F.878.2026 — Asylum Refusal Upheld for Return to Greece
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court upheld a decision to refuse asylum and order removal to Greece, a safe third country, because the applicant had previously been granted refugee status and a residence permit there. Despite the applicant's claims of hardship, including sexual assault, homelessness, and lack of medical care in Greece, the court found that the applicant's situation did not reach the threshold of extreme hardship that would render removal impermissible under international law, and that the applicant could access available support services in Greece.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertBasis for the non-entry into the asylum application because the applicant could return to a safe third country, Greece, where she had previously resided and was granted protection.
Determined that the applicant's removal from Switzerland was justified, considering the principle of family unity, even though her partner was also to be deported to Greece.
Justified the decision that the removal from Switzerland was permissible, reasonable, and possible, thus ruling out the need for temporary admission.
Granted the request for free legal aid because the appeal was not deemed hopeless and the applicant was presumed to be financially in need.
Declared the request for appointment of a free legal representative moot as the appeal proceedings were concluded with the judgment, rendering further legal assistance unnecessary.
Volltext des Entscheids — F.878.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-878/2026
Urteil vom 24. Februar 2026
Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic.
Parteien A._______, geb. (...), Eritrea, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat – Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2026. F-878/2026
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am (…) Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (…) Januar 2024 in Grie- chenland um Asyl ersucht hatte und ihr am (…) Februar 2024 Schutz ge- währt wurde.
B. Am (…) November 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rück- übernahmeersuchen der Vorinstanz vom (…) Oktober 2025 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführerin am (…) Februar 2024 der Flücht- lingsstatus gewährt und ihr eine griechische Aufenthaltsbewilligung mit ei- ner Gültigkeit bis (…) Februar 2027 ausgestellt worden war.
C. C.a Mit Schreiben vom 12. November 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintre- tensentscheid und einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland.
C.b In ihrer Stellungnahme vom 19. November 2025 machte die Beschwer- deführerin geltend, das rechtliche Gehör könne angesichts der Komplexität des Sachverhalts lediglich durch eine persönliche Befragung gewährleistet werden. Sie führte zudem aus, sich von Februar 2024 bis zu ihrer Ausreise am (…) Oktober 2025 ununterbrochen in Griechenland aufgehalten und dort eine religiöse Ehe mit ihrem Lebenspartner geschlossen zu haben. Familienangehörige habe sie keine in Griechenland. Nach der Gewährung des Schutzstatus habe sie die Asylunterkunft gemeinsam mit ihrem Leben- spartner umgehend verlassen müssen und sei daraufhin mehrere Wochen obdachlos gewesen. In dieser Zeit sei sie wiederholt Opfer sexueller Über- griffe geworden, die von der Polizei nicht weiterverfolgt worden seien. Hin- sichtlich der Erwerbssituation äusserte sie, in der Hotellerie und einer Ge- müsefabrik erwerbstätig gewesen zu sein, wodurch sie vorübergehend eine Unterkunft erhalten habe. Diese Tätigkeiten habe sie aufgrund extre-
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mer Ausbeutung und gesundheitlicher Beschwerden wieder aufgeben müssen, was erneut zur Obdachlosigkeit und mehreren Suizidversuchen geführt habe. Des Weiteren habe sie nach einer erlittenen Fehlgeburt man- gels ärztlicher Behandlung lediglich Schmerzmittel erhalten; ein Termin sei erst nach drei Monaten Wartefrist möglich gewesen. Sie leide daher wei- terhin unter Unterleibsschmerzen sowie unter starken Schlafstörungen, Ängsten, Stress und Zahnbeschwerden.
C.c Am 9. Dezember 2025 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entwurf eines Nichteintretensentscheids zu und räumte ihr die Mög- lichkeit zur Stellungnahme ein.
C.d Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 wies die Beschwerdeführerin er- neut darauf hin, ihre Situation in Griechenland nicht anlässlich eines per- sönlichen Gesprächs erläutert haben zu können. Sie betonte, während der Obdachlosigkeit zeitweise schwanger gewesen zu sein, sechs Tage nichts gegessen und Misshandlungen erlitten zu haben.
