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F.915.2019 • BVGE CH F.915.2019 Abgewiesen (Dismissed) KI-generiert

F.915.2019 — Foreign National's Humanitarian Visa Appeal Denied

Geschäftsnummer F.915.2019 (CH_BVGE_001_F-915-2019_2021-09-03)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben
Rechtsordnung Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-generiert

A foreign national sought a humanitarian visa to enter Switzerland due to alleged persecution in his home country and dire conditions in a Thai detention center. The court denied the appeal, finding that while the applicant was in a difficult situation, it did not rise to the level of a "particular emergency" requiring official intervention, nor did he face an immediate, serious threat to his life or limb upon potential deportation to his homeland. The court also found inconsistencies in his account of past events and determined that his family ties in Switzerland were too distant to warrant special consideration.

Leitsatz / Regeste

KI-generiert
Art. 4 Abs. 2 VEV; Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 49 VwVG — Art. 4 Abs. 2 VEV: This provision outlines the conditions under which a humanitarian visa can be granted, specifically when a person is in a particularly precarious situation that necessitates official intervention. Art. 65 Abs. 1 VwVG: This article concerns the granting of legal aid, which was granted to the applicant in this case. Art. 63 Abs. 1 VwVG: This article regulates the imposition of costs in legal proceedings, which were waived due to the granting of legal aid.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 4 Abs. 2 VEV

This provision outlines the conditions under which a humanitarian visa can be granted, specifically when a person is in a particularly precarious situation that necessitates official intervention.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This article concerns the granting of legal aid, which was granted to the applicant in this case.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This article regulates the imposition of costs in legal proceedings, which were waived due to the granting of legal aid.

Art. 49 VwVG

This article defines the grounds for appealing a decision, which were assessed in determining the outcome of the case.

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Volltext des Entscheids — F.915.2019

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-915/2019

Urteil vom 3. September 2021

Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien A._______, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. F-915/2019

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – beantragte am 6. Juni 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok (nachfolgend Botschaft) ein humanitäres Visum. Das Gesuch wurde nicht entgegengenommen, da sich der Beschwerdeführer im Ge- fängnis befand und nicht persönlich vorsprechen konnte.

B. Auf ausdrückliche Anfrage des damaligen Rechtsvertreters des Beschwer- deführers vom 9. Oktober 2018 bei der Botschaft sah das SEM mit Schrei- ben vom 30. Oktober 2018, namentlich aufgrund der beigebrachten Unter- lagen ohne jegliche präjudizielle Wirkung, von einer persönlichen Vorspra- che ab, prüfte das Begehren und wies die Botschaft an, das Visumsgesuch abzulehnen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 14, S. 321-323).

C. Mit Formularverfügung vom 1. November 2018 wies die Botschaft diesen Visumsantrag ab (SEM-act. 15, S. 339-340). Dagegen liess der Beschwer- deführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. November 2018 (Eingangsstempel SEM: 3. Dezember 2018) gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) Einsprache er- heben (SEM-act. 15, S. 324-354).

D. Mit Entscheid vom 18. Januar 2019 – eröffnet am 22. Januar 2019 – wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es liege keine besondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördli- ches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Ebenfalls vermöchten die erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten diese Einschätzung nicht zu ändern. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht erfüllt. Auch die Bedingungen für die Aus- stellung eines ordentlichen Schengen-Visums seien nicht gegeben (SEM- act. 20, S. 369-373).

E. Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer gegen den

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Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm ein humanitäres Visum zu erteilen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbei- ständin beizuordnen.

Zur Begründung wurde in der Hauptsache geltend gemacht, es bestehe für den Beschwerdeführer keine Aussicht darauf, sich aus eigener Kraft aus seiner Lage zu befreien. Er werde zurzeit in einer Haftanstalt für illegale Einwanderer („Immigration Detention Centre“ [IDC]) gefangen gehalten, wo die Lebensbedingungen angesichts seines Gesundheitszustands sehr schlecht seien. Er befinde sich grundsätzlich sowie individuell in einer be- sonders aussichtslosen Notsituation. Der vorliegende Fall zeuge in seiner Gesamtheit von einer hinreichenden Schwere, um die Erteilung eines Ein- reisevisums aus humanitären Gründen zu rechtfertigen (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).

