F.929.2026 — Asylum seeker's age assessment and Dublin regulation review
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-generiertThe court overturned a decision to not accept an asylum application and issue a removal order based on the Dublin regulation. The Federal Administrative Court found that the asylum authorities improperly determined the applicant was an adult without ordering a medical age assessment, despite conflicting evidence and the applicant's submission of identity documents. The court reasoned that while the applicant's statements had some inconsistencies, they were not sufficient to conclusively establish adulthood and did not warrant departing from the usual practice of ordering age assessments in similar cases, therefore, the case was remitted for further factual investigation.
Leitsatz / Regeste
KI-generiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertCited as the basis for the court's finding that the lower authority violated its duty to ascertain the facts.
Cited as the basis for the court's finding that the lower authority should have considered further evidence.
Cited as the basis for the court's decision to uphold the appeal and remand the case to the lower authority.
Cited as a procedural rule that the appeal was admissible.
Cited as the legal basis for the court's single-judge decision with the consent of a second judge.
Cited as the legal basis for the court's decision to handle the case without further oral proceedings and with a summary reasoning.
Cited as the basis for not imposing any court costs.
Cited as the basis for not awarding party compensation because it concerns assigned legal representation.
Cited as the basis for not awarding party compensation because the costs are covered by the Confederation.
Cited in relation to not awarding party compensation for assigned legal representation.
Cited as the primary legal provision under which the lower authority made its decision (non-admission to asylum).
Cited as the legal basis for the lower authority to order expulsion and its execution in cases of non-admission to asylum.
Cited as the legal basis for not imposing court costs.
Volltext des Entscheids — F.929.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-929/2026
Urteil vom 13. Februar 2026
Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien A._______, geb. (…), alias B._______, geb. (…), alias C._______, geb. (…), Afghanistan, vertreten durch Marc Richard, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2025 / N (...). F-929/2026
Sachverhalt:
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eu- rodac) ergab, dass er zuvor am (…) 2025 in Kroatien Asyl beantragt hatte.
A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2026 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende (EB UMA) unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroa- tien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätz- lich in Frage komme. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, es bestünden starke Zweifel am geltend gemachten Geburtsdatum und, damit einherge- hend, seiner Minderjährigkeit. Sein Geburtsdatum im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) werde auf den (...) geändert. Die beim Gespräch anwesende Rechtsvertretung beantragte, es seien bei den kroatischen Behörden nähere Informationen zur dortigen Registrie- rung einzuholen und mit dem Beschwerdeführer sei eine medizinische Al- tersabklärung durchzuführen.
A.c Nachdem der Beschwerdeführer bereits seine Tazkara sowie Schul- zeugnisse in Kopie eingereicht hatte, liess die Rechtsvertretung dem SEM am 8. Januar 2026 die Originale zukommen. Am 16. Januar 2026 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers unter Hinweis darauf, dass er sich in der Schweiz als min- derjährig registrieren liess, seine Tazkara sowie Schulzeugnisse einreichte, diese indes als nicht hinreichend beweistauglich erachtet würden und er daher als volljährig angesehen werde.
A.d Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmegesuch am 26. Januar 2026 gut und teilten mit, der Beschwerdeführer sei in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden.
B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 (eröffnet am 2. Februar 2026) trat die Vorinstanz auf des Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Kroatien weg und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 1 bis 4). Sie stellte fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) (mit Bestrei- tungsvermerk; Dispositivziffer 5) und eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.
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C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2026 gelangte der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzli- che Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Abklä- rung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren bezie- hungsweise seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Ent- scheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlun- gen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
D. Am 9. Februar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Diese enthält neben dem Nichteintretens- und Wegweisungs- entscheid (Dispositivziffern 1–4) auch die Datenänderung im ZEMIS (Dis- positivziffer 5). Der Beschwerdeführer formuliert kein konkretes Rechtsbe- gehren betreffend Datenänderung im ZEMIS und setzt sich auch in der Be- schwerdebegründung nicht explizit mit dem ZEMIS-Eintrag auseinander. Folglich ist davon auszugehen, dass in diesem Beschwerdeverfahren nur der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid angefochten wird. Es steht dem Beschwerdeführer frei, innerhalb der noch laufenden Frist Be- schwerde gegen die Datenänderung im ZEMIS zu erheben (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Be- schwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vor- instanz die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (vollständige Re- ferenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist).
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in dem sie ihren Antrag gestellt hat. Soweit in mehr als einem Mitgliedstaat ein Asylantrag gestellt wurde, ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem sich die minderjährige Person aufhält, nachdem sie dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 C-648/11, M.A., B.T. und D.A. gegen Vereinigtes König- reich, Rn. 66). Unbegleitete Minderjährige sind damit vom Wiederaufnah- meverfahren ausgenommen und es besteht bei festgestellter Minderjährig- keit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz.
