F.8593.2025 — Asylum Refusal Upheld Under Dublin Regulation
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court upheld the decision to refuse an asylum application and order the applicant's return to Croatia under the Dublin Regulation, as Croatia was determined to be the responsible member state due to a prior asylum application filed there. The court found that the applicant's claims about mistreatment and lack of adequate medical care in Croatia were not substantiated enough to warrant an exception to the Dublin Regulation, and that Croatia possesses the necessary medical infrastructure to provide essential care. Furthermore, the court determined that the presence of a sister in Switzerland did not create a sufficient dependency to override the Dublin procedures.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThis provision is cited as the legal basis for the non-admission of the asylum application in point 4.4 of the decision.
This provision is cited as the legal basis for ordering the expulsion of the applicant in point 4.4 of the decision.
This provision is cited to state that the contested decision is not objectionable, leading to the dismissal of the appeal, in point 4.4 of the decision.
This provision is cited as the reason for rejecting the request for free legal aid because the appeal was considered unpromising.
This provision is cited as the basis for imposing the costs of the appeal on the applicant.
These provisions are cited for the determination of the appeal costs.
Volltext des Entscheids — F.8593.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-8593/2025
Urteil vom 18. November 2025
Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic.
Parteien A._______, geboren am 11. März 2004, Afghanistan vertreten durch Mag. iur. Denis Arestov, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2025. F-8593/2025
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 3. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eu- rodac) ergab, dass sie bereits am 28. August 2025 in Kroatien ein Asylge- such gestellt hatte.
B. Am 19. September 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälli- gen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Betracht komme. Zudem wurde sie zu ihrem Gesundheits- zustand befragt.
Dabei äusserte die Beschwerdeführerin, sie sei in Kroatien gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen und ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie wolle nicht mehr nach Kroatien zurück, da die kroatische Bevölkerung keinen Respekt vor ihrer Religion und ihrer Kultur habe. Die Polizei habe sie und ihre Familie schlecht behandelt und sie bei zwei Anhaltungen je- weils für neun respektive zwölf Stunden in einem schmutzigen Raum ein- gesperrt. Zudem leide sie an (gesundheitliche Beschwerden).
C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 23. September 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ge- stützt auf Art. 20 Abs. 5 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), am 7. Oktober 2025 gut.
D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 (eröffnet am 3. November 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ord- nete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wies sie da- rauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
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E. Mit Beschwerde vom 10. November 2025 beantragte die Beschwerdefüh- rerin, die angefochtene Verfügung sei aufgrund unzureichender Sachver- haltsabklärung – eventualiter wegen Ermessensunterschreitung – aufzu- heben und der Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Sub- eventualiter sei die Vorinstanz zusätzlich zur Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache anzuweisen, bei den kroatischen Behörden eine schriftliche individuelle Garantieerklärung bezüglich einer adäquaten me- dizinischen Versorgung und einer nahtlosen Unterbringung in einer adä- quaten Unterkunft einzuholen.
In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegwei- sungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen. Des Weiteren sei die unent- geltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu gewähren.
F. Am 11. November 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovi- sorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteils- voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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2. 2.1 Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes aufgrund einer unvollständigen Abklärung des Sach- verhalts und der Begründungspflicht der Vorinstanz ist vorab zu beurteilen, da diese gegebenenfalls geeignet ist, eine Rückweisung der Sache zu rechtfertigen (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1).
2.2 Die Prüfung der angefochtenen Verfügung lässt vorliegend weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) noch der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) erkennen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer F-5801/2025 vom 4. September 2025 E. 3, F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3; zum Untersuchungs- grundsatz Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt – sowohl betreffend die medizinischen Aspekte als auch die Familienver- hältnisse – rechtsgenügend erstellt. Weiter hat sie sich in der angefochte- nen Verfügung ausreichend mit dem spezifischen Vorbringen der Be- schwerdeführerin, namentlich der Beziehung zu ihrer in der Schweiz auf- enthaltsberechtigten volljährigen Schwester und ihrer gesundheitlichen Si- tuation, auseinandergesetzt und alle relevanten Sachverhaltselemente rechtsprechungskonform gewürdigt (E. 4.2 hiernach). Im Besonderen hat sie ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zur hier wohnhaften Schwester berücksichtigt und ihren Entscheid hinreichend begründet (vgl. vorinstanz- liche Akten [SEM-act.] 31/6 f.; E. 4.2 hiernach). Der Antrag auf Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz ist damit abzuweisen.
