F.935.2026 — Dublin Regulation: Applicant Fails to Prove Minority Status for Asylum Claim
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe administrative court upheld the decision to not consider an asylum application and order expulsion due to the applicability of the Dublin Regulation, finding that the applicant failed to credibly prove his alleged minority status. Despite the applicant's claims of being under 18, a medical age assessment indicated he was over 19, and his personal statements were inconsistent and lacked detail. Furthermore, the applicant was registered as an adult in Croatia, and Croatian authorities agreed to his readmission despite his claims of minority, indicating they had no doubts about his adulthood. The court also found no systemic deficiencies in the Croatian asylum system or specific circumstances warranting Switzerland's assumption of responsibility for the asylum claim.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThis provision is cited as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application, which is upheld by the court.
This provision is cited as the legal basis for ordering the applicant's expulsion to Croatia, which is confirmed by the court.
This provision is cited for denying the applicant's request for free legal assistance.
This provision is cited for ordering the applicant to bear the costs of the proceedings.
These provisions are cited for determining the amount of the court costs.
This provision states that the judgment is final.
Volltext des Entscheids — F.935.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-935/2026
Urteil vom 17. Februar 2026
Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung vom Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.
Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Tanja Ramp, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026 / N (…). F-935/2026
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 29. November 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. Am 22. Januar 2026 änderte die Vorinstanz sein Geburtsdatum nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs im ZEMIS vom (…) 2008 auf den (...) 2007 und brachte einen Bestreitungsvermerk an. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 (eröffnet am 30. Januar 2026) trat die Vorinstanz in An- wendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1–3). Gleichzeitig stellte sie fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute: (...) 2007, mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 6).
B. Mit Rechtsmittel vom 6. Februar 2026 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die an- gefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz an- zuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten.
Am 9. Februar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren be- treffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylver- fahren unter der Nummer F-1052/2026 geführt und es werden zwei ge- trennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 6 der
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angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.
1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsent- scheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachur- teilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a AsylG) zu behandeln ist.
2. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Zeitpunkt der Antragstel- lung in der Schweiz minderjährig gewesen.
3.1 Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jah- ren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Aufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin- III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Zustän- digkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Per- son und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Alters- angaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt be- fundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur
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ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
3.2 3.2.1. Die Vorinstanz hat am Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern ein Altersgutachten durchführen lassen, welches am 9. Januar 2026 erstattet wurde (Vorakten [SEM-act. 18]). Da das Gutachten das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (… 2008) zwar richtig an- führte, das angegebene Alter jedoch fälschlicherweise mit 15 Jahren und ca. elf Monaten vermerkte, wurde es am 15. Januar 2026 korrigiert. Im korrigierten Altersgutachten wird das vom Beschwerdeführer angege- bene Alter mit 17 Jahren und ca. sieben Monaten nunmehr richtig vermerkt. Abgesehen davon ist das Gutachten mit dem vorherigen inhaltlich iden- tisch.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizi- nische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Ske- lettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grund- sätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersu- chung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteil des BVGer A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Zum Beweiswert des konkreten Gutachtens ist festzuhalten, dass gemäss BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 ein starkes Indiz für die Volljährigkeit vorliegt, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztli- chen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen.
Das Gutachten zur Altersschätzung vom 15. Januar 2026 stützt sich auf eine körperliche Untersuchung, eine zahnärztliche Untersuchung, eine Röntgenuntersuchung der Hand und eine Computertomographie der me- dialen Anteile der Schlüsselbeine. Das erstellte Altersgutachten kommt zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jah- ren vorliegt. Das durchschnittliche Alter betrage 20.5 – 23.2 Jahre. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren und ca. sieben Monaten sei daher ausgeschlossen. Ausschlaggebend hierfür sei unter an- derem die radiologische Untersuchung der medialen Anteile der Schlüssel- beine gewesen, die beidseits gemäss Kellinghaus dem Stadium 3c ent- spreche, was gemäss Wittschieber einem Mindestalter von 19.0 Jahren (Median 23.2 Jahre, Maximum 30.0 Jahre) entspreche. Bei der
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zahnärztlichen Untersuchung habe festgestellt werden können, dass alle Zähne vorhanden sind und ihre Entwicklung abgeschlossen haben. Die apikalen Enden der Wurzel der Zähne #18, #28, #38 und #48 sind vollstän- dig geschlossen. Die parodontale Membran habe eine gleichmässige Breite um die Wurzel herum. Dies entspreche einem Stadium H der sche- matischen Zeichnungen der Zahnentwicklung, wie sie von Demirjian be- schrieben wurde. Aufgrund der limitierten Studienlage könne anhand der Zahndaten kein Mindestalter bestimmt werden, der Beschwerdeführer dürfte aber ein Durchschnittsalter von ca. 20.5 Jahren aufweisen. Die ge- nannten Zeiten überschneiden sich und das schlüssige sowie nachvoll- ziehbare Altersgutachten kann demnach als starkes Indiz für die Volljährig- keit des Beschwerdeführers gewertet werden.