D. Am 26. Januar 2025 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat und befragte sie insbesondere zur vorgebrachten sexuellen Gewalt. Dabei äusserte die Be- schwerdeführerin, sowohl beim Eintritt in die Asylunterkunft in Griechen- land als auch etwa 15 Tage nach deren Verlassen eine Fehlgeburt erlitten zu haben. Beide Male habe sie nur Schmerzmittel beziehen können und keine medizinische Behandlung erhalten. Nach Verlust des zweiten Kindes und der ausgebliebenen medizinischen Versorgung habe sie verschiedene Arbeitsstellen angenommen und sei während den erwerbslosen Zeiträu- men obdachlos gewesen. Gemeinsam mit ihrem Lebenspartner habe sie in einem Zelt nahe eines Parks übernachtet. Während dieser teilweise nachts bei der Arbeit habe verbleiben müssen, sei sie oft sexuell belästigt und einmal von zwei Männern vergewaltigt worden. Aus Angst vor einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen ihrem Lebenspartner und den verantwortlichen Personen habe sie ihm den sexuellen Übergriff ver- schwiegen und die Schmerzen drei Tage ertragen, bevor sie im Spital Hilfe gesucht habe. Ohne Termin sei ihr jedoch keine Behandlung gewährt wor- den. Den später vereinbarten Arzttermin habe sie wegen einer Erwerbstä- tigkeit nicht wahrnehmen können. Die Vergewaltigung habe sie der Polizei gemeldet, jedoch habe ihr diese nach der Befragung mitgeteilt, ohne Zeu- gen oder ärztliche Bestätigung könnten nichts getan werden. Hinsichtlich der Erwerbssituation führte die Beschwerdeführerin aus, das vereinbarte
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Einkommen trotz Vertragsunterzeichnung und täglichen Arbeitszeiten von zwölf bis 14 Stunden nicht erhalten zu haben. Ein Rechtsverfahren habe sie aus finanziellen Gründen nicht anstreben können.
E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 – gleichentags eröffnet – trat die Vor- instanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Ferner beauftragte es den zu- ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
F. Mit Beschwerde vom 5. Februar 2026 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht er- suchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie eventualiter um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfü- gungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst, vor- liegend kann ausnahmsweise entsprechend einer Praxis im Asylbereich auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung beziehungs- weise auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet werden. Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Die Rechtsbegehren betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft und die Gewährung von Asyl liegen ausserhalb des
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Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Zudem geht das Begehren auf Feststellung eines unzulässigen bzw. unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs der Wegweisung als Begründungselement im An- trag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme auf. Mangels Feststellungs- interesses ist demnach nicht darauf einzutreten (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6 m.H.). Des Weiteren kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen auf- schiebende Wirkung zu (Art. 6 AsylG i.V.m. 55 Abs. 1 VwVG), die von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. Auf den Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresse ebenfalls nicht einzutreten.
2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Beschwerdegründe nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
3. 3.1 Die Vorinstanz tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn die asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf- gehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitglied der Europäischen Union (EU) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, dort über eine bis zum (…) Februar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
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3.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4. 4.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine aus- länderrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz namentlich berück- sichtigt, dass ihr religiös getrauter Partner ebenfalls nach Griechenland weggewiesen worden ist und sie aus dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK – sofern die Beziehung denn darunterfiele – betreffend einen eventuellen Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Weg- weisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der ausländischen Person in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug unzumutbar sein, wenn die ausländische Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situa- tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not- lage konkret gefährdet ist. Als unmöglich gilt der Vollzug schliesslich, wenn die ausländische Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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5.3 5.3.1 Griechenland hat sich mit der Ratifikation der EMRK, der FoK und der FK, des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) zur Einhaltung der diesbezüglichen menschenrechtlichen Garantien ver- pflichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass die griechischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Gleichwohl ist – un- ter Berücksichtigung bestehender Schwachstellen – nicht von einem dys- funktionalen Aufnahmesystem auszugehen. Schutzberechtigten stehen dort unterschiedliche Unterstützungsangebote offen, deren Kapazitäten zwar begrenzt sind, wobei die Infrastrukturhilfen sowie Leistungen über- wiegend von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz erschwerter Verhält- nisse geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass Perso- nen mit einem Schutzstatus in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken und ihnen bei einer Rückkehr keine menschenunwürdige Behandlung droht. Entsprechend besteht für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]).
5.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Ge- fahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden notwendigen Behand- lung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili ge- gen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180– 193; je m.w.H.).
