RDV erwähnten Reisegründe sind relativ klar defi- niert und betreffen Situationen, in denen eine Auslandreise zwingend oder zumindest geboten erscheint. Bei den unter Art. 9 Abs. 4 RDV aufgeführten Reisegründen geht es nicht um derartige Notwendigkeiten; dennoch gilt es zu verhindern, dass die persönliche Freiheit von vorläufig aufgenommenen Personen – welche oftmals längerfristig in der Schweiz verbleiben – nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt wird. Dementsprechend ist im Rah- men der Verhältnismässigkeit zu beachten, dass sich mit zunehmender In- tegration ein Eingriff in die Reisefreiheit immer weniger rechtfertigt (vgl. auch Vernehmlassung der Vorinstanz [Sachverhalt F] sowie ihre Erläute- rungen zur RDV S. 11).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren um Ausstellung eines Rückreisevisums mit dem Wunsch, seine im Iran lebende Mutter zu besu- chen. Dieser Reisegrund kann unter keine der in Art. 9 Abs. 1 RDV ab- schliessend aufgezählten Voraussetzungen subsumiert werden. Im Wis- sen darum beschränkt sich der Beschwerdeführer denn auch darauf, hu- manitäre Gründe gemäss Art. 9 Abs. 4 Bst. a RDV geltend zu machen.
4.2 Der Begriff der humanitären Gründe wird in der RDV nicht definiert. Die Vorinstanz anerkennt derartige Gründe, wenn die betroffene Person an- sonsten eine unzulässige Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit hin- nehmen müsste; diesbezüglich hat sie auf ihre Erläuterungen zur RDV und einen dort aufgeführten Beispielsfall hingewiesen (vgl. dort S. 11 f.; ein wei- terer ähnlicher Beispielsfall wird anschliessend auf S. 12 geschildert). Die Frage, wann die Verweigerung eines Reisepapiers oder Rückreisevisums zur unzulässigen Einschränkung der persönlichen Freiheit führt – und so- mit humanitäre Gründe vorliegen – ist damit jedoch nicht beantwortet. Der von der Vorinstanz dargelegte Beispielsfall kann jedenfalls nicht bedeuten,
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dass bei jeder gesuchstellenden Person die auch dort beschriebenen Um- stände – hohes Alter, lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, schlechter Gesundheitszustand, Wunsch nach Familientreffen – vorhanden sein müs- sen. Vielmehr stellt sich die Frage, welche anderen Umstände einen ent- sprechenden Stellenwert haben, um humanitäre Gründe der gesuchstel- lenden Person anerkennen zu können. Dass solche Gründe – wie die Bei- spielsfälle in den Erläuterungen zur RDV nahelegen – erst nach sehr lan- gem Aufenthalt in der Schweiz oder nur gegen das Lebensende hin zu be- jahen seien, erscheint jedenfalls nicht überzeugend.
4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen aus Afghanistan stammenden jungen Mann, der zuletzt während drei Jahren mit seiner Mut- ter und seinen Geschwistern im Iran lebte und dieses Land, auf sich allein gestellt, im Jahr 2011 verliess. Es ist menschlich nachvollziehbar, dass Mutter und Sohn sich wiedersehen und sich jeweils vom Wohlergehen des anderen überzeugen möchten, zumal der Sohn bei der Trennung von sei- ner Familie noch minderjährig war. Diesem Bedürfnis kommt angesichts der unsicheren Aufenthaltssituation der im Iran lebenden Angehörigen – auch ohne dass ein eigentlicher Notfall vorliegt – eine gewisse Dringlichkeit zu.