3.2.2. Der Beschwerdeführer konnte weiter keine rechtsgenügenden Iden- titätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c AsylV 1 vorlegen, welche seine Minderjährigkeit belegen. Die während des vorinstanzlichen Verfah- rens vorgelegte Kopie seiner Taskera (SEM-act. 14) ist per se nicht geeig- net, sein Geburtsdatum rechtsgenügend zu beweisen. Denn derartige Do- kumente sind leicht fälsch- und käuflich erwerbbar. Es ist somit von einem geringen Beweiswert auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nur eine Kopie vorgelegt hat. Es kann nicht überprüft werden, ob die in der Taskera enthaltenen Angaben korrekt sind. Sodann hat der Beschwerdeführer keine weiteren Ausweise oder Dokumente eingereicht, welche sein be- hauptetes Alter zu belegen vermöchten.
3.2.3. Schliesslich kann er aus seinen Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seine Vorbringen in Bezug auf seine angebliche Minderjährigkeit fallen unplausibel und wider- sprüchlich aus. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter Minderjähriger (EB UMA) vom 17. Dezember 2025 (vgl. SEM-act. 17) erklärte der Be- schwerdeführer auf die Frage, ob er sein Geburtsdatum kenne, zunächst, dies nicht zu wissen. Auf den Vorhalt, weshalb er den (…) 2008 als Ge- burtsdatum nenne, führte der Beschwerdeführer aus, dieses Datum stamme aus seiner Taskera. Gleichwohl bestritt er in Folge erneut, sein Geburtsdatum zu kennen, und begründete dies damit, dass es in seiner Heimat keine Schule gebe, er Analphabet sei und mit solchen Angaben nicht vertraut sei. Gleichzeitig gab er an, aktuell 17 Jahre und sechs Mo- nate alt zu sein und an einem ersten Tag eines Monats geboren worden zu sein. Mit dem Hinweis konfrontiert, dass er damit sein Alter kenne, antwor- tete der Beschwerdeführer, lediglich zu wissen, was in der Taskera stehe; er könne es nicht berechnen und wisse es daher nicht. Auf entsprechende Nachfrage seiner Rechtsvertretung erklärte er, diese Berechnung nicht zu
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verstehen, und er wisse nur, wie alt er sei. Unplausibel ist weiter, dass der Beschwerdeführer wissen möchte, mit 14.5 Jahren die Schule verlassen zu haben, sich allerdings nicht daran erinnern konnte, in welchem Jahr dies gewesen sei, und er zuvor überhaupt angegeben hat, dass es in seiner Heimat keine Schule gebe. Die Angaben des Beschwerdeführers sind ins- gesamt widersprüchlich, detailarm und lassen sich nur schwer verwerten. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass er ausser seinem mutmassli- chen Geburtsdatum kein weiteres Datum nennen konnte. So war es dem Beschwerdeführer beispielsweise nicht möglich, mitzuteilen, wann er aus Afghanistan ausgereist ist oder wann seine Geschwister geboren wurden.
