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F.9326.2025 • BVGE CH F.9326.2025 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

F.9326.2025 — Asylum claim denied based on Dublin Regulation; removal to France upheld.

Geschäftsnummer F.9326.2025 (CH_BVGE_001_F-9326-2025_2025-12-12)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in
Rechtsordnung Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

An individual seeking asylum at the airport was denied entry because France, as per the Dublin Regulation, was responsible for examining his asylum claim, having issued him a Schengen visa. The court found that France's asylum system has no systemic deficiencies and that no specific grounds exist to transfer responsibility to Switzerland, nor are there any impediments to his return to France, even considering his claimed psychological issues. The court upheld the decision to not process the asylum claim and ordered his removal to France.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: This provision is cited as the legal basis for the SEM's decision not to enter the asylum application. Art. 63 Abs. 1 VwVG: This provision is cited as the basis for imposing costs on the appellant. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]: This provision is cited as the basis for determining the amount of the costs.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the legal basis for the SEM's decision not to enter the asylum application.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for imposing costs on the appellant.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

This provision is cited as the basis for determining the amount of the costs.

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Volltext des Entscheids — F.9326.2025

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-9326/2025

Urteil vom 12. Dezember 2025

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien A._______, geb. (...), Aserbaidschan, c/o BAZ Flughafen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) - Flughafenverfahren; Verfügung des SEM vom 25. November 2025 / N (…). F-9326/2025

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer reiste am 5. November 2025 auf dem Luftweg nach Zürich und ersuchte am 6. November 2025 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 2).

B. Ein Abgleich mit dem europäischen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die französischen Behörden dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum, gültig vom 5. bis 29. November 2025, ausgestellt hatten (SEM act. 14).

C. Mit Verfügung vom 7. November 2025 verweigerte das SEM dem Be- schwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens Zürich für die maximale Dauer von 60 Tagen als Aufenthaltsort zu (SEM act. 18).

D. Dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die französischen Behör- den am 24. November 2025 zu gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM act. 33).

E. Mit Verfügung vom 25. November 2025 (eröffnet tags darauf) trat die Vor- instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Frankreich an und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin.

F. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer beim SEM Beschwerde, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge- richt weitergeleitet wurde (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM und die Prü- fung seines Asylgesuchs in der Schweiz.

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G. Am 4. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovi- sorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 3).

H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2025 wurde der Beschwerdefüh- rer aufgefordert, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen (BVGer act. 5).

I. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde ein (BVGer act. 10).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Be- schwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2025 korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Be- schwerdeführers zuständig ist. In diesem Zusammenhang hat sie zutref- fend festgestellt, dass das dortige Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit ge- mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Weiter hat das SEM richtig erkannt, dass keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III- VO vorliegen würden, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch

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zu prüfen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflich- ten würden, und hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Dabei hat es sich insbe- sondere auch mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus- einandergesetzt und zu Recht erwogen, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt. In diesem Zusammenhang verwies es darauf, dass ein Bericht zur stationären Behandlung des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik nicht vorliege, jedoch davon auszugehen sei, dass keine derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, die die Einschät- zung des SEM an der Wegweisung nach Frankreich verändern könnten. Dazu sei festzuhalten, dass das Land über eine ausreichende medizini- sche Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer zu- mindest die Notversorgung und allfällig zwingend erforderliche Behandlun- gen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen zu gewähren. Nach seiner Ankunft könne er ein Asylgesuch einreichen und entsprechend medizinische Leistungen erhalten. Zudem stelle Suizidalität gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kein Vollzugshindernis dar. Die Vorin- stanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern.

2.2.1 Soweit er moniert, dass anlässlich der polizeilichen und asylrechtli- chen Befragungen nicht alle seine Angaben vollständig und zutreffend pro- tokolliert worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass ihm das anlässlich der Befragung vom 13. November 2025 erstellte Protokoll vorgelegt und rück- übersetzt wurde und er dieses unterzeichnete (SEM act. 23). Er konnte zudem durch diverse Schreiben umfassende ergänzende Ausführungen zu seinem Verfahren einbringen (SEM act. 26, 29, 30, 31).

2.2.2 In Bezug auf seine gesundheitliche Situation macht er geltend, er sei während zehn Tagen in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen und es sei eine schwere Anpassungs- und Belastungsstörung diagnosti- ziert sowie eine 100% Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Er nehme die

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Medikamente Quetiapin und Temesta. Aufgrund seiner psychischen Situa- tion bedeute für ihn eine Überstellung nach Frankreich eine erhebliche Ge- fahr. Seine Erkrankung stehe in direktem Zusammenhang mit seiner Ver- gangenheit in Aserbaidschan. Er sei aus politischen Gründen viele Jahre inhaftiert und während dieser Zeit mehrfach gefoltert worden. Auch diese Ausführungen und der mit Beschwerde eingereichte psychiatrische Kurz- austrittsbericht vom 27. November 2025 vermögen nicht darzulegen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (laut Bericht akute Belastungssi- tuation, posttraumatische Belastungsstörung) von derartiger Schwere sind, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen ver- möchten (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5496/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 9.4). Im Formular «Administrative Voranmeldung Spezialfall an Kanton» des SEM wurde zudem auf die psychische Erkrankung des Beschwerde- führers hingewiesen und vermerkt, dass ihm Medikamente mitgegeben werden sollen (SEM act. 41).

2.2.3 Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das französische Schengen-Visum nicht zu Reisezwecken beantragt, sein einziges Ziel sei gewesen, in die Schweiz zu kommen. Vorliegend ist entscheidend, dass er über ein französisches Schengen-Visum verfügt und das Land der Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zuge- stimmt hat. Dass das Visum käuflich erworben worden ist und gewisse An- gaben darauf nicht der Wahrheit entsprechen sollen, ändert daran nichts. Auch seine Präferenz für einen Verbleib in der Schweiz ist rechtlich uner- heblich (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

2.2.4 Abschliessend gilt darauf hinzuweisen, dass es – soweit der Be- schwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Aserbaid- schan geltend macht – keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Frankreich ihm gegenüber den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würde, wes- halb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 25. November 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 4. Dezember 2025 angeordnete Voll- zugsstopp dahin.

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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

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