F.898.2021 — Sri Lankan National's Humanitarian Visa Rejected Due to Insufficient Proof of Immediate Threat
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court upheld the rejection of a humanitarian visa application for a Sri Lankan national who claimed to face threats due to his criticism of Islam and past collaboration with authorities against extremists. The court found that while some danger might exist, there was no immediate, serious, and concrete threat to his life or limb. His previous travel to the Netherlands and voluntary return to Sri Lanka, coupled with his refusal to provide authorities with his current address, undermined his claim of an unresolvable perilous situation. Therefore, the conditions for granting a humanitarian visa under national law were not met.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThis article is used to determine the conditions under which a humanitarian visa can be granted, specifically requiring an immediate, serious, and concrete danger to life and limb in the country of origin.
This provision is cited in the final ruling to state that the contested decision is lawful in light of this article, implying the appeal was rejected based on it.
This article is the basis for the court's decision to waive the imposition of procedural costs on the losing party due to special circumstances.
Volltext des Entscheids — F.898.2021
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-898/2021
Urteil vom 19. April 2021
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. F-898/2021
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein 1979 geborener sri-lankischer Staatsangehöri- ger, ersuchte am 3. Oktober 2019 erstmals bei der Schweizer Auslandver- tretung in Colombo um Ausstellung eines Visums aus humanitären Grün- den. Sein Gesuch begründete er damit, sich in den Jahren 2011/2012 vom Islam distanziert und im Jahre 2014 angefangen zu haben, über Facebook Kritik an dieser Religion auszuüben, nachdem er zuvor unter anderem Mit- glied der islamischen Organisation "Jamathe Islami" gewesen sei. Ab 2016 habe er deswegen Todesdrohungen von Extremisten auf Facebook erhal- ten. Daraufhin habe er bei der "Terror Investigation Division" (TID) Anzeige erstattet und die "Special Task Force" (STF) über ihm bekannte potenzielle Selbstmordattentäter aufgeklärt. Im Dezember 2016 habe er einen "Rat" für Ex-Muslime in Sri Lanka gegründet, um Personen zu unterstützen, die sich vom Islam abwenden wollten. Ende 2018 habe er aufgrund verschie- dener Vorfälle und Anschläge durch Extremisten nicht mehr über Facebook kommuniziert. Nach den Terroranschlägen vom 21. April 2019 (Osteran- schläge) in Sri Lanka sei er von der TID besucht und zu seiner Sicherheit befragt worden. Er sei informiert worden, auf der Todesliste von Extremis- ten zu stehen. Diese Information habe er dem "Parliament Select Commit- tee" (Untersuchungsbehörde im Fall der Terroranschläge vom April 2019) weitergeleitet. Er habe auch von verschiedenen islamistischen Gruppierun- gen und extremistischen Schulbüchern berichtet und offen erklärt, dass er den Islam verlassen habe. Seine Aussagen seien im (öffentlichen) Fernse- hen und im Radio übertragen worden. In der Folge sei es zu weiteren To- desdrohungen in den sozialen Medien gekommen. Von der Polizei und an- deren Stellen erhalte er keinen Schutz.
Ende August 2019 reiste er mit einem niederländischen Visum für eine Konferenz des Rates von Ex-Muslimen nach Amsterdam und kehrte da- nach nach Sri Lanka zurück. Im September 2019 begab er sich sodann für die Einweihung der ersten Organisation von Ex-Muslimen nach Indien.