Im Rahmen der EB UMA führte er ferner aus, in Kroatien sei er nur nach seinem Namen gefragt worden und das von ihm angegebene Alter von 17.5 Jahre sei nicht akzeptiert worden. Er wisse nicht, was dort aufge- schrieben worden sei. Er habe Kroatien nach wenigen Tagen verlassen und sei in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer wurde von den Schweizer Behörden am 7. Dezember 2025 mit dem Geburtsdatum (…) 2005 registriert. Dies steht nicht im Einklang mit den Angaben, die der Beschwerdeführer im Personalienblatt für Asylsuchende (Geburtsdatum […] 2008; SEM-act. 1) am darauffolgenden Tag getätigt hat. Die Diskre- panz erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA damit, dass er einen Zettel bei sich getragen habe, bei dem es sich um ein medizini- sches Dokument aus Kroatien gehandelt habe. Die Schweizer Behörden hätten dieses bei der Durchsuchung gefunden und das darauf vermerkte Geburtsdatum einfach übernommen. Auf Nachfrage führte der Beschwer- deführer aus, dass er das Geburtsdatum nicht bestritten habe. Die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers sind nicht überzeugend und als Schutzbe- hauptungen anzusehen. Er wurde nämlich in Kroatien mit dem Geburtsda- tum (…) 2006 registriert (vgl. SEM-act. 31).
3.2.4. Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht ferner, dass er von den kroatischen Behörden als volljährig mit dem Geburtsdatum (…) 2006 registriert wurde. Darüber hinaus haben die kroatischen Behör- den dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zuge- stimmt im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer vorbringt, minder- jährig zu sein. Die kroatischen Behörden lassen damit erkennen, dass sie keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben.
3.3 Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist in Kroatien als volljährige Person registriert und die von ihm in Kopie eingereichte Taskera ist nur von geringem Beweiswert. Umso mehr hätte es dem
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Beschwerdeführer oblegen, ausführliche Angaben zu seiner Biografie und seinen Personalien zu machen. Er bringt jedoch keine stichhaltigen Argu- mente vor, die für seine Minderjährigkeit sprechen. Indessen sind seine Aussagen unplausibel und weisen Widersprüche auf. Schliesslich wurde in der zusammenfassenden Beurteilung im Altersgutachten vom 15. Januar 2026 festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ge- burtsdatum (Lebensalter von 17 Jahren und ca. sieben Monaten) nicht zu- treffen könne. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Indizien ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, die von ihm behauptete Min- derjährigkeit glaubhaft zu machen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den (...) 2007 als Geburtsdatum in das ZEMIS eingetragen hat. Da der Beschwerdeführer somit als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederauf- nahmeverfahren nicht ausgenommen.
4. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 29. Novem- ber 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hat (vgl. Eintragung in der Eurodac- Datenbank [SEM-act. 8]). Die kroatischen Behörden haben dem am 12. Januar 2026 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM- act. 22) fristgerecht am 19. Januar 2026 zugestimmt (SEM-act. 31). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er dort gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben, nichts zu ändern. Die Abnahme von Fingerabdrücken bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden ist rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 14 Abs. 1 der Ver- ordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Weiter dürfen die schweizeri- schen Behörden grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Einträge in der Eurodac-Datenbank korrekt sind. Das Gericht sieht nicht ein, wieso die kro- atischen Behörden diesbezüglich falsche Angaben machen würden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien um Asyl ersucht hat.
4.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass grundsätzlich gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-7457/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 4.1; F-6866/2025 vom 30. September 2025 E. 4.2;
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F-7214/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zustän- digkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. So- dann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Diesbezüglich hat die Vo- rinstanz insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang, unmenschliche Haftbedingungen, Gewalt seitens kroatischer Sicherheitskräfte) berücksichtigt und rechtspre- chungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfeh- lerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgese- hen. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Übrigen wird auf die Begrün- dung der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher sich das Gericht anschliesst (vgl. SEM-act. 36).
4.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die von ihm wiedergegebenen pauschalen Berichte von Nichtregierungsorganisa- tionen zur allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Kroatien, zu Push- backs, zur Polizeigewalt, zu fehlenden wirksamen Rechtsmitteln, zur Ge- sundheitsversorgung sowie zum Refoulement-Verbot vermögen keine sys- temischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der Äusserungen des Be- schwerdeführers keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Kroa- tien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen ga- rantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (vgl. E. 4.2).
Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der vom Beschwer- deführer geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kön- nen. Der Beschwerdeführer vermag aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden
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Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Sollte der Beschwerdeführer nach sei- ner Rückkehr von Sicherheitskräften rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zu- stehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäi- schen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).
Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).
5. Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei- lung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtser- heblichen Sachverhalt angemessen abgeklärt hat. Der nicht weiter sub- stantiierte Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
Versand:
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