3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes durch die Vorinstanz, da diese trotz Einreichung von Tazkara und Schulzeugnissen im Original sowie nachvollziehbarer Angaben zu seinem Alter kein Altersgutachten angeordnet habe. Demnach ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneinen durfte,
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ohne zur weiteren Abklärung des diesbezüglichen Sachverhalts ein medi- zinisches Altersgutachten erstellen zu lassen.
3.2 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Behörde nur dann von der Ab- nahme beantragter Beweismittel absehen darf, wenn sie auf Grund der be- reits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen durfte, dass ihre Erkennt- nis durch die beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Gleichsam er- schöpft sich die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem entscheidenden Erkenntnisgewinn führen würden (BVGE 2015/1 E. 4.2; Urteile des BVGer F-6632/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 4.2, F-2566/2025 23. April 2025 E. 5.1, F-1590/2025 vom 7. April 2025 E. 4.1, F-4529/2024 vom 13. Januar 2025 E. 5.2).
3.3 Die Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person ‒ der allgemei- nen asylrechtlichen Beweisregel (Art. 7 AsylG) folgend ‒ zumindest glaub- haft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die asylsuchende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Liegen ‒ wie hier ‒ keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere vor, ist bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen Per- sonen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Hierbei sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der be- treffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3, 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizer- ischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensum- ständen zu berücksichtigen. Ausschlaggebend sind insbesondere die An- gaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zur Be- rufsbildung und -tätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenen- falls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.).
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Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung kann mit Unterstützung wissen- schaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsu- chenden Person ihrem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asyl- verordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]; vgl. auch Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Das Resultat eines Alters- gutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit ein im Rahmen der Gesamtbetrach- tung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, vermag der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Sie bemerkte ferner zu Recht, dass der Beschwerdeführer teilweise ausweichende, vage Antworten gab und sich mehrfach wiederholte. Es ist daher auch nachvollziehbar, dass sie den Ver- dacht hegte, er habe die Antworten auswendig gelernt. Auf Beschwerde- ebene wird demgegenüber in überzeugender Weise aufgezeigt, dass sich die Aussage betreffend das Ende der Schulzeit bei näherer Betrachtung nicht per se als widersprüchlich erweist. Dabei gilt es auch den sozio-kul- turellen Kontext zu berücksichtigen, wonach Daten und Jahreszahlen im Heimatland des Beschwerdeführers nicht den gleichen Stellenwert haben wie hierzulande. Zudem lassen sich seine Angaben – zu seinem Alter bei Schulbeginn, in welchem Jahr dies war, Alter bei Verlassen der Schule, Verbleib im Heimatland, Dauer des Aufenthalts an verschiedenen Orten und Reisedauer – grundsätzlich mit dem geltend gemachten Geburtsda- tum vereinen. Zusammen mit der eingereichten Tazkara und den Schul- zeugnissen bestehen gewisse Hinweise auf eine allfällige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, obwohl die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend auf die leichte Fälschbarkeit solcher Dokumente hinwies. Die Indizienlage spricht vorliegend aber nicht eindeutig gegen die Minder- jährigkeit des Beschwerdeführers. Die in seinen Aussagen festgestellten Widersprüche reichen nicht aus, um mit der notwendigen Zuverlässigkeit auf ein bestimmtes Geburtsdatum zu schliessen und ihn als volljährig ein- zuschätzen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass ein Altersgut- achten ungeachtet seines Ergebnisses von vornherein nichts mehr an die- ser Beurteilung zu ändern vermöchte. Dies umso mehr, als sich nach An- sicht des Gerichts die Indizienlage, verglichen mit ähnlich gelagerten Fäl- len, in welchen die Vorinstanz jeweils von sich aus ein Altersgutachten ver- anlasst hat, nicht dergestalt anders präsentiert, um vorliegend ein Abwei- chen von besagter Verwaltungspraxis zu rechtfertigen (vgl. Urteile des
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BVGer F-6632/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 4.6, F-2566/2025 vom 23. April 2025, E. 6.3, F-1590/2025 vom 7. April 2025 E. 4.5.1).
3.5 Die Vorinstanz hätte demnach ein medizinisches Altersgutachten ver- anlassen müssen. Indem sie in antizipierter Beweiswürdigung davon ab- sah, hat sie die ihr obliegende Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.
4. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere, potenziell rechtserhebliche Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassen- des Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). In casu ist dies der Fall, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfü- gung angezeigt ist.
4.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erstellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
4.3 Der am 9. Februar 2026 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegen- den Urteil dahin.
5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Daher wird das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) gegenstandslos.
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus- zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Sach- verhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Evelyn Heiniger
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