F.9953.2025 — Asylum Claim Dismissed: Dublin Regulation Applies Despite Health Concerns
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court upheld a decision to refuse asylum and order removal, finding that another European country was responsible for processing the claim based on fingerprint data. The court reasoned that this country's asylum system does not have systemic deficiencies that would require Switzerland to take over the case, and the individual's health concerns, while noted, were not severe enough to prevent transfer under international law, nor did they demonstrate a violation of due process or the duty to investigate by the initial authority.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertCited as the legal basis for the SEM's decision to not enter into the asylum application.
Cited as the legal basis for ordering the applicant's removal to Bulgaria.
Cited for dismissing the request for free legal assistance due to the hopeless nature of the claims.
Cited for imposing the procedural costs on the applicant.
Cited for determining the amount of the procedural costs.
Cited to establish that the judgment is final.
Volltext des Entscheids — F.9953.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-9953/2025
Urteil vom 21. Januar 2026
Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Margerita Socha.
Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Vladyslav Hrynevskyi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2025 / N (...). F-9953/2025
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Euro- dac) ergab, dass er bereits am 7. Oktober 2025 in Bulgarien um Asyl er- sucht hatte.
B. Am 7. November 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zustän- digkeit Bulgariens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsver- fahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegwei- sung dorthin gewährt.
C. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 7. No- vember 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 12. November 2025 gut.
D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 – eröffnet am 16. Dezember 2025 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
E. Am 23. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asyl- gesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollstän- dig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter (wohl gemeint: subeventualiter) sei die Vorinstanz anzuwei- sen, eine konkrete und individuelle Garantieerklärung der bulgarischen Be- hörden einzuholen, dass der Beschwerdeführer einen freien und fairen Zu- gang zum Asylverfahren sowie Unterkunft, Verpflegung und medizinischer,
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insbesondere psychologischer Versorgung erhalte. Im Sinne einer super- provisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden un- verzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Er- teilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F. Am 24. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovi- sorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraus- setzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt.
2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Refe-
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renzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7), auf- grund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugs- hindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbe- sondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Rückkehr nach Bulgarien (Situation in Bulgarien, schlechte Behandlung seitens der bulgarischen Behörden, Zugang zum Asylverfahren, Ausschaf- fung in die Türkei und Kettenabschiebung nach Syrien, Non-Refoulement- Gebot) sowie seinen Gesundheitszustand (gemäss eigenen Aussagen psychisch schlechter Zustand, Splitter im Daumen, Nackenbeschwerden, Suizidgedanken, schlechte Träume, Schlafstörungen, Verdacht auf post- traumatische Belastungsstörung) berücksichtigt und rechtsprechungskon- form gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommen- den Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwen- dung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
3.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrecht- liche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Die von ihm wiedergegebenen Berichte von Nicht- regierungsorganisationen zur Situation in Bulgarien, zu Aufnahmezentren, zu Rückführungen (Kettenrückschiebungen), zum Refoulement-Verbot, zum Gesundheitswesen sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermö- gen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Vorausset- zungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Bulgarien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Bulgarien die Sicherheit gestützt auf die Dublin- III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem in- ternationalen Recht einhält (siehe E. 3.1 hiervor). Was den Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers (psychisch stark belastet) angeht, sind
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diese Leiden selbst in ihrer Gesamtbetrachtung – auch unter Berücksichti- gung des Arztberichts (inkl. Laborblatt) des Spitals Thurgau vom 30. De- zember 2025 – nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste. Nichtsdes- totrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Bulgarien über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F- 1301/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 5.2–5.6 [zur Publikation als Refe- renzurteil vorgesehen]).
3.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt weder eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs in Form der Prüfungs- und Begründungs- pflicht noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Wie aus der Begründung des angefochtenen Entscheids hervorgeht, bezog die Vo- rinstanz die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse im Zusam- menhang mit der angespannten Situation in Bulgarien in ihren Entscheid mit ein. Hinsichtlich seiner Gesundheitssituation durfte die Vorinstanz den Sachverhalt angesichts der Aktenlage als hinreichend erstellt erachten, zu- mal aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den Wunsch äusserte, nicht stationär in eine psychiatrische Klinik eingeliefert zu wer- den, und sich nach Vorstellung bei MedicHelp mit einem Gespräch mit ei- nem Seelsorger begnügte. Dass der Beschwerdeführer die Schlussfolge- rungen der Vorinstanz nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachver- haltsabklärung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
3.4 Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den bulgarischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzu- holen haben (Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 ff.). Der entsprechende Subeventualantrag ist ebenfalls ab- zuweisen.
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 24. Dezember 2025 angeordnete
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Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
6. 6.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
6.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Margerita Socha
Versand:
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