Auf die beigebrachten Beweismittel wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.

F. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab.

Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, vor dem Hintergrund des Urteils des BVGer F-6648/2016 vom 16. August 2017 und unter Berück- sichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in der Schweiz angeblich über Angehörige verfügten, zur Beschwerde Stel- lung zu nehmen (BVGer-act. 3).

G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4).

H. Mit Verfügung vom 21. März 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, wesent- liche öffentliche Interessen würden die Verweigerung der Einsichtnahme in Seite 3 F-915/2019

die der Vernehmlassung beiliegende E-Mail der Botschaft vom 1. Februar 2019 gebieten und gab dem Beschwerdeführer indessen vom wesentli- chen Inhalt dieser E-Mail Kenntnis (BVGer-act. 5).

I. Mit Replik vom 29. April 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be- schwerde fest. Darüber hinaus wurde angemerkt, dass die Vorinstanz auf eine Nachfrage bei der Botschaft vom 1. Februar 2019 verweise. Dieses Mail liege weder dem Beschwerdeführer noch seiner Vertretung vor. Somit könne dazu nicht abschliessend Stellung genommen werden (BVGer- act. 6).

Auf die Begründung der Eingabe wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.

J. In der Folge liess der Beschwerdeführer am 20. August 2019 und 2. De- zember 2019 unaufgefordert zwei weitere Eingaben weitgehend identi- schen Inhalts sowie zahlreiche Beweismittel (diverse E-Mails des ältesten Sohnes mit angehängten Fotos, welche insbesondere die gesundheitli- chen Beschwerden seines Vaters zeigen sollen) zu den Akten reichen (BVGer-act. 7 und 8).

Auf die Begründung der Eingaben wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen zurückgekommen.

K. Mit Duplik/ergänzender Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 schloss die Vorinstanz nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde. Zudem bat sie das Bundesverwaltungsgericht, die E-Mail der Schweizer Vertretung in Bangkok vom 1. Februar 2019 der Rechtsvertreterin weiterzuleiten (BVGer-act. 10).

L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2020 wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass die besagte E-Mail sensible Daten enthalte, welche eine Verweigerung der Einsichtnahme rechtfertigten. Dem Beschwerdeführer sei jedoch der wesentliche Inhalt dieser E-Mail zur Kenntnis gebracht wor- den (BVGer-act. 11).

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M. Triplikweise hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2020 an seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 12).

Auf die Begründung der Eingabe wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.

N. Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand.

O. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä- gungen zurückgekommen.

P. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers ein separates Beschwerdever- fahren geführt wird (F-5845/2018). Deshalb wird auf die sie betreffenden Vorbringen und Beilagen nur soweit eingegangen, als diese mit der vorlie- genden Beschwerde in Zusammenhang stehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. 3.1 Als Staatsangehöriger von Sri Lanka unterliegt der Beschwerdeführer für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit seinem Gesuch be- absichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums, sondern eines humanitären Visums zu prüfen ist. Damit gelangt mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Ein- reise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationa- les Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (BVGE 2018 VII/5 E. 3.5; m.H. auch zum Folgenden).

3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis festgehalten, wonach ein hu- manitäres Visum insbesondere dann erteilt werden kann, wenn die betref- fende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen wer- den muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonde- ren Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erfor- derlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individu- ellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den

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Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht (vgl. Urteile des BVGer F-5492/2018 vom 25. Juni 2019 E. 3.2 m.H.; F-5607/2018 vom 25. September 2019 E. 4.2 und 4.3 m.H.).

3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr- dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch wei- tere Kriterien, wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (Urteil F-5607/2018 E. 4.3).