5.3.3 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene geltend, eine zwangsweise Rückführung würde die somatische wie auch die psychiatri- sche Behandlung unterbrechen und zu einer signifikanten Verschlechte- rung ihres psychischen Gesundheitszustands führen. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht die gesundheitlichen Probleme der Beschwer- deführerin nicht (siehe hierzu E. 5.4.2 hinten). Sie erreichen jedoch nicht die Schwelle, bei der im Sinn der dargelegten Rechtsprechung vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK von einem Wegweisungsvollzug abgesehen
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werden müsste. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Beschwerde- führerin anlässlich einer ärztlichen Behandlung im Dezember 2025 Sui- zidgedanken verneint hat (vgl. den ärztlichen Kurzbericht vom (…) Dezem- ber 2025 in den vorinstanzlichen Akten [SEM-act.] 37/2). Solche werden überdies weder im persönlichen Gespräch vom 26. Januar 2026 noch im Rahmen der Beschwerde aufgebracht. In Bezug auf die vorgebrachte in Griechenland erlittene sexuelle Gewalt ist auf die zutreffenden ausführli- chen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach Gewaltopfern in Griechenland zahlreiche staatliche und zivilgesellschaftliche Anlaufstellen zur Verfügung stehen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Griechen- land sich diesbezüglich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält (siehe hierzu E. 5.4.3 hinten).
5.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist damit als zulässig zu qualifizieren.
5.4 5.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar ist. Diese Legalver- mutung gilt in Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, sofern bei einer Rückkehr günstige Voraussetzungen oder Um- stände vorliegen (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.5.1 [als Referenzurteil publiziert]). Als vulnerable Personen gelten mitunter Personen mit gesundheitlichen Problemen, sofern diese nicht als schwerwiegend einzustufen sind. Die betroffene Person kann die Vermu- tung der Zumutbarkeit umstossen, indem sie ernsthafte Anhaltspunkte da- für vorbringt, dass sie in Griechenland aufgrund individueller Umstände so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung jedoch noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.). Im Rahmen der Abwägung sind sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Sprachkenntnisse und Berufserfahrung der betroffenen Person sowie die Frage, ob und inwieweit sie eigene, ihr zumutbare Anstrengungen unter- nommen beziehungsweise versucht hat, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Personen mit besonders schwerwiegenden psychischen oder physischen Beeinträchtigungen gelten als äusserst vulnerabel. Auch sie fallen grundsätzlich unter die Legalvermutung, sofern besonders begünsti- gende Umstände vorliegen. In solchen Fällen ist insbesondere der effektive Zugang zu angemessener Unterkunft, Grundversorgung, benötigter Ge-
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sundheitsleistungen und die Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen In- tegration abzuklären (vgl. Referenzurteil E-3427/2021 E. 11.5.3).
5.4.2 Gemäss Kurzbericht der Medic-Help vom (…) Dezember 2025 leidet die Beschwerdeführerin an (Aufzählung Beschwerden). Weiter besteht der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. SEM-act. 37/2). Die anlässlich einer vorangehenden dermatologischen und gynäko- logischen Untersuchung diagnostizierten (Beschwerden) konnten indes- sen bereits behandelt werden; der Folgetermin zur weiteren gynäkologi- schen Abklärung war für den (…) Februar 2026 vorgesehen (SEM-act. 33/1 und 34/2). Nachweise einer aktuell laufenden psychiatrischen oder psycho- logischen Behandlung sind den Akten nicht zu entnehmen, auch wenn in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, aber nicht belegt wird, dass ein psychiatrisches Assessment ausstehe.
Die gesundheitliche Situation ist damit – in Übereinstimmung mit der Vor- instanz – nicht als äusserst schwerwiegend einzustufen, weshalb nicht von einer besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden muss. Zwar wird die Schwere der psychischen Folgen erlittener sexueller Gewalt sowie zweier Fehlgeburten nicht verkannt, jedoch beste- hen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihr in Griechenland der Zu- gang zu medizinischer oder psychologischer Versorgung aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt (gewesen) wäre. Vielmehr sind die griechischen Behörden gegenüber Schutzberechtigten gestützt auf die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) und die FK verpflichtet, Zugang zu Unterkunft, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbs- tätigkeit zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin äusserte denn auch, sich bei zwei Gelegenheiten in ein Spital begeben zu haben und daraufhin einmal einen Arzttermin erhalten, diesen jedoch aus Erwerbsgründen nicht wahrgenommen zu haben. Damit wäre eine medizinische Behandlung möglich gewesen, wodurch sich nicht auf ein strukturelles Versagen des Gesundheitssystems schliessen lässt. Aufgrund des Aufsuchens des Spi- tals und des ausgemachten Termins ist davon auszugehen, dass sie grund- sätzlich in der Lage gewesen ist, sich um entsprechende ärztliche Behand- lung zu bemühen und dies bei der Rückkehr nach Griechenland erneut vermöchte.