3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III- VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vielmehr ist der Mit- gliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nachdem sie ihren ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen haben, wieder aufzunehmen (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO).
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3.3 Kroatien hat dem Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme der Be- schwerdeführerin am 7. Oktober 2025 zugestimmt (vgl. SEM-act. 26/1). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben.
4. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems bestehen, die eine Zuständigkeit der Schweiz ge- mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt etwa Urteil des BVGer F-8030/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 3.2). Die Vorbringen der Beschwer- deführerin, einschliesslich der von ihr angeführten Berichte und Rechtspre- chung, vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern.
4.2 Weiter hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völ- kerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden.
Diesbezüglich hat sie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Aufzählung Beschwerden) hinreichend gewürdigt und zutreffend festgestellt, dass diverse Arzneimittel zur Be- handlung ausgehändigt wurden und ein Gespräch mit der Seelsorge ver- anlasst wurde (SEM-act. 27/1). Psychologische Behandlungen in Afgha- nistan, Albanien und der Schweiz wurden von der Beschwerdeführerin an- lässlich des Dublin-Gesprächs zwar vorgebracht, entsprechende ärztliche Atteste sind jedoch keine eingereicht worden (SEM-act. 21/3). Es ist damit nicht von einer derart gravierenden gesundheitlichen Einschränkung aus- zugehen, aufgrund derer gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). So hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin zumindest die Notver- sorgung und allfällig zwingend erforderliche Behandlungen von Krankhei- ten und schweren psychischen Störungen zu gewähren (zur medizinischen Infrastruktur in Kroatien siehe statt vieler Urteil F-3019/2025 vom 8. Mai 2025 E. 7.5 f.). Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch- tenen Verfügung beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände
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informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bereits jetzt ist entsprechend in den Überstellungsmodalitäten vermerkt, inwiefern medizinische Einschränkun- gen bestehen.
Anzumerken bleibt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Anwesenheit ihrer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten volljäh- rigen Schwester keine Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 16 Abs. 1 Dub- lin-III-VO zu begründen vermag. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehal- ten, dass weder aus den gelegentlichen finanziellen Unterstützungsleistun- gen noch aus den zwei Besuchen der Schwester in Albanien während der Flucht der Beschwerdeführerin ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn dieser Bestimmung beziehungsweise der diesbezüglich relevanten Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK abgeleitet werden kann (vgl. SEM- act. 31/7). Die auf Beschwerdeebene eingereichte Zustimmungserklärung der Schwester und ihr damit verbundener Wunsch, mit ihrer Familie in der Schweiz leben zu können, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu än- dern. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern der Beschwerde- führerin und ihre weitere volljährige Schwester, die ihrerseits um Asyl er- sucht hatten, ebenfalls nach Kroatien überstellt werden (vgl. Urteile des BVGer F-8030/2025 vom 3. November 2025, F-8598/2025 vom 18. No- vember 2025). Eine allenfalls erforderliche Unterstützung könnte somit durch ihre Eltern oder ihre nach Kroatien zu überstellende Schwester ge- währleistet werden. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Dublin-III- VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfen- den Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.3 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz schliesslich auch in rechts- fehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilli- gen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Es liegen demnach keine Hinweise einer Ermessensunter- schreitung vor, womit der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist. Auch der Subeventu- alantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, verbindliche Zusicherungen be- züglich der Unterbringung und der medizinischen Versorgung von den kro- atischen Behörden einzuholen, ist abzuweisen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12).
4.4 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Im
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Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der am 11. November 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die zu- ständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Megen Sulejmanagic
Versand:
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