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F.9263.2025 • BVGE CH F.9263.2025 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

F.9263.2025 — Switzerland v. Asylum Applicant (Dublin III Regulation)

Geschäftsnummer F.9263.2025 (CH_BVGE_001_F-9263-2025_2025-12-04)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in
Rechtsordnung Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court upheld the decision to not accept an asylum application and to deport the applicant to Bulgaria, based on the Dublin III Regulation. The applicant claimed to be a minor, but medical assessments and inconsistent statements failed to substantiate this claim, leading the court to deem him an adult. Consequently, Switzerland was not responsible for his asylum claim, and Bulgaria, where he had previously applied, was the designated responsible state. The court found no systemic flaws in Bulgaria's asylum system that would warrant Switzerland taking over the case or prohibit deportation.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO; Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 106 Abs. 1 AsylG — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: Ground for not entering into the asylum application because the applicant could travel to a third country responsible for the asylum and expulsion procedure. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO: Determines the responsible member state for unaccompanied minors who have applied for asylum. Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO: Defines a minor as a third-country national under eighteen years of age.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Ground for not entering into the asylum application because the applicant could travel to a third country responsible for the asylum and expulsion procedure.

Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO

Determines the responsible member state for unaccompanied minors who have applied for asylum.

Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO

Defines a minor as a third-country national under eighteen years of age.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Allows for the complaint of a violation of federal law and incorrect or incomplete ascertainment of facts relevant to the law.

Art. 111 Bst. e AsylG

Allows for the case to be handled by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a AsylG

Allows for the case to be dealt with without a written procedure and with a summary justification.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

Allows for the Swiss authorities to refrain from exercising the right to self-entry.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Allows for the Swiss authorities to refrain from exercising the right to self-entry.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Rule for imposing costs on the applicant.

Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG

Rule excluding party compensation in this specific case.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Rule excluding party compensation.

Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO

Specifies that the situation at the time of the first application in a member state is used as the basis for responsibility.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO

Specifies the grounds on which responsibility can be transferred to another member state due to systemic weaknesses.

Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO

Specifies grounds that could justify Switzerland examining the asylum application.

Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO

Defines family members for the purpose of the Dublin Regulation.

Art. 4 der EU-Grundrechtecharta

Prohibits inhuman or degrading treatment or punishment.

Art. 3 EMRK

Prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment.

Art. 3 FoK

Prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment.

Art. 31 VGG

Jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 5 VwVG

Types of decisions subject to appeal.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Finality of decisions in asylum matters.

Art. 105 AsylG

Finality of decisions in asylum matters.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Legitimation to appeal.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

Time limits for filing an appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Form and time limits for lodging an appeal.

Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG

Conditions for examination of refugee status, asylum, and expulsion impediments.

Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Information exchange between member states regarding asylum applications.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO

Conditions for taking back an applicant.

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Volltext des Entscheids — F.9263.2025

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-9263/2025

Urteil vom 4. Dezember 2024

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A._______, geboren Y._______, Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, (…), Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. November 2025. F-9263/2025

Sachverhalt:

A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Gemäss seinen Angaben sei er am X._______ in Afghanistan geboren. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 17. September 2025 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte.

A.b Am 9. Oktober 2025 stellte das SEM bei den bulgarischen Behörden ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO).

In ihrer Antwort teilten die Behörden am 13. Oktober 2025 mit, dass der Beschwerdeführer unter den Personalien A._______, geboren (…) in Af- ghanistan, am 17. September 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien gestellt habe. Gestützt auf seine Angaben sei er als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden. Er habe keine Dokumente vorgelegt und eine Altersabklärung sei nicht durchgeführt worden. Am (...) sei er untergetaucht. Ein endgültiger Entscheid über seinen Antrag sei noch nicht getroffen worden. Er verfüge über kein Aufenthalts- oder Reise- dokument und kein Visum, das von den bulgarischen Behörden ausgestellt worden wäre (vgl. SEM act. 11 und 14).

A.c Am 16. Oktober 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Auch wurde er über den Ablauf einer allfälligen medizinischen Altersabklärung informiert (vgl. SEM act. 19).

Bezüglich seines Alters führte er an, am X._______ geboren zu sein und nie einen Reisepass besessen zu haben. Er besitze eine Tazkira, deren Original sich bei seiner Familie in Afghanistan befinde und könne ein Foto dieses Ausweises, auf welchem sein Geburtsdatum vermerkt sei, einrei- chen. Er sei heute 16.5 Jahre alt. Ab dem sechsten Altersjahr habe er wäh- rend acht Jahren die Schule besucht. Danach sei er hierher gereist. In Bul- garien sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Der

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dortige Übersetzer habe weder (Nennung Sprachen) noch (Nennung Spra- che) gesprochen. Er wisse nicht, welches Geburtsdatum er in Bulgarien angegeben habe. In der Schweiz lebe ein (Nennung Verwandter). Er wolle nicht nach Bulgarien zurück, weil es dort weder Bildung noch Unterricht gebe.

A.d Die am 30. Oktober 2025 vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Me- dizinischen Fakultät der Universität B._______ erstellte 3-Säulen-Modell- Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beur- teilung) zur Altersbestimmung ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) ein durchschnittliches Lebensalter von 20.5 bis 23.2 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren; die Volljährigkeit sei bestätigt.

Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 3. November 2025 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, zu den Zweifeln an der vor- gebrachten Minderjährigkeit und zur beabsichtigten Anpassung seines Ge- burtsdatums auf den Y._______. Er nahm mit Eingabe vom 7. November 2025 Stellung.