5.4.3 Im Zusammenhang mit den vorgebrachten Vergewaltigungen und se- xuellen Übergriffen verweist die Vorinstanz korrekterweise und ausführlich auf vorhandene Schutzmechanismen, einschliesslich geschützter Unter-
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bringungsmöglichkeiten für gewaltbetroffene Frauen und Anlaufstellen für Opfer sexueller Gewalt (vgl. SEM-act. 42/15). Zum geschilderten sexuellen Übergriff während einer für sie unsicheren Unterbringungssituation (im Zelt nahe eines Parks) ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin beste- hende Schutzangebote in Anspruch genommen hätte. Die Beschwerdefüh- rerin hat indes selbst ausgeführt, dass sie sich an die Polizei gewandt und diese sie befragt hat (SEM-act. 36/4). Daraus lässt sich schliessen, dass sie grundsätzlich in der Lage war, sich an eine zuständige Behörde zu wen- den, was ihr auch bei einer Rückkehr nach Griechenland weiter offensteht. Dass ihr dort nicht adäquat weitergeholfen worden wäre, ist nicht belegt.
5.4.4 Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Integration anerkannter Flüchtlinge in Griechenland ist festzuhalten, dass diese mit nicht zu ver- kennenden Erschwernissen verbunden ist. Allerdings lassen die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin – zu denen die Vorinstanz sich ausführlich geäussert hat – insgesamt keine konkrete Gefährdung erkennen. Trotz der geschilderten Umstände war es der Beschwerdeführerin namentlich mög- lich, bei vier bis fünf Arbeitgebern erwerbstätig zu sein. Vor diesem Hinter- grund erscheint es ihr daher zumutbar, sich bei einer Rückkehr erneut um eine Arbeitsstelle oder um staatliche Unterstützungsleistungen, namentlich Sozialhilfe und Unterkunft, zu bemühen. Wie im Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.4.1 dargelegt, sollte es ihr auch möglich sein, wie ihr re- ligiös getrauter Partner die erforderliche Sozialversicherungsnummer (AMKA) zu erlangen, selbst wenn das entsprechende Verfahren langwierig sein sollte. Zudem steht es ihr offen, sich bei (erneuten) Verstössen gegen die vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen an die griechische Ar- beitsinspektion (Hellenic Labour Inspectorate / SEPE) zu wenden. Eine diesbezügliche Beschwerde kann telefonisch über die einheitliche Bürger- Hotline 1555, online (auch anonym) oder persönlich beziehungsweise te- lefonisch beim zuständigen Inspektorat sowie per E-Mail eingereicht wer- den (vgl. Website des Hellenic Labour Inspectorate, < https://www.hli.gov.gr/en/labour-relations/employees/complaint/com- plaint/ >, abgerufen am 13.02.2026). Was schliesslich die Unterbringung anbelangt, hat die Beschwerdeführerin selbst angemerkt, sich mit ihrem Lebenspartner bei einer Kollektivunterkunft gemeldet zu haben, jedoch nur drei Nächte dort geblieben zu sein, da sie die Situation wegen der engen Platzverhältnisse nicht ausgehalten hätten (SEM-act. 36/5).
5.4.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzi- elle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft und unter
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Inanspruchnahme der vorgesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Un- terstützungsstrukturen abwenden könnte. Die in der Schweiz erfolgreich behandelten somatischen Beschwerden sowie die wegen der psychischen Beschwerden allfällig notwendigen weiteren Behandlungen vermögen auf- grund des unionsrechtlich garantierten Anspruchs auf angemessene medi- zinische Versorgung (Art. 30 der Qualifikationsrichtlinie) an dieser Beurtei- lung nichts zu ändern. Insgesamt darf angenommen werden, dass die Be- schwerdeführerin bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein wird, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung zu bemühen und die ihr zustehenden Rechte bei den griechischen Behör- den – nötigenfalls auf dem Rechtsweg – einzufordern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
5.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernah- me der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie im Be- sitz einer gültigen griechischen Aufenthaltsbewilligung ist. Es obliegt der Beschwerdeführerin, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepa- piere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist folglich abzuweisen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen, da die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage von der finanziellen Bedürftigkeit der Be- schwerdeführerin auszugehen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da das Be- schwerdeverfahren mit diesem Urteil abgeschlossen ist, erfolgen keine weiteren Verfahrenshandlungen, bei denen eine juristische Unterstützung
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zur Wahrung ihrer Rechte notwendig sein könnte. Daher wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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