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F.924.2026 • BVGE CH F.924.2026 Gutgeheissen (Allowed) KI-strukturiert

F.924.2026 — Asylum seeker's right to personal interview violated under Dublin III Regulation.

Geschäftsnummer F.924.2026 (CH_BVGE_001_F-924-2026_2026-02-13)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben
Rechtsordnung Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court quashed a decision to reject an asylum application and order removal, remanding the case to the lower authority. The applicant had a visa issued by Norway on behalf of Sweden. While the applicant was initially interviewed about Norway's potential jurisdiction, the formal interview regarding Sweden's jurisdiction occurred later and was not a personal interview as required by the Dublin III Regulation. The court found that failing to conduct a proper personal interview constituted a serious violation of the right to be heard and could not be remedied by a subsequent written statement or during the appeal process.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 5 Dublin-III-VO; Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG — Art. 5 Dublin-III-VO: The provision was used as the main ground for annulling the decision due to a violation of the right to be heard, specifically the lack of a proper personal interview. Art. 106 Abs. 1 AsylG: This provision defines the scope of review for appeals to the Federal Administrative Court, allowing for the challenge of violations of federal law. Art. 105 AsylG: This provision makes decisions on inadmissibility and expulsion subject to appeal to the Federal Administrative Court.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 5 Dublin-III-VO

The provision was used as the main ground for annulling the decision due to a violation of the right to be heard, specifically the lack of a proper personal interview.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision defines the scope of review for appeals to the Federal Administrative Court, allowing for the challenge of violations of federal law.

Art. 105 AsylG

This provision makes decisions on inadmissibility and expulsion subject to appeal to the Federal Administrative Court.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision states that the judgment is final, meaning no further appeal is possible.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

These provisions were cited to justify the non-imposition of court costs due to the outcome of the appeal.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision relates to the entitlement to party compensation, which was rendered moot in this case.

Art. 111a ter AsylG

This provision relates to party compensation, which was rendered moot in this case.

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Volltext des Entscheids — F.924.2026

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-924/2026

Urteil vom 13. Februar 2026

Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Elida Villalba, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2025 / N (…). F-924/2026

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Dezember 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Norwegen in Vertretung für Schweden ihm ein vom 15. Oktober 2025 bis zum 30. November 2025 gültiges Visum ausgestellt hatte.

B. Am 11. Dezember 2025 wurde ein medizinischer Bericht zu den Akten ge- reicht.

C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. Dezember 2025 gewährte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer das rechtli- che Gehör bezüglich der allfälligen Zuständigkeit Norwegens für die Be- handlung seines Asylgesuchs.

D. Am 24. Dezember 2025 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Ver- ordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) um die Übernahme des Be- schwerdeführers. Letztere stimmten dem Ersuchen am 30. Dezember 2025 zu.

E. Am 31. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge- hör zur Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Weg- weisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-VO, zum Nichteintretensent- scheid (NEE) gemäss Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe b Asylgesetz sowie zur Wegweisung nach Schweden gewährt. Seine fristgerechte Stellung- nahme traf am 6. Januar 2026 bei der Vorinstanz ein.

F. Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 (eröffnet am Folgetag) trat die Vo- rinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Schweden an und forderte ihn auf, die Schweiz

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am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wies sie auf die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hin.

G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Damit beantragte er, der an- gefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und die Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Ge- hörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei von jeglichen Vollzugs- handlungen abzusehen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unent- geltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung zu ge- währen.

H. Am 9. Februar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend das Nichteintreten auf ein Asyl- gesuch und die Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 173.32]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG [SR 172.021], dem VGG und dem BGG [SR 173.110], soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines

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Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Mass- geblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2020 VII/4 E.2.2.).

