F.9.2020 — Dublin Regulation: Asylum seeker transfer to Italy upheld despite asthma claim.
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court upheld the decision to not consider an asylum request and to deport an individual to Italy, based on the Dublin Regulation. The court found that Italy was the responsible member state for processing the asylum claim because the individual had entered Italy prior to arriving in Switzerland. The court also determined that the individual's health condition, asthma, did not present a risk of serious deterioration upon return to Italy, and Italy possesses adequate medical infrastructure, thus not triggering any exceptions to the transfer.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertCited as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application, and implicitly used by the court to dismiss the appeal.
Cited as the basis for ordering the deportation to Italy, as the appellant does not possess a valid residence or settlement permit.
Cited as the legal basis for rejecting the request for free legal aid because the claims were considered unpromising.
Cited as the basis for the appellant generally being liable for costs.
Volltext des Entscheids — F.9.2020
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-9/2020
Urteil vom 16. Januar 2020
Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien A._______, geb. (…), Iran, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N (…). F-9/2020
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1).
B. Am 5. November 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwer- deführers auf und am 11. November 2019 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durch- führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nicht- eintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 10 und 15).
C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019, eröffnet am 23. Dezember 2019, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Weg- weisung (SEM-act. 26 f.).
D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit ei- ner Eingabe vom 30. Dezember 2019 (Poststempel: 31. Dezember 2019) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die verwei- gernde Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wir- kung und – bis zum Entscheid darüber – die Anweisung an die Vollzugsbe- hörden, von einer Überstellung nach Italien im Sinne einer superprovisori- schen Massnahme abzusehen. Des Weiteren beantragte er die unentgelt- liche Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf die Auferlegung von Ver- fahrenskosten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
E. Am 3. Januar 2020 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdefüh- rers in elektronischer Form vor und setzte das Bundesverwaltungsgericht
Seite 2 F-9/2020
den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒ 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensicht- lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Seite 3 F-9/2020
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylan- trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2. Den Einträgen in der „Eurodac‟-Datenbank zufolge wurde der Be- schwerdeführer am 7. Juni 2019 in Italien aufgegriffen und tags darauf dak- tyloskopiert. Im Weiteren ist den Einträgen zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer zehn Tage später, am 18. Juni 2019, in Deutschland ein Asylgesuch stellte (SEM-act. 8). Gemäss den Angaben des Beschwerde- führers im persönlichen Gespräch vom 11. November 2019 hätten die deut- schen Behörden im Rahmen des Dublinverfahrens seine Überstellung nach Italien angeordnet, woraufhin er Deutschland verlassen habe und über Frankreich in die Schweiz gelangt sei. In Italien wolle er kein Asylge- such stellen (SEM-act. 15).
3.3. Die Vorinstanz ging von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers aus und stellte gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 14. November 2019 ein Wiederaufnahmegesuch (SEM-act. 16). Die italienischen Behör- den hiessen dieses Gesuch gestützt auf die gleiche Bestimmung am 12. Dezember 2019 explizit gut (SEM-act. 19).
3.4. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch gestellt hat. Vorliegend ist deshalb fraglich, ob die Vor- instanz an Stelle eines Wiederaufnahme- nicht ein Aufnahmeverfahren hätte durchführen müssen. Ob die Wiederaufnahmezuständigkeit Italiens gegeben war, kann jedoch offenbleiben, zumal die illegale Einreise des Be- schwerdeführers am 7. Juni 2019 in Italien und eine auf Art. 13 Abs. 1 Dub- lin-III-VO gestützte Aufnahmezuständigkeit Italiens unbestritten sind. Zu- dem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die gelten- den Gesuchsfristen gemäss Dublin-III-VO keine Nachteile erfährt, die Vor- instanz ihrer Informationspflicht im Zusammenhang mit dem Übernahme- ersuchen vollumfänglich nachgekommen ist und die italienischen Behör- den mit geringem Aufwand hätten prüfen können, ob der Beschwerdefüh- rer dort ein Asylgesuch gestellt hat (Urteil des BVGer E-5186/2018 vom 21. September 2018). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Seite 4 F-9/2020
3.5. Derzeit bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Das Bundes- verwaltungsgericht hat sich hierzu in einem kürzlich ergangenen Referenz- urteil eingehend geäussert (vgl. Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. De- zember 2019 E. 6).