4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, es sei aus den Unterlagen ersichtlich, dass sich der Be- schwerdeführer und seine Familie in Thailand in einer schwierigen Lage befänden. Insbesondere scheine der Gefängnisaufenthalt mit einer gros- sen Härte verbunden zu sein. Der Beschwerdeführer werde offenbar nur rudimentär versorgt und leide unter dem Entzug seiner Familie. Immerhin dürfe jedoch mit einer baldigen Entlassung gerechnet werden (Ende […] 2019). Auch wenn er anschliessend in ein IDC gebracht werden sollte, müsse er nicht mit einer Rückschaffung nach Sri Lanka rechnen. Es seien weder dem SEM noch der mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertrauten schweizerischen Auslandvertretung Fälle von zwangsweisen Rückschaf- fungen durch die thailändischen Behörden nach Sri Lanka bekannt. Aus- serdem seien gemäss jüngsten Ausführungen der Schweizerischen Bot- schaft in Colombo trotz der neusten politischen Entwicklungen in Sri Lanka keine Konsequenzen betreffend die Rückführungspraxis festgestellt wor- den. Auch wenn die Lebensumstände des Beschwerdeführers und seiner Familie sicher nicht einfach seien, befinde er sich in einem sicheren Dritt- staat. Es herrsche dort weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer in Thailand unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei.

Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für die Erteilung des Vi- sums nicht gegeben. Die Vertretung habe die Ausstellung des Sichtvermer- kes somit zu Recht verweigert.

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4.2 Dieser Argumentation wird in der Beschwerde im Wesentlichen entge- gengehalten, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien beide Mitglie- der der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und würden des- wegen seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahre 2009 in Sri Lanka verfolgt. Aus diesem Grund habe sich die Familie noch im gleichen Jahr erstmals nach Thailand abgesetzt. Dort sei die Familie festgenommen und in einem IDC gefangen gehalten worden, wo sie, da der Beschwerdeführer an einer Blinddarmentzündung erkrankt sei und seine Ehefrau schwanger gewor- den sei, schlussendlich eingewilligt hätten, nach Sri Lanka zurückzukeh- ren. Im (…) 2011 seien sie deshalb nach Sri Lanka zurückgegangen, von wo sie nach drei Monaten abermals geflüchtet seien, dieses Mal nach B._______. Weil sie dort weiter verfolgt worden seien, hätten sie B._______ im (…) 2014 Richtung Thailand verlassen. Von (…) 2017 bis (…) 2019 sei der Beschwerdeführer in einem thailändischen Gefängnis ge- wesen, weil er mit einem gefälschten Pass versucht habe, in die Schweiz auszureisen. Während des Gefängnisaufenthalts habe sich sein Gesund- heitszustand laufend verschlechtert. Nun sei er in einem IDC unterge- bracht. Die dortigen Bedingungen seien ihm angesichts seines Gesund- heitszustands nicht zumutbar. Nun drohe ihm eine Rückschaffung nach Sri Lanka, wo er Folter und Tod ausgesetzt wäre. Bleibe eine Rückführung aus, so müsse er den Rest seines Lebens im IDC verbringen.

Darüber hinaus wird eine besondere Verbundenheit zur Schweiz geltend gemacht. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten Angehörige in der Schweiz, welche ihm zugesichert hätten, sich um ihn zu kümmern und die ganze Familie bei der Integration zu unterstützen.

4.3 Auf Vernehmlassungsstufe erwidert die Vorinstanz namentlich, obwohl die Situation des Beschwerdeführers, insbesondere sein Gesundheitszu- stand, mit Sicherheit schwierig sei, vermöchten ausschliesslich medizini- sche Probleme die Erteilung eines humanitären Visums nicht zu rechtferti- gen. Im Weiteren könne durch die erwähnte Familie in der Schweiz, bei der es sich um weit entfernte Verwandte des Beschwerdeführers handle (ge- mäss Angabe des Gastgebers solle der Beschwerdeführer der Sohn seiner Cousine sein), auch kein naher und besonderer Bezug zur Schweiz abge- leitet werden, der eine Einreise nahelegen würde (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017).

4.4 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesent- lichen vorbringen, auch wenn der Vorinstanz beziehungsweise der Bot-

