F.9104.2025 — Switzerland v. Germany: Dublin Regulation Asylum Claim Upheld
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court upheld a decision to refuse asylum and order removal to Germany under the Dublin Regulation, finding that Germany was the responsible state for processing the asylum claim because the applicant had previously applied there. The court reasoned that Germany's asylum system does not have systemic deficiencies that would compel Switzerland to assume responsibility, and no specific circumstances presented by the applicant justified Switzerland taking over the case. The court also dismissed claims of health issues and threats in Germany, noting that the applicant had not provided evidence and that Germany has adequate medical facilities and legal protections.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThis provision is cited as the legal basis for the decision not to enter the asylum application.
This provision is cited as the legal basis for ordering the expulsion to Germany.
This provision is cited to establish Germany's responsibility for processing the asylum application.
This provision is cited as the basis for imposing costs on the losing party.
Volltext des Entscheids — F.9104.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-9104/2025
Urteil vom 1. Dezember 2025
Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien A._______, geb. (...), Algerien, c/o BAZ Basel, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. November 2025. F-9104/2025
Sachverhalt:
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 6. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fin- gerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 27. November 2024 bereits in Deutschland um Asyl ersucht hatte.
A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Novem- ber 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent- scheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zu- ständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Das gleichentags gestellte Wiederaufnahmeersuchen der Vor- instanz hiessen die deutschen Behörden am 17. November 2025 gut ge- stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
A.c Mit Verfügung vom 19. November 2025 – gleichentags eröffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Deutschland an.
B. B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. November 2025 (Ein- gang beim BVGer) Beschwerde und beantragte, die sofortige Aussetzung der Überstellung nach Deutschland, die erneute individuelle Prüfung seiner persönlichen Gefährdungslage und die Anerkennung, dass Deutschland für ihn kein sicherer Staat sei. Überdies sei sein aktueller psychischer und gesundheitlicher Zustand zu berücksichtigen und es sei ihm die Möglich- keit einzuräumen, die angekündigten Beweismittel nachzureichen.
B.b Am 27. November 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegwei- sungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum- marischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-8329/2025 vom 3. November 2025 E. 4.1 m.w.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dub- lin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völker- rechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflich- ten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Aus- übung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommen- den Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwen- dung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu ver- weisen.
2.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nichts an der Rich- tigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die erstmals auf Be- schwerdeebene behaupteten gesundheitlichen Probleme (Verletzung bzw. Erkrankung am Finger, schwerwiegende psychische Probleme) blieben gänzlich unbelegt. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Ge- sprächs an, es gehe ihm physisch und psychisch gut. Im Übrigen verfügt Deutschland zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-7987/2025 vom
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31. Oktober 2025 E. 2.2 m.H.). Hinsichtlich der geltend gemachten Bedro- hungslage in Deutschland ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an die deutschen Polizei- und Justiz- behörden zu wenden hat. Deutschland ist ein Rechtsstaat und die Behör- den sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Entsprechend ist der Antrag auf Einreichung weiterer Beweismittel zum Nachweis der dor- tigen Bedrohungslage abzuweisen.
3. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorlie- genden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Nathalie Schmidlin
Versand:
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