Sein Gesuch um Erhalt eines Visums aus humanitären Gründen wurde von der Schweizer Vertretung mit Formularverfügung vom 5. November 2019 abgelehnt. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 9. Dezember 2019 wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Februar 2020 ab mit der Begrün- dung, die wiederholten islamkritischen Aussagen und Aktivitäten sowie die erfolgte Kollaboration mit diversen Stellen würden zwar auf eine gewisse Gefährdung schliessen lassen, eine unmittelbare und konkrete Gefahr
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habe jedoch nicht glaubhaft dargelegt werden können. Seine Reise mit ei- nem Visum nach Amsterdam Ende August 2019 und die Rückkehr nach Sri Lanka würden nicht auf eine akute Gefährdungssituation hinweisen. Ge- mäss eigenen Angaben verfüge er über Kontakte zu Politikern in den Nie- derlanden und es sei davon auszugehen, dass er sich nötigenfalls dorthin – in einen sicheren Drittstaat – begeben könnte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Am 10. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Ausstellung eines humanitären Visums bei der Schweizer Vertretung ein. Er machte geltend, die TID habe im Mai 2020 eine muslimische Person in Colombo verhaftet, welche bereits einmal nach den Osteranschlägen ver- haftet und auf Kaution wieder freigelassen worden sei. Die STF habe ihn darüber informiert, dass diese Person ein Foto von ihm (dem Beschwerde- führer) und sein Facebook-Profil im Telefon gespeichert gehabt habe. Er kenne diese Person jedoch nicht. Eine andere Person, die gegen ihn To- desdrohungen ausgesprochen und gegen welche er Anzeige erstattet habe, sei nun in der sri-lankischen Armee. Aufgrund der Todesdrohungen habe er sich mehrmals an die Polizei gewandt, bis heute sei jedoch nichts unternommen worden. Er habe sodann an einer von Ex-Muslimen aus Nor- wegen organisierten, öffentlich zugänglichen online-Diskussionsrunde teil- genommen und aufgrund seiner islamkritischen Aussagen erneut Droh- briefe erhalten. Zudem habe er sich an weiteren von Ex-Muslimen organi- sierten Aktivitäten beteiligt.
C. Mit Formularverfügung vom 8. September 2020 lehnte die Schweizer Ver- tretung sein Gesuch mit der Begründung ab, es habe keine unmittelbare und konkrete Gefährdung an Leib und Leben festgestellt werden können.
D. Am 18. September 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Ent- scheid Einsprache bei der Vorinstanz und machte geltend, die Polizei kon- taktiere ihn inoffiziell, wenn sie Informationen benötige, jedoch erhalte er von der Polizei keinen Schutz. Er wisse nicht genau, wer es auf ihn abge- sehen habe. Gemäss Auskunft der TID hätten vier verdächtige Islamisten geplant, ihn zu töten. Am 8. Oktober 2020 sei er auf einem Gemüsemarkt von einer fremden Person mit Namen angesprochen worden. Er habe diese Person aufgrund der medizinischen Schutzmaske und des Helms
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nicht erkannt. Der unbekannte Mann habe ihm mitgeteilt, er solle die Be- fragung von hochrangigen Polizisten beantragen und habe weiter ausge- führt, er (der Beschwerdeführer) habe gute Dinge getan und müsse sich nicht fürchten, wenn er weiterhin gute Dinge tue. Wo auch immer er sich aufhalte, müsse er sich nicht um seine Mutter und Schwester sorgen. Am 22. Oktober 2020 habe er bei der "Presidential Commission of Inquiry" um Befragung der hochrangigen Polizeioffiziere sowie des früheren Führers der islamischen Organisation "Jamathe Islami" namens Haijul Akbar er- sucht. Ihm sei jedoch mitgeteilt worden, er könne die beiden Polizeioffiziere nicht befragen. Nun fürchte er sich vor den Drohungen des unbekannten Mannes vom Markt. Im Anschluss an die Befragung von Haijul Akbar sei er von dessen Begleitpersonen beschimpft worden. Er habe daraufhin bei der Polizei Anzeige erstattet. Weiter sei er von einer unbekannten Person foto- grafiert und dieses Foto sei später mit einem kritischen Kommentar verse- hen (obwohl er den Islam ignoriere, esse er in einem muslimischen Res- taurant "halal") auf Facebook geteilt worden. Weiter sei er von einem un- bekannten Mann angestarrt worden und er vermute, dieser habe ein Foto von ihm gemacht.
E. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 (eröffnet am 19. Januar 2021) die Einsprache des Beschwerdeführers ab.
F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2021 (beim Gericht eingegangen am 1. März 2021) Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde reichte er fünf Unterstützungsschreiben von verschie- denen Personen sowie weitere Beweismittel ein, auf welche – soweit not- wendig – einzugehen ist.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraus- setzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes- recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
2.2 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum Vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Wie nach- stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine zum vornherein unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde.