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schaft keine Fälle einer zwangsweisen Rückführung sri-lankischer Staats- bürger aus Thailand bekannt seien, bedeute es nicht, dass auch tatsächlich keine solchen Fälle stattgefunden hätten. Es könne also nicht ausge- schlossen werden, dass er zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werde. Wegen der Verfolgung in seinem Heimatland sei eine Rückkehr ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die IDC-Haftanstal- ten im Urteil F-6648/2016 E. 6.2.2 als unzumutbar qualifiziert. Da dem Be- schwerdeführer eine Rückführung nach Sri Lanka drohe, könne nicht da- von gesprochen werden, dass im vorliegenden Fall nur medizinische Gründe vorlägen. Die Vorinstanz ignoriere an dieser Stelle seine langjäh- rige Verfolgungsgeschichte sowie die drohende Rückschaffung nach Sri Lanka. Wegen der besonders starken Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Familie zur LTTE würden sie von den sri-lankischen Behörden immer noch gesucht. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem iden- tisch gelagerten Fall (Urteil F-6648/2016) zugunsten des betreffenden Be- schwerdeführers entschieden. Dieser sei in Thailand in einem IDC inhaf- tiert, gesundheitlich angeschlagen und ein ehemaliges LTTE-Mitglied tami- lischer Ethnie gewesen. Ihm sei ein humanitäres Visum erteilt worden.

Betreffend die besondere Verbundenheit zur Schweiz sei der Vorinstanz zu entgegnen, dass aufgrund des Verwandtschaftsgrades nicht einfach auf ei- nen entfernten Bezug geschlossen werden könne. Die erwähnte Familie in der Schweiz habe die Unterstützung für den Beschwerdeführer und seine Familie zugesichert, was doch von einem gewissen Bezug zeuge.

4.5 Mit Eingaben vom 20. August 2019 und 2. Dezember 2019 wies der Beschwerdeführer nochmals insbesondere auf seine menschenunwürdige Situation hin. Seine medizinischen Probleme würden die ohnehin schon prekäre Situation immens verschärfen. Ausserdem machte er auf den Re- gierungswechsel in Sri Lanka aufmerksam, der durch die Wahlen am 16. November 2019 ausgelöst worden sei. Der neue Präsident Gotabaya Rajapaksa gelte als Verantwortlicher der brutalen Zerschlagung der Tamil Tigers. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen des Rajapaksa-Clans ge- gen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylsuchenden aus dem Ausland ver- mehrt vorgehen werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen droh- ten.

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4.6 Demgegenüber führte die Vorinstanz in ihrer Duplik/ergänzenden Ver- nehmlassung im Wesentlichen aus, obwohl die Situation des Beschwerde- führers in Thailand sicher nicht einfach sei, vermöchten die erwähnten ge- sundheitlichen Beschwerden, die grösstenteils bereits beim Erlass ihres negativen Entscheids bekannt gewesen seien, die Erteilung eines humani- tären Visums nicht zu rechtfertigen. Im Weiteren seien, wie sie bereits in der Vernehmlassung erwähnt habe, bisher keine Rückschaffungen von sich in Thailand illegal aufhaltenden sri-lankischen Staatsbürgern nach Sri Lanka bekannt. Dies entspreche ebenfalls noch den aktuellen Erkenntnis- sen ihrer Behörden.

4.7 Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer insbe- sondere entgegnen, dass die Vorinstanz nicht konkret ausführe, inwiefern der vorliegende Fall vom Urteil F-6648/2016 abweichen solle. Sie unter- lasse eine Erklärung, wie sie zum Schluss komme, dass sich die Situation in Thailand seit dem Urteil im Jahre 2017 geändert haben sollte. Die Vor- instanz solle darlegen, inwiefern sich die beiden Fälle voneinander unter- scheiden würden, da es sich bei diesen Fällen nach Ansicht des Beschwer- deführers um zwei identische Sachverhalte handle.

Zudem habe die neue Regierung in Sri Lanka viele verschiedene Mass- nahmen ergriffen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans verstärkten, die Kontrolle über religiöse und ethnische Minderheiten ausbauten und die Presse- beziehungsweise Meinungsfreiheit weitgehend einschränkten. Gegner des Clans ständen direkt unter Beschuss und würden verfolgt.

Der Beschwerdeführer sei unmittelbar ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht. Es handle sich um eine derartige Extremsituation, welche ein humanitäres Visum rechtfertige.