3. 3.1 Bei einem Nichteintretensentscheid, der gestützt auf die Dublin-III-VO ergeht, wird das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Recht auf vorgängige Anhörung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO ausgeübt (vgl. BVGE 2023 VI/2 E. 5.4). Dieses Ge- spräch dient nicht nur der Ermittlung des zuständigkeitsrelevanten Sach- verhalts, sondern ermöglicht es der antragstellenden Person, allfällige Ein- wände gegen die Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaates sowie einer Überstellung dorthin vorzubringen, und kann nicht durch eine (spätere) schriftliche Stellungnahme ersetzt werden (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 7.2 zu- letzt etwa Urteile des BVGer F-3431/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.2, F- 3665/2024 vom 3. Juli 2024 E. 5.5, F-3468/2024 vom 10. Juni 2024 E. 7.3 f., je m.w.H.). Auf ein solches Gespräch kann verzichtet werden, wenn die antragstellende Person flüchtig ist oder sie die sachdienlichen Angaben bereits gemacht hat, sodass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann, und ihr vor der Entscheidung Gelegenheit gegeben wird, weitere sachdienliche Informationen vorzulegen (Art. 5 Abs. 2 Dublin- III-VO).

3.2 Die Vorinstanz führte am 23. Dezember 2025 mit dem Beschwerdefüh- rer ein Dublin-Gespräch in Form der Variante Remote Interviewing durch. In diesem Rahmen teilte sie ihm mit, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrü- cke mit der europäischen Datenbank CS-VIS ergeben habe, dass Norwe- gen ihm am 13. Oktober 2025 ein Visum ausgestellt habe, das vom 15. Ok- tober 2025 bis zum 30. November gültig gewesen sei (vgl. SEM-Akten, 20/2, S.1). Darauf gestützt gewährte ihm das SEM die Möglichkeit zur Stel- lungnahme hinsichtlich der allfälligen Zuständigkeit Norwegens (SEM-Ak- ten, 20/2, S. 2). Der Beschwerdeführer antwortete, es gebe keine Gründe,

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weshalb Norwegen zuständig wäre, da die Schweiz von Anfang an sein Zielland gewesen sei (SEM-Akten, 20/2, S. 2). Beim Gespräch vom 23. De- zember 2025 wurde somit eine allfällige Zuständigkeit Schwedens nicht thematisiert. Erst am 31. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit der schwedischen Behörden zu äussern (vgl. SEM-Akten, 25/3). Dabei führte die Vorinstanz aus, eine vertiefte Sachverhaltsermittlung habe ergeben, dass das gewährte Visum zwar von Norwegen, jedoch in Vertretung für Schweden ausgestellt worden sei (vgl. SEM-Akten 25/3, S. 2). Demzufolge bat sie ihn um eine schriftliche Stellungnahme zur möglichen Zuständigkeit Schwedens für die Behandlung des Asylgesuchs. Diese wurde am 6. Ja- nuar 2026 eingereicht (vgl. SEM-Akten 27/1).

3.3 Der Verzicht auf die Durchführung eines persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO ist – sofern kein Verzichtstatbestand vorliegt – recht- sprechungsgemäss als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs zu werten. Nachdem das persönliche Gespräch nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden kann, wird die Gehörsverletzung auch nicht dadurch geheilt, dass die antragstellende Person die Möglich- keit zur schriftlichen Äusserung gegenüber der Vorinstanz erhielt. Vielmehr müsste das persönliche Gespräch nachgeholt werden. Einer Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren steht überdies die einge- schränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts entgegen (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 f.). Folglich ist der Nichteintretensentscheid in derartigen Konstellationen ungeachtet der Verfahrensaussichten in der Sache zu kas- sieren (vgl. Urteile des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3, F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.7; zuletzt Urteil F-9954/2025 vom 12. Januar 2026 E. 3.3).

3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines per- sönlichen Gesprächs, das den Anforderungen von Art. 5 Dublin-III-VO ent- spricht, und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rah- men des persönlichen Gesprächs wird der Beschwerdeführer insbeson- dere zu einem möglichen Nichteintreten der Schweiz auf sein Asylgesuch, zur möglichen Zuständigkeit Schwedens für sein Asyl- und Wegweisungs- erfahren und zu allfälligen Gründen gegen eine Überstellung dorthin anzu- hören sein.

4. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das

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Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.

5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah- renskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos.

5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hätte grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 111a ter AsylG). Da er im vorliegenden Fall jedoch von einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten wurde, d.h. in einem Bereich, der gemäss Art. 102k AsylG bereits vom Bund entschädigt wird, fällt ein allfälliger Anspruch auf Parteientschä- digung ausser Betracht.

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 29. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie- sen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das zu- ständige kantonale Migrationsamt.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

Versand:

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