2.3 Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 wurde das erste Gesuch des Be- schwerdeführers um Ausstellung eines humanitären Visums rechtskräftig abgelehnt. Zu prüfen ist vorliegend, ob seit Erlass dieser Verfügung neue
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Umstände eingetreten sind, die die Einreise in die Schweiz nach nationa- lem Recht aus humanitären Gründen zwingend notwendig erscheinen las- sen.
3. 3.1 Als Staatsangehöriger von Sri Lanka unterliegt der Beschwerdeführer für die Einreise in die Schweiz der Visumpflicht. Mit seinem Gesuch beab- sichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nationales Recht zur Anwendung gelangt.
3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Befindet sich eine Person auf- grund eines konkreten Einzelfalls im Heimat oder Herkunftsstaat offen- sichtlich in einer Notlage, die ein behördliches Eingreifen zwingend erfor- derlich macht, ist ihr ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitä- ren Gründen zu erteilen, sofern sich dies im Gegensatz zu anderen Perso- nen in derselben Lage rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Auf- enthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurück- gekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu bege- ben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr be- steht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.).
3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr- dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch wei- tere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem an- deren Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.3.).
4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Zusammenhang mit der Erteilung eines humanitären Visums führte die Vorinstanz aus, eine ge-
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wisse Gefährdungslage des Beschwerdeführers sei nach wie vor nicht aus- zuschliessen, es fehle jedoch an einer konkreten Gefährdung, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt seien. Die geschilderten Vorfälle seien nicht über Beschimpfungen und subtile Andeutungen hinausgegangen. Die Drohungen im Internet seien zwar ernst zu nehmen, diesen komme aber nicht der gleiche Stellenwert zu, wie persönlich ausgesprochenen Drohungen. Der geschilderte Vorfall auf dem Markt stelle ebenfalls keine unmittelbare Gefährdung dar, zumal weder die Motivation der unbekannten Person bekannt sei noch ob die ge- machten Bemerkungen als Drohungen zu verstehen seien. Die Veröffent- lichung seines Fotos auf Facebook mit dem kritischen Kommentar sei ebenfalls nicht als unmittelbare Drohung aufzufassen. Widersprüchlich er- scheine, dass er einerseits geltend mache, in ständiger Angst vor Übergrif- fen zu leben und von den Behörden exponiert zu werden, er sich gleichzei- tig aber selbst im Internet stark exponiere, indem er an verschiedenen Dis- kussionsrunden und Aktivitäten teilnehme, anlässlich welcher er den Islam scharf und provokativ kritisiere. Unklar sei, welche Schritte er bereits un- ternommen habe, um bei der Zeugenschutzbehörde ("National Authority for the Protection of Witness and Victims of Crimes") Hilfe zu erhalten. Er müsse alle Möglichkeiten ausschöpfen, um in seinem Heimatland Schutz zu erhalten. Insgesamt würden keine hinreichend qualifizierten Hinweise dafür bestehen, dass er sich in einer besonderen Notlage befinden würde, in welcher er in Sri Lanka konkret und akut an Leib und Leben gefährdet sei.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei von der Schweizer Ver- tretung mitgeteilt worden, die Reise nach Amsterdam hätte keine negativen Auswirkungen auf ein Gesuch um Ausstellung eines humanitären Visums; er werde nicht von staatlichen Behörden verfolgt, weshalb seine Rückkehr aus einem sicheren Drittstaat unbeachtlich sei. In Amsterdam sei er zwar in einem sicheren Drittstaat gewesen, er sei jedoch zurückgekehrt in der Hoffnung, ein humanitäres Visum für die Schweiz zu erhalten. Aufgrund seiner Gefährdung in Sri Lanka könne er nicht dort leben und habe sich deshalb im Jahr 2019 von seiner Partnerin getrennt. Die "Presidential Com- mission of Inquiry" habe am 28. Oktober 2020 der Zeugenschutzbehörde geschrieben und um seinen Schutz ersucht. Diese habe ihm mitgeteilt, sie könne ihn nur aus Gründen, die mit Aussagen vor der "Presidential Com- mision of Inquiry" zusammenhänge, schützen. Sie könne aber die Polizei informieren, damit diese regelmässig an seinem Wohnort patrouilliere. Ausserhalb seines Wohnortes und auf Reisen sei es ihnen nicht möglich, ihn zu beschützen. Am 16. Februar 2021 seien zwei Polizisten an seinem