5. 5.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt Thailand mit Blick auf Asylsuchende und Flüchtlinge nicht als sicherer Dritt- staat. Das Gericht erwog, diese würden als illegale Immigranten angese- hen und könnten deshalb inhaftiert werden. Das Land sei nicht Vertrags- partei des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und missachte das Non-Refoulement-Gebot gerade auch bei der Ausschaffung tamilischer Asylsuchender, selbst wenn sie vom UNHCR als Flüchtlinge re- gistriert worden seien. Vielmehr seien diese Personen der regulären Im- migrationsgesetzgebung Thailands unterworfen und müssten sich – wie

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alle anderen ausländischen Personen auch – ein thailändisches Visum be- schaffen. Gerade bei sri-lankischen Staatsangehörigen würden jedoch oft Sicherheitsbedenken geltend gemacht, weshalb eine Verlängerung von Visa nicht garantiert sei. Es gebe überdies keine Möglichkeit, in Thailand eine Bewilligung für den dauernden Aufenthalt zu erlangen (vgl. Urteil des BVGer F-5607/2018 E. 6.1 m.H. auf das Urteil des BVGer F-6882/2018 vom 27. März 2019 E. 4.3 m.H.).

5.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Asylsuchende und Flüchtlinge in Thailand keinen effektiven und dauerhaften Schutz vor Ver- folgung geniessen, weshalb die Gefahr einer Rückschiebung durch die thailändischen Behörden in den Heimatstaat nicht generell ausgeschlos- sen werden kann. Zu prüfen ist daher, ob im Einzelfall eine konkrete Gefahr der Rückschiebung besteht und ob die betroffene Person der Gefahr einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, würde sie in ihren Heimatstaat zurückgeschickt (vgl. Urteil F-5607/2018 E. 6.2 m.H.).

6. Zur Ausstellung eines humanitären Visums müssten konkrete Anhalts- punkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen zwingend erforderlich machen würde. Die Parteien sind sich darin einig, dass für die Erteilung humanitärer Visa strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Uneinig sind sie sich hingegen, ob die geltend gemachte Bedrohung, die Lebensumstände in Thailand und insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Notlage im Sinne der Rechtsprechung be- gründen (vgl. E. 3.2).

6.1 Damit dem Beschwerdeführer ein humanitäres Visum ausgestellt wer- den könnte, hätte er mittels geeigneter Beweismittel zu belegen, dass er im Falle einer Rückschiebung in seine Heimat einer unmittelbaren und in- dividuellen Gefährdung ausgesetzt wäre.

6.1.1 Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ihr Heimatland im Jahr 2009 nach Thailand verlassen haben, ohne dass die Zugehörigkeit zur LTTE den sri-lankischen Behörden be- kannt geworden wäre. Einige Monate später seien sie von den thailändi- schen Behörden festgenommen und in ein IDC gebracht worden, bevor man sie am (…) 2010 nach Sri Lanka zurückgeschafft habe. Die Familie habe dieser Rückschaffung aus gesundheitlichen Gründen zugestimmt.

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Dank Bestechung des Flughafenpersonals hätten sie unbehelligt einreisen können. Anschliessend habe ihnen eine weitere Person gegen Bezahlung geholfen, ihren Aufenthalt vor den sri-lankischen Behörden zu verbergen. Da sie sich aufgrund konkreter Anzeichen um ihre Sicherheit gefürchtet hätten, seien sie am (…) 2011 erneut aus ihrer Heimat ausgereist, dieses Mal nach B._______. Dort sei die ganze Familie im April 2012 vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden. Nachdem der Beschwerdeführer am Te- lefon mit dem Tod bedroht worden sei, habe die Familie B._______ im (…) 2014 illegal Richtung Thailand verlassen. Das UNHCR habe ab 2016 seine finanzielle Unterstützung eingestellt und der Familie eine Rückkehr nach Sri Lanka angeboten. Ab (…) 2017 sei der Beschwerdeführer in einem re- gulären thailändischen Gefängnis inhaftiert gewesen. Seit (…) 2019 werde er in einem IDC gefangen gehalten.

Wie im Folgenden aufgezeigt wird, können diese Ausführungen nicht ohne Weiteres bestätigt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass die beigebrach- ten Akten diverse Ungereimtheiten aufweisen, welche die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft bezweifeln lassen.