4.3.1 Der im Rahmen von Art. 9 Abs. 4 RDV beim Betroffenen zu prüfende Grad der Integration ist beim Beschwerdeführer – abgesehen von seiner fehlenden wirtschaftlichen Selbständigkeit – zweifelsohne erfüllt. Im Vor- verfahren hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 mehrere Dokumente eingereicht, darunter das Abschlusszeugnis der zwei- jährigen Integrations- und Berufswahlklasse in B._______, einen Lehrver- trag bei der Firma C._______, ein Zeugnis der Berufsschule sowie Emp- fehlungsschreiben seiner Lehrpersonen und seines Ausbildungsbetriebs (vgl. Reisepapier-Akten 6/18). Sie alle belegen ausserordentlich gute schu- lische Leistungen, Motivation, Hilfsbereitschaft und Pflichtbewusstsein und sprechen somit dafür, dass der Beschwerdeführer auch nach Abschluss seiner Berufslehre gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt und damit einher- gehend ein wirtschaftliches Auskommen haben wird. In diesem Zusam- menhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gerade aufgrund seiner tadellosen Integrationsbemühungen (Schule/Berufslehre) im jetzi- gen Zeitpunkt noch teilweise von sozialer Unterstützung abhängig ist.
4.3.2 Den zuletzt genannten Aspekt hat die Vorinstanz unberücksichtigt ge- lassen. Sie hat darauf verwiesen, dass drei Jahre nach der vorläufigen Auf-
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nahme, bei guter Integration und fehlender Abhängigkeit von der Sozial- hilfe, ein Rückreisevisum beantragt werden könnte. Der Beschwerdeführer, dessen vorläufige Aufnahme im Januar 2014 angeordnet wurde und mitt- lerweile mehr als drei Jahre dauert, hat sich allerdings bewusst nicht auf Art. 9 Abs. 4 Bst. b RDV berufen, um wegen der in diesem Fall zu prüfen- den Sozialhilfebedürftigkeit (Art. 9 Abs. 5 RDV) keine Abweisung seines Gesuchs zu riskieren. Ob er aus den dort genannten anderen Gründen trotz der gegenwärtigen Inanspruchnahme von Sozialhilfe ein Rückreisevi- sum erhalten würde – kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen dahingestellt bleiben.
4.3.3 Im Fall des Beschwerdeführers spricht die Argumentation der Vor- instanz nicht gegen die Erteilung eines Rückreisevisum aus humanitären Gründen. Diese hat unter Bezugnahme auf ihre Erläuterungen zur RDV dargelegt, dass sich mit zunehmender Integration ein Eingriff in die Reise- freiheit immer weniger rechtfertigt, dabei aber unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer seine bisherigen Chancen zur Integration in ausserordentlichem Masse wahrgenommen hat und schon aus diesem Grund Sozialhilfe beanspruchen musste. Die Vorinstanz hat ausserdem anerkannt, dass das Bedürfnis nach einem Zusammensein nach langer fa- miliärer Trennung schützenswert sein kann, auch wenn sie – dem geschil- derten Beispiel zufolge – ein solches Bedürfnis eher bei betagten Personen nach langjährigem Aufenthalt in Schweiz anerkennen möchte. Letzteres ist jedoch nicht zwingend. Der Beschwerdeführer ist zwar erst 23 Jahre alt und hält sich weniger als sechs Jahre in der Schweiz auf; seine Familie hat er jedoch bereits im Alter von 17 Jahren verlassen und war während der Zeit des Erwachsenwerdens auf sich allein gestellt. Ihn trotz seiner famili- ären Entbehrungen und seiner gleichzeitigen erheblichen Integrationsbe- mühungen anders als den von der Vorinstanz beschriebenen Personen- kreis zu behandeln, erschiene von daher unverhältnismässig.
5. Zusammengefasst sprechen die dargelegten Aspekte dafür, dass der Be- schwerdeführer sein Begehren um Ausstellung eines Rückreisevisums auf humanitäre Gründe gemäss Art. 9 Abs. 4 Bst. a RDV stützen kann.
Mit der insoweit ablehnenden Verfügung hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist gleichzei- tig anzuweisen, dem Beschwerdeführer ein Rückreisevisum auszustellen.
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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist für die ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist – da keine Kostennote vorliegt – von Amtes wegen und aufgrund der Akten auf Fr. 800. – festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer ein Rückreisevisum auszustellen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 800. – auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (mit den Akten […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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