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F.8985.2025 • BVGE CH F.8985.2025 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

F.8985.2025 — Switzerland Dismisses Asylum Claims, Orders Return to Croatia Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer F.8985.2025 (CH_BVGE_001_F-8985-2025_2025-11-28)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in
Rechtsordnung Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court upheld a decision to reject asylum applications and order the return of two individuals to Croatia under the Dublin Regulation. The court found that Croatia was the responsible state for processing their asylum claims, as they had previously applied there. It further determined that Croatia's asylum system does not exhibit systemic deficiencies that would warrant Switzerland taking responsibility for the case, and that the applicants' claims of potential mistreatment or inadequate conditions in Croatia were not substantiated to the degree that would prevent their transfer. The court also found that the adult son was not considered a family member for Dublin transfer purposes, and that the applicants' stated health issues did not rise to a level that would prevent their transfer.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 44 AsylG; Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 106 AsylG — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: The court dismissed the appeal and upheld the decision not to enter into the asylum application based on this provision. Art. 44 AsylG: The court upheld the order for deportation to Croatia based on this provision. Art. 63 Abs. 1 VwVG: The court ordered the losing parties to bear the proceedings costs based on this provision.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

The court dismissed the appeal and upheld the decision not to enter into the asylum application based on this provision.

Art. 44 AsylG

The court upheld the order for deportation to Croatia based on this provision.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The court ordered the losing parties to bear the proceedings costs based on this provision.

Art. 106 AsylG

The court dismissed the appeal as manifestly unfounded, referencing this provision.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

The court declared this judgment as final, referencing this provision.

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Volltext des Entscheids — F.8985.2025

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-8985/2025

Urteil vom 28. November 2025

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien 1. A._______, geb. (...), Afghanistan, 2. B._______, geb. (....), Afghanistan, c/o BAZ Zürich, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. November 2025 / N (…). F-8985/2025

Sachverhalt:

A. A.a Am 23. Oktober 2025 suchte die afghanische Staatsangehörige A._______ zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter B._______ (geb. 1983 bzw. 2009, nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdefüh- rerin 2 resp. Beschwerdeführerinnen) in der Schweiz um Asyl nach. Ihr er- wachsener Sohn stellte ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Ab- gleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerinnen am 18. Oktober 2025 bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten.

A.b Am 4. November 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behör- den um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO). Tags darauf gewährte sie ihnen das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensent- scheid, zur potenziellen Überstellung nach Kroatien sowie zum Gesund- heitszustand. Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeer- suchen am 12. November 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.

A.c Mit Verfügung vom 14. November 2025 – eröffnet am 17. November 2025 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an.

Mit gleichentags ergangener, separater Verfügung trat die Vorinstanz auch auf das Asylgesuch des erwachsenen Sohnes respektive Bruders nicht ein und ordnete ebenfalls dessen Überstellung nach Kroatien an.

B. B.a Mit Eingabe vom 21. November 2025 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und das Asyl- verfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der

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Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständi- gen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Obdach, Nahrung und medizini- scher Behandlung einzuholen. Sodann sei das Verfahren mit jenem des Sohnes respektive Bruders zu vereinen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ein- schliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

Der Sohn beziehungsweise Bruder gelangte gleichentags gegen die ihn betreffende, ablehnende Verfügung der Vorinstanz ebenfalls an das Bun- desverwaltungsgericht. Für ihn wurde ein Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer F-8997/2025 eröffnet.

B.b Am 24. November 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3 Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit demjenigen des Sohnes beziehungs- weise Bruders (F-8997/2025) koordiniert behandelt, indes ist eine formelle Verfahrensvereinigung angesichts dessen unstrittiger Volljährigkeit mit Blick auf den hier einschlägigen Familienbegriff (s. E. 3.1 hernach) nicht angezeigt.

2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder

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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständig ist und dass das kroatische Asylsys- tem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zu- letzt Urteile des BVGer F-8593/2025 vom 18. November 2025 E. 4.1; F-8598/2025 vom 18. November 2025 E. 3.1; F-8536/2025 vom 12. No- vember 2025 E. 3.2), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Angesichts dessen erüb- rigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Ket- tenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C 297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Die Vorinstanz hat ferner zu Recht erkannt, dass es sich beim erwachsenen Sohn respektive dem Bruder der Beschwerdeführerinnen nicht um einen Familienangehöri- gen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und ein Abhängigkeits- verhältnis mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 8 EMRK weder substanziiert dargetan noch ersichtlich ist. Sodann sind vor- liegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerinnen (psychische Probleme und Fussverletzung [Beschwerdeführerin 1], Albträume [Be- schwerdeführerin 2]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewür- digt. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren

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Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verwei- sen.

3.2 Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin- nen auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfü- gung nichts zu ändern vermögen. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuch- stellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfah- rens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Im Weiteren ist in Bezug auf die Vorbringen betreffend schlechte Bedingungen in Kroatien (Inhaftierung, Gewaltanwendung durch die kroatischen Behör- den, prekäre Unterbringungsbedingungen, eingeschränkter Zugang zu medizinischer Versorgung) anzumerken, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien lassen die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerinnen nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmensch- liche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewär- tigen. Sollten sie nach ihrer Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, haben sie sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Inso- fern sie sich in gesundheitlicher Hinsicht darauf berufen, psychisch instabil zu sein und unter grossem Stress zu stehen (Beschwerdeführerin 1) res- pektive unter Albträumen zu leiden und schlecht schlafen zu können (Be- schwerdeführerin 2), weshalb sie Beruhigungsmittel erhalten hätten, ver- mögen sie nicht aufzuzeigen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der- art gravierend wären, dass sie sich entscheidend auf die völkerrechtliche Zulässigkeit oder Angemessenheit der verfügten Überstellung nach Kroa- tien auszuwirken vermöchten (s. E. 3.1 hiervor), zumal sie aussagekräftige Unterlagen gänzlich schuldig bleiben. Schliesslich besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich einer ange- messenen Unterbringung und medizinischen Versorgung bei den kroati- schen Behörden einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist ab- zuweisen.

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4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vor- instanz fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos- sen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt.

5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Ver- fahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

Versand:

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