Ein Arztbericht des C._______ scheint zu belegen, dass sich die Familie im Jahr 2009 tatsächlich in D._______ aufgehalten hat (vgl. SEM-act. 2, S. 58 [Arztbericht enthält beim Datum der Untersuchung das thailändische Jahr 2552, was dem gregorianischen Jahr 2009 entspricht]). Hinsichtlich des angeblichen Aufenthalts in B._______ wurden nur wenig überzeu- gende medizinische Dokumente eingereicht (vgl. SEM-act. 2, S. 59, S. 63 ff.). So beinhaltet namentlich der Bericht des E._______ sich widerspre- chende Daten ([…] 2011 bzw. […] 2012 als Datum des Spitaleintritts [vgl. a.a.O., S. 65]). Abgesehen davon weist der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 9. November 2015 auf einen Aufenthalt in B._______ vom (…) 2011 bis im (…) 2014 hin (vgl. SEM-act. 13, S. 271 ff.), während er diesen Aufenthalt in einem weiteren Schreiben vom 30. Mai 2018 gänzlich unerwähnt liess (vgl. SEM-act. 2, S. 79, S. 82). Vielmehr gab er an, die Familie habe sich 2009 nach Thailand begeben und ihre Beschwerde (appeal) sei 2012 akzeptiert worden (vgl. a.a.O., S. 82; ebenso Schreiben des Gastgebers vom 19. Juli 2018 [SEM-act. 3, S. 109]). Auch der Sohn des Beschwerdeführers erwähnt in seinem Schreiben vom Juni 2018 kei- nen Aufenthalt in B._______ (vgl. SEM-act. 2, S. 22). Schliesslich haben der Beschwerdeführer und seine Familie gemäss einem Schreiben des Gastgebers vom 13. April 2016 am 2. April 2012 in B._______ ein Asylge- such eingereicht (vgl. SEM-act. 1, S. 14), was mit den Schilderungen in der Beschwerde (angebliche Anerkennung als Flüchtlinge im April 2012) nicht

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zu vereinbaren ist.

Gleichzeitig scheint aufgrund der Akten plausibel, dass die Familie im Jahr 2010 tatsächlich nach Sri Lanka zurückgekehrt ist (vgl. […] [Eintritt: […] 2011, Austritt: […] 2011], SEM-act. 2, S. 61). Dass der Beschwerdeführer und seine Familie sich aber angeblich für eine Rückkehr in ihr Heimatland entschieden haben wollen (mittels Bestechung des Flughafenpersonals), macht die These, wonach sie von den thailändischen Behörden zurückge- schafft worden seien, zunichte. Darüber hinaus ist der Rechtsmitteleingabe zu entnehmen, dass die Ehefrau nach der Heirat im Jahr 2003 nicht mehr für die LTTE tätig war, während der Beschwerdeführer für diese Organisa- tion bis Kriegsende als (…) in einer unter seinem Namen registrierten (…) arbeitete. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach er zugleich (…) des (…) der LTTE gewesen sei, findet andernorts keine Bestätigung (vgl. na- mentlich Gefälligkeitsschreiben To Whom It May Concern vom 21. Novem- ber 2015 [SEM-act. 2, S. 33]).

6.1.2 In Anbetracht der dargelegten Ungereimtheiten kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, er wäre im Falle einer zwangsweisen Rückführung nach Sri Lanka dem Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Zudem erscheint es in casu aufgrund der widersprüchlichen Angaben auch als zweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung in sein Heimat- land jemals gedroht hat beziehungsweise droht.

6.2 Was den Gesundheitszustand anbelangt, wird in der Rechtsmittelein- gabe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe verschiedene Kriegsverlet- zungen davongetragen und sich deswegen operieren lassen müssen. Er habe immer noch Metallsplitter in den Ohren, welche immer wieder Ent- zündungen und Vereiterungen an den Ohren auslösten. Wegen dieser Ver- letzung sei er teilweise taub. Darüber hinaus leide er wegen seiner langen Verfolgungsgeschichte zunehmend auch an psychischen Problemen, wes- halb er mittlerweile im Gefängnis in eine Zelle für Insassen mit psychischen Problemen verlegt worden sei. Ausgehend vom infolge der Kriegserleb- nisse bereits fragilen Gesundheitszustand verschlechtere sich dieser mit dem Gefängnisaufenthalt zusehends. Angesichts der vorherrschenden schlechten hygienischen Bedingungen und der rudimentären medizini- schen Versorgung sei zum Beispiel wenig überraschend, dass die Metall- splitter in den Ohren erneut entzündet und vereitert seien und die Hämor- rhoiden, welche im Jahr 2011 operiert worden seien, wieder bluten würden.

