Legislator Rechtsdatenbank & Rechtsprechung
F.9030.2025 • BVGE CH F.9030.2025 Gutgeheissen (Allowed) KI-generiert

F.9030.2025 — Switzerland v. Asylum Seeker (Dublin Regulation Deadline)

Geschäftsnummer F.9030.2025 (CH_BVGE_001_F-9030-2025_2025-11-27)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben
Rechtsordnung Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-generiert

An asylum seeker's application was rejected, and they were ordered to be deported to Germany because Germany had previously granted them asylum. The court ruled that the immigration authorities failed to request the asylum seeker's return to Germany within the two-month deadline stipulated by the Dublin Regulation, resulting in the responsibility for processing the asylum claim shifting to Switzerland. Consequently, the court overturned the rejection and deportation order, instructing the immigration authorities to process the asylum application domestically.

Leitsatz / Regeste

KI-generiert
Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO; Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO; Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 65 Abs. 1 VwVG — Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO: Cited as the basis for the Swiss jurisdiction due to the delay in Germany's response to the transfer request. Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO: Cited as the consequence of the delayed response, transferring jurisdiction to Switzerland. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG: Used to determine that no costs are to be levied due to the outcome of the proceedings.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO

Cited as the basis for the Swiss jurisdiction due to the delay in Germany's response to the transfer request.

Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO

Cited as the consequence of the delayed response, transferring jurisdiction to Switzerland.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Used to determine that no costs are to be levied due to the outcome of the proceedings.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the requests for free legal aid and waiver of security for costs, which became moot.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext des Entscheids — F.9030.2025

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-9030/2025

Urteil vom 27. November 2025

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2025 / N (…). F-9030/2025

Sachverhalt:

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 5. August 2025 ergab, dass er bereits am 12. Oktober 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hatte.

A.b Am 16. September 2025 fand das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde er nach seinem Ge- sundheitszustand befragt.

A.c Am 16. Oktober 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO.

A.d Am 21. Oktober 2025 stimmten die deutschen Behörden dem Über- nahmeersuchen des SEM zu.

B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 – eröffnet am 17. November 2025 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei- sung nach Deutschland an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

C. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM mit Beschwerde vom 24. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um – superprovisorisch anzuordnenden – Ver- zicht auf Vollzugshandlungen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozess-

Seite 2 F-9030/2025

führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

D. Mit Verfügung vom 25. November 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG, Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvorausset- zungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).

2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, wes- halb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei- nes zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum- marischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwor- tet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

Seite 3 F-9030/2025

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kri- terien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, ge- mäss dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2023 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe. Deutschland sei daher ge- stützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung seines Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens zuständig und habe seiner Übernahme explizit zuge- stimmt. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem wei- teren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da die Bestimmung des zuständigen Staates nach festgelegten Kriterien gemäss der Dublin-III-VO geschehe. Diese würden es nicht erlauben, per- sönliche Präferenzen der asylsuchenden Personen zu berücksichtigen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu wider- legen. Überdies würden weder völkerrechtliche Hindernisse noch andere Gründe an dieser Zuständigkeit etwas ändern.

4.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe ein, ge- mäss Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO sei ein Wiederaufnahmeersuchen inner- halb von zwei Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung zu stellen. Bei Fristversäumnis werde ein Zuständigkeitsübergang auf den ersuchen- den Mitgliedsstaat statuiert. Vorliegend datiere die Eurodac-Treffermel- dung vom 5. August 2025. Die zweimonatige Frist für ein Wiederaufnah- meersuchen sei demnach am 5. Oktober 2025 abgelaufen. Wohl sei das Wiederaufnahmegesuch bereits am 18. September 2025 signiert, aber erst einen Monat später, und zwar am 16. Oktober 2025 den deutschen Behör- den übermittelt worden. Durch dieses Fristversäumnis sei gemäss Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO die Zuständigkeit auf die Schweiz übergegangen. Sie sei daher für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig und verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen.

5. 5.1 Die Zuständigkeitsbestimmung im Dublin-Verfahren erfolgt nach genau festgelegten Fristen. Diese sind verbindlich (vgl. Urteil des EuGH C-670/2016 vom 26. Juli 2017, Mengesteab Rn. 49-53). Es geht insbeson- dere darum, das im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-VO erwähnte

Seite 4 F-9030/2025

Ziel der zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz (Be- schleunigungsgebot) einzuhalten und "eine rasche Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewähr- leisten." Damit soll auch verhindert werden, dass Asylsuchende "ins Ab- seits" geraten (sog. "refugees in orbit") und sich kein Staat innert nützlicher Frist für die Behandlung des Asylgesuches für zuständig erachtet (vgl. Ur- teil des BVGer E-853/2017 vom 7. Juni 2018 E. 7 m.w.H.).

Aus der Dublin-III-VO ergeben sich nach Antragstellung einer Person auf internationalen Schutz für den ersuchenden Mitgliedstaat je nach Konstel- lation unterschiedliche Zeitspannen (zwei Monate bei Vorliegen eines Eu- rodac-Treffers resp. drei Monate ohne diesen), um einen anderen Mitglied- staat um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person zu er- suchen (Art. 21 Abs. 1 resp. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erfolgt das Ersu- chen nicht innerhalb dieser Frist, wird der Mitgliedstaat, in welchem der Antrag um internationalen Schutz gestellt wurde, zuständig (Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 3 resp. Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO; FILZWIESER/SPRUNG, Dub- lin III-Verordnung, 2014, zu Art. 21 und 23 Dublin-III-VO, je K3 ff.).

5.2 Vorliegend datiert die Eurodac-Treffermeldung vom 5. August 2025, weshalb das Wiederaufnahmegesuch gemäss Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO innerhalb von zwei Monaten seit dieser Treffermeldung, mithin bis zum 5. Oktober 2025 vom SEM zu stellen gewesen wäre. Dieses ersuchte die deutschen Behörden jedoch erst am 16. Oktober 2025 um Wiederauf- nahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM act. 26), auch wenn es sein Ge- such bereits am 18. September 2025 signiert hatte (vgl. SEM act. 25). Das Wiederaufnahmegesuch erfolgte daher klar nicht innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist. Ein untätiger Staat kann sich nach Fristablauf nicht mehr der materiellen Prüfung des Asylfolgeantrags entzie- hen. Die Dublin-III-VO erlaubt diesfalls die – ansonsten verpönte – wieder- holte inhaltliche Prüfung mehrerer Anträge auf internationalen Schutz in verschiedenen Mitgliedstaaten (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O. K6 zu Art. 23 Dublin-III-VO). Daran ändert nichts, dass die deutschen Behörden am 21. Oktober 2025 dem Übernahmeersuchen zugestimmt haben (vgl. SEM act. 30).

5.3 Aufgrund dieser Ausgangslage ist die Zuständigkeit zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf die Schweiz übergegangen.

Seite 5 F-9030/2025

6. Die angefochtene Verfügung ist aus den vorstehenden erwogenen Grün- den aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch des Be- schwerdeführers im Rahmen eines nationalen Verfahrens zu prüfen.

7. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

7.2 Zudem fällt auch der am 25. November 2025 angeordnete Vollzugs- stopp dahin.

8. 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind gegenstandslos geworden.

8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus- zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG; jüngst Urteil des BVGer F-6156/2025 vom 21. Au- gust 2025 E. 6.2).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 6 F-9030/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2025 wird aufgehoben. Die Vor- instanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdefüh- rers zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

Versand:

Seite 7