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F.9307.2025 • BVGE CH F.9307.2025 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

F.9307.2025 — Asylum seeker's appeal dismissed, returned to France under Dublin Regulation

Geschäftsnummer F.9307.2025 (CH_BVGE_001_F-9307-2025_2025-12-11)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in
Rechtsordnung Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court dismissed an appeal against a decision not to admit an asylum application and ordered expulsion to France under the Dublin Regulation. The court found that France was responsible for examining the asylum claim, as its initial refusal to accept the applicant was overturned by a remonstration request. The court reasoned that there were no systemic deficiencies in the French asylum system or international law obstacles that would compel Switzerland to assume responsibility, and that the applicant's claims about potential persecution in their country of origin were irrelevant to the Dublin procedure, which only determines responsibility for processing the claim. The request for free legal aid was also denied.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 44 AsylG; Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 63 Abs. 1 VwVG — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: This provision was cited as the legal basis for the migration authority's decision not to enter the asylum application. Art. 44 AsylG: This provision was cited as the legal basis for ordering the applicant's deportation to France. Art. 65 Abs. 1 VwVG: This provision was cited for rejecting the request for free legal aid due to the hopeless nature of the claims.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was cited as the legal basis for the migration authority's decision not to enter the asylum application.

Art. 44 AsylG

This provision was cited as the legal basis for ordering the applicant's deportation to France.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was cited for rejecting the request for free legal aid due to the hopeless nature of the claims.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was cited for imposing court costs on the applicant.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These provisions were cited for determining the amount of court costs.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision declares the judgment to be final.

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Volltext des Entscheids — F.9307.2025

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-9307/2025

U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 2 5

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Margerita Socha.

Parteien A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. November 2025 / N (…). F-9307/2025

Sachverhalt:

A. Ein erstes in der Schweiz am 4. November 2024 gestelltes Asylgesuch des Beschwerdeführers war aufgrund Rückzugs am 14. November 2024 abge- schrieben worden. Am 25. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. Die Vorinstanz nahm das Verfah- ren am 7. Mai 2025 wieder auf. Gemäss Auszug aus dem zentralen Visa- Informationssystem (C-VIS) war dem Beschwerdeführer von Frankreich ein Visum mit Gültigkeit vom 14. Oktober 2024 bis 3. Dezember 2024 sowie vom 8. April 2025 bis 7. Oktober 2025 ausgestellt worden.

B. Am 11. Juni 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Dub- lin-Gespräch durch. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständig- keit Frankreichs für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsver- fahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegwei- sung dorthin gewährt.

C. Die französischen Behörden lehnten das Gesuch der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 10. September 2025 unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO ab.

D. Am 25. September 2025 gelangte die Vorinstanz erneut an die französi- schen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch- führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABI. L 222/3 vom 5.9.2003) um eine Überprüfung der negativen Antwort (sog. Remonstra- tionsgesuch). Am 8. Oktober 2025 stimmten die französischen Behörden dem Remonstrationsgesuch gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu.

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E. Mit Verfügung vom 24. November 2025 – eröffnet am 25. November 2025 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

F. Am 1. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht (…) eine Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 24. November 2025 sei aufzuheben, ihm sei die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und das Verfahren sei in chinesischer Sprache durch- zuführen. Gleichentags wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

G. Am 3. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovi- sorischen Vollzugsstopp an.

H. Am 8., 9. und 11. Dezember 2025 gingen beim Bundesverwaltungsgericht weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraus- setzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt.

1.2 Das vorliegende Verfahren ist in einer der vier Schweizer Amtsspra- chen zu führen (Art. 33a Abs. 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Durch- führung des Beschwerdeverfahrens in chinesischer Sprache abzulehnen ist.

1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e

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AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin- III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das französiche Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflich- ten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers insbe- sondere im Hinblick auf seine Klage bei der Menschenrechtsorganisation United Nations Commission on Human Rights in Genf und um Gewährung eines Prozessaufenthalts respektive um Asyl während der Verhandlungs- zeit berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in An- wendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Frankreich ange- ordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Hinsichtlich des Vollzugs der Überstellung ist vorliegend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt ist, seiner Pflicht zur Ausreise selbständig nachzukommen. Er ist verpflichtet, die Schweiz nach Ablauf der Beschwer- defrist zu verlassen. Dabei muss er sich jedoch an die Anweisungen der Migrationsbehörden halten (vgl. Urteil des BVGer D-4000/2021 vom 29. Juni 2022 E. 10); weshalb ihm auch die Vorinstanz seine Ausweisdo- kumente nicht aushändigen kann. Soweit er eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Gefährdung in China geltend macht, ist festzuhalten, dass die Prü- fung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Dublin-Verfah- rens sein kann. Denn dieses bezieht sich einzig auf die Prüfung der Zu- ständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1796/2025 vom 21. März 2025 E. 3.2). Auch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Frankreich gegenüber dem Beschwerdeführer den Grundsatz des Non-Refoulement missachten könnte, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, steht es dem Beschwerdeführer frei, in Frankreich ein

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Asylgesuch zu stellen. Hinsichtlich der gewünschten Verlängerung des Reisepasses ist festzuhalten, dass diese nicht in den Zuständigkeitsbe- reich der Schweiz fällt. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Ge- suchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asyl- verfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 3. Dezember 2025 angeordnete Voll- zugsstopp dahin.

5. 5.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

5.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Margerita Socha

Versand:

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