4. 4.1. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts- recht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
4.2. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
4.3. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass dieser anlässlich der Befragung vom 11. No- vember 2019 angab, unter Atemschwierigkeiten und Schlafstörungen zu leiden (SEM-act. 15). Gemäss einem Arztbericht vom 12. November 2019 (medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche) leidet der Beschwerde- führer seit einem Jahr an Asthma bronchiale, das medikamentös behandelt wird (SEM-act. 24). Auf Rückfrage der Vorinstanz erklärte die zuständige Pflegefachperson im BAZ in einer E-Mail vom 19. Dezember 2019, der ak- tuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei soweit gut; betref- fend das Asthma sei kein Kontrolltermin mehr vereinbart worden. Der Be- schwerdeführer werde aber aufgrund eines abgebrochenen Zahnes noch zum Zahnarzt geschickt (SEM-act. 23). Der Beschwerdeführer wurde am
Seite 5 F-9/2020
17. Dezember 2019 an das (…) Zentrum für Zahnmedizin (…) überwiesen (BVGer-act. 1 Beilage 3).
4.4. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei- ner Asthmaerkrankung an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Aus dem vorliegenden ärztlichen Bericht ergibt sich, dass er deshalb schon vor seiner Einreise in die Schweiz medikamentös behandelt wurde und diese Behandlung weitergeführt wird. Entsprechende Medikamente wer- den ihm in der Schweiz abgegeben und sein Gesundheitszustand wurde seitens des medizinischen Fachpersonals als «soweit gut» eingestuft. Die bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist daher nicht derart gravierend, dass er im Falle einer Überstellung nach Ita- lien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. In Anbe- tracht der gegebenen Umstände war die Vorinstanz entgegen der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers auch nicht dazu gehalten, bei den italieni- schen Behörden konkrete Garantien für eine gebührende Aufnahme einzu- holen (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4.3).
4.5. Auch von weiteren medizinischen Abklärungen wären keine neuen Er- kenntnisse in Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zu erwarten gewesen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenom- men hat. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihren Ent- scheid auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung gestützt, ist nicht stichhaltig.
4.6. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019; F-4617/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3). Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Rechte aus der Richtlinie des Europäischen Par- laments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean- tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) anerkennt und schützt. Es steht dem Be- schwerdeführer frei, in Italien ein Asylgesuch zu stellen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medi- zinische Behandlung verweigern würde. Der Zugang für asylsuchende Per- sonen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hin- aus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Der
Seite 6 F-9/2020
Beschwerdeführer könnte sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts- weg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem werden die schwei- zerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den gesundheitlichen Verhältnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rech- nung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allenfalls bestehende medizinische Besonderheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Allfälligen zeitlichen Verzögerungen in der medizi- nischen Versorgung des Beschwerdeführers können die schweizerischen Behörden dadurch Rechnung tragen, dass sie ihm anlässlich der Beurtei- lung seiner Reisefähigkeit vor der Überstellung die notwendigen Medika- mente auf Vorrat abgeben.
4.7. Art. 3 EMRK steht somit einer Überstellung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend abgeklärt. Von einer Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklä- rung ist abzusehen (vgl. oben E. 4.5). Somit sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz ersichtlich. Es besteht daher kein Grund für eine An- wendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien ange- ordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfäl- lung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.
6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das von ihm mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
Seite 7 F-9/2020
zessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu betrachten waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
6.2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten demnach zu tragen. Diese sind in Anwendung von Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 750.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8 F-9/2020
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand:
Seite 9