A.e Am 7. November 2025 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Am 18. November 2025 hiessen diese das Ersuchen gut.

B. Mit Verfügung vom 24. November 2025 – eröffnet tags darauf – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ver- fügte seine Wegweisung nach Bulgarien. Sein Geburtsdatum gemäss ZEMIS sei der Y._______ mit Bestreitungsvermerk. Einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. De- zember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft und Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Ent- scheid aufzuheben, es sei (sinngemäss) auf das Asylgesuch einzutreten und die Sache zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an- zuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozess-

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führung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ge- währen.

D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Dezember 2025 setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachfol- genden Erwägung – einzutreten.

1.2 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM ge- mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Da die Vorinstanz weder über die Flücht- lingseigenschaft noch das Asyl des Beschwerdeführers entschieden hat und zudem das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Vorausset- zung eines Nichteintretensentscheides ist, sind die Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht zu prüfen (vgl. zu den Vollzugshindernissen auch BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Mithin stellen die Anträge hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs unzulässige Erweiterungen des Streitgegenstandes dar, worauf (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3) nicht einzutreten ist.

1.3 Sodann beantragt der Beschwerdeführer zwar die vollumfängliche Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung, äussert sich jedoch nicht zur Voll- jährigkeit und zum ZEMIS-Eintrag. Damit bildet Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufge- zeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren

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einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung.

3.2 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre An- knüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf inter- nationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger un- ter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Min- derjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. FILZ- WIESER/SPRUNG, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Der Stichtag, an dem Minderjährigkeit gegeben sein muss, ist dabei der Zeit- punkt der Einreichung des Asylgesuchs. Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wieder- aufnahmezuständigkeit Spaniens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz.

4. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens zuständig wäre.

4.1 Im Dublin-Verfahren geht es nur um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, nicht aber um das genaue Geburtsdatum. Im Asylverfah- ren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel

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folgend – von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamt- würdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärun- gen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).

4.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid insbesondere gestützt auf un- substanziierte und wenig überzeugende Aussagen des Beschwerdefüh- rers in der EB UMA, das Fehlen rechtsgenüglicher Dokumente und den Umstand, dass das geltend gemachte Alter gemäss den Resultaten der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen könne, zum Schluss, es sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

4.3 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, er sei in Bulgarien zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen worden. Er sei jung und möchte einen Beruf erlernen, was dort nicht möglich sei. In Bul- garien gebe es keine Unterstützung; dies sei kein Schutz vor Verfolgung. Weiter befürchte er, von den Behörden nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden, wo sein Leben in Gefahr sei. Es sei daher sein Asylgesuch aus humanitären Gründen in der Schweiz zu prüfen.

4.4 Die Vorinstanz hat vorliegend korrekt erwogen, dass der Beschwerde- führer lediglich wenig überzeugende und teilweise tatsachenwidrige Anga- ben zu seiner Biografie und der Registrierung in Bulgarien vorbrachte. Überdies sind sie hinsichtlich seiner behaupteten Aufenthaltsdauer in Bul- garien als widersprüchlich zu qualifizieren (vgl. SEM act. 19 Ziff. 2.06 und 5.02). Zudem kann er seine Identität und das von ihm vorgebrachte Ge- burtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels be- legen. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass er insbeson- dere auch vor dem Hintergrund des Altersgutachtens in einer Gesamtbe- urteilung seine Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft gemacht hat. Nachdem er in seiner Beschwerdeschrift in diesem Punkt keine konkreten Entgegnungen vorgebracht hat, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (vgl. SEM act. 32, S. 3-5).

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5. 5.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaub- haft gemacht zu erachten ist, hat die Vorinstanz zu Recht die bulgarischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Die Zuständigkeit Bulgari- ens für das Asylverfahren ist angesichts des Eurodac-Treffers und der Gut- heissung des Wiederaufnahmeersuchens grundsätzlich gegeben.

Weiter sind aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh- rers begründen könnten. Sein sich in der Schweiz aufhaltender Verwandter ((Nennung Verwandter) seines Vaters) stellt weder einen Familienangehö- rigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar noch fällt die Beziehung zu ihm in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens bleibt deshalb bestehen.

5.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-6791/2025 vom 9. Septem- ber 2025 E. 3). Aus einem allfälligen Fehlverhalten einzelner Mitarbeiten- der der Sicherheitskräfte oder der Behörden im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Einreise und der dabei erlebten Behandlung lässt sich keine systematische Anwendung von Gewalt gegen Migrantin- nen und Migranten ableiten. Mögliche Übergriffe oder ein allenfalls inkor- rekt durchgeführtes Asylverfahren können bei den Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden. Mangels systemischer Mängel im bulgari- schen Asylsystem erübrigen sich sodann Weiterungen zur – vom Be- schwerdeführer angeführten – Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung in seine Heimat Afghanistan (vgl. Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129–142 und Ziff. 2 des Dispositivs).

5.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Aus- serdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden dortigen Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen

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könnten. Er macht in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme geltend und solche lassen sich auch den Akten nicht entnehmen.

5.4 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestim- mungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entge- gen. Die Vorinstanz hat von einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts ge- mäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässiger- weise abgesehen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Ver- fügung des SEM zu bestätigen.

7. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

Der am 2. Dezember 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aus- sichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

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