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Wohnort vorbeigegangen; er lebe jedoch seit Juli 2019 nicht mehr dort. Seinen aktuellen Wohnort habe er bei der Polizei nicht registrieren lassen, weil die Hauseigentümer keinen Kontakt mit der Polizei haben wollten. Be- züglich seiner Anzeige anlässlich der Bedrohung nach der Befragung von Y._______ sei er von der Polizei zu einer Schlichtungsverhandlung vorge- laden worden. Auf seinen Einwand, es handle sich nicht um sein persönli- ches Problem, sondern es sei eine Untersuchung wegen Terrorismus ein- zuleiten, sei nicht eingegangen und die Sache zur Behandlung an das für kleinere Streitigkeiten zuständige "Mediation Board" weitergeleitet worden. Er sei das "einzige Gesicht" für Ex-Muslime in Sri Lanka. Auch wenn er auf den sozialen Medien nicht mehr aktiv sei, könne er sich einer Gefährdung nicht entziehen. Aufgrund seine überdurchschnittlichen Grösse sei er leicht identifizierbar, und es sei ihm nicht möglich, in Sri Lanka zu leben oder zu arbeiten.
5. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zum zutreffenden Ergebnis ge- langt, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für die Ausstel- lung eines Visums aus humanitären Gründen nicht. Er steht in Kontakt mit verschiedenen sri-lankischen Behörden, die ihm ihren Schutz angeboten haben. Aufgrund seiner Weigerung, der Polizei seine aktuelle Wohnad- resse anzugeben ist es dieser jedoch nicht möglich, ihm die benötigten Schutzmassnahmen zukommen zu lassen. Nach der Begegnung mit dem unbekannten Mann auf dem Markplatz erhielt der Beschwerdeführer von diesem keine weiteren Drohungen. Offenbleiben kann, ob diese Begeg- nung als glaubhaft einzustufen ist. Der kritische Kommentar auf Facebook mit dem Foto von ihm in einem Restaurant ist nicht als unmittelbare Bedro- hung einzustufen. Auf seine Anzeige gegen Y._______ hat die Polizei ver- sucht, eine Einigung zu finden. Dieses Vorgehen ist ebenfalls nicht zu be- anstanden; es liegt in der Kompetenz der jeweiligen Behörde, wie sie ein Verfahren an Hand nimmt. Eine Beschwerde gegen dieses Vorgehen hätte der Beschwerdeführer in Sri Lanka einzureichen. Eine konkrete und unmit- telbare Gefahr ist ihm dadurch jedoch nicht entstanden. Die Reise in die Niederlande und die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka wurden bereits mit Verfügung vom 4. Februar 2020 abgehandelt und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass er nicht erläuterte, weshalb er trotz angebli- cher konkreter Gefährdung bei den niederländischen Behörden nicht um Schutz ersuchte, sondern nach Sri Lanka zurückkehrte. Dies, obwohl sei- tens der Schweizer Vertretung in Colombo keine Zusage für den Erhalt ei-
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nes humanitären Visums vorlag. Betreffend die vom Beschwerdeführer ein- gereichten Unterstützungsschreiben ist festzuhalten, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handelt, deren Beweiswert relativ gering ist; sie vermögen an der zutreffenden Einschätzung der Lage durch die Vorinstanz nichts zu ändern.
5.2 Eine Gesamtwürdigung der Situation des Beschwerdeführers in Sri Lanka führt zum Schluss, dass keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliegt.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor- aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Ein- reise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
7. In Anbetracht der besonderen Umstände wird vorliegend darauf verzichtet, dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo [per EDA-Kurier]; Beilage: USB-Stick) – die Schweizer Botschaft in Colombo (mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden gegen Empfangsbestätigung und deren Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Kurier]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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