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Das Körpergewicht des Beschwerdeführers, welches vor dem Gefängnis- aufenthalt ungefähr 70 Kilogramm betragen habe, habe sich in der Zwi- schenzeit auf etwa 45 Kilogramm reduziert. Er habe einen tiefen Blutdruck und wegen seiner Hör- mittlerweile auch Sprachprobleme. Im Weiteren leide er an einer blutigen Bronchitis und sei an Windpocken erkrankt. Ihm würden in der Haftanstalt zwar Antibiotika verabreicht, welche die gesund- heitlichen Probleme aber nicht zu lösen vermöchten, sondern Durchfall und Erbrechen verursachten. Triplikweise wird darauf hingewiesen, dass er zu- dem an einer chronischen Ohrenentzündung mit einem Loch im Trommel- fell leide.

Der Anfrage zum Verfahrensstand ist zu entnehmen, dass der Gesund- heitszustand und das allgemeine Befinden des Beschwerdeführers immer noch gleich prekär sind. Auch die Situation seiner Familie habe sich nicht verbessert. Die kollektive Suizidgefahr bestehe weiterhin.

Die geschilderten gesundheitlichen Beschwerden sind zwar bedauerns- wert, sie erreichen aber nicht die Intensität einer besonderen Notsituation, welche eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Le- ben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV darstellen würde (vgl. E. 3.2). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer offenbar schon seit mehreren Jahren ge- sundheitlich beeinträchtigt, sodass auch nicht von einer akuten medizini- schen Notlage ausgegangen werden muss. Da er vom UNHCR registriert wurde (SEM-act. 15, S. 330 [Kopie des UNHCR-Ausweises]), besteht die Möglichkeit, sich bei allfälligen Schwierigkeiten, sei es in medizinischer oder anderweitiger Hinsicht, an diese Organisation zu wenden. Dass die von Seiten des UNCHR erhaltene finanzielle Unterstützung eingestellt wor- den sei (SEM-act. 15, S. 349 Ziff. 17), wird lediglich behauptet. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass auch die fehlende Erschwinglichkeit einer me- dizinischen Behandlung nicht geeignet wäre, eine Notlage zu begründen, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde (vgl. Urteile des BVGer F-5492/2018 E. 5.2; F-662/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.2).

6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Bundesverwaltungsge- richt habe in einem identisch gelagerten Fall, im Urteil F-6648/2016, zu- gunsten des betreffenden Beschwerdeführers entschieden, gilt es festzu- halten, dass jeder Einzelfall eine ihm eigene und spezifische Konstellation aufweist, sodass er nicht ohne Weiteres mit anderen Fällen verglichen wer- den kann. Eine allfällige Inhaftierung in Thailand begründet für sich allein noch keine Grundlage für die Erteilung eines humanitären Visums.

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6.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergeb- nis, dass die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung eines humani- tären Visums nicht erfüllt sind. Aufgrund der Aktenlage kann nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden, die ein behördliches Eingrei- fen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.2). Der Beschwerdefüh- rer befindet sich nach dem Gesagten zweifellos in einer schwierigen Situ- ation. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich letzt- lich zahlreiche illegale Immigranten in Thailand befinden. Eine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers, im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde, liegt somit nicht vor.

Auch aus dem Umstand, dass Angehörige des Beschwerdeführers und sei- ner Familie in der Schweiz leben, kann er nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Bei diesen Angehörigen handelt es sich den Akten zufolge um den Gastgeber, dessen Ehefrau und Kinder. Wie der Gastgeber angab, ist der Beschwerdeführer der Sohn seiner Cousine (vgl. SEM-act. 3, S. 111). Von einer nahen und besonderen Bindung zur Schweiz, welche bei der Prüfung des Visumsgesuchs berücksichtigt werden müsste (vgl. E. 3.3), ist vor die- sem Hintergrund nicht auszugehen.

6.5 Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Untersuchungs- grundsatz beziehungsweise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers – wie er mit Eingabe vom 20. August 2019 geltend macht – verletzt worden sein sollte; die Rügen erweisen sich als in allen Teilen unbegründet.

Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vor- bringen und Beweismittel näher einzugehen.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

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