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F.902.2021 • BVGE CH F.902.2021 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

F.902.2021 — Kosovo Visitor Denied Schengen Visa Due to Guarantor's Insufficient Funds

Geschäftsnummer F.902.2021 (CH_BVGE_001_F-902-2021_2021-07-02)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in
Rechtsordnung Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court dismissed a complaint against the denial of a Schengen visa for a visitor from Kosovo, finding that the applicant's wife, who provided a letter of commitment, failed to demonstrate sufficient financial means. Despite the wife's offer to cover living expenses and return travel costs, evidence showed she had substantial debts and an insufficient net income, rendering her commitment financially unsound. Therefore, the conditions for issuing a visa were not met, and a visa with restricted validity was not justified.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 49 VwVG; Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. VGKE — Art. 49 VwVG: Used to uphold the contested decision as lawful and dismiss the appeal. Art. 63 Abs. 1 VwVG: Basis for imposing court costs on the appellant. Art. 1 ff. VGKE: Regulation governing the calculation and imposition of court costs.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 49 VwVG

Used to uphold the contested decision as lawful and dismiss the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 1 ff. VGKE

Regulation governing the calculation and imposition of court costs.

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Volltext des Entscheids — F.902.2021

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-902/2021

Urteil vom 2. Juli 2021

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. F-902/2021

Sachverhalt:

A. Am 17. September 2020 beantragte der aus der Republik Kosovo stam- mende Z._______ (geb. […], nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingelade- ner) bei der schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für die Dauer von 3 Monaten (27. September bis 24. Dezember 2020). Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine im Kanton St. Gallen lebende Ehefrau (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und den gemeinsamen Sohn besuchen zu wollen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5/179 ff.).

B. Die Botschaft lehnte den Visumsantrag mit Formularverfügung vom 2. No- vember 2020 mit der Begründung ab, der Gesuchsteller habe nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- bzw. Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem seine Zulassung gewährleistet sei (SEM act. 5/174 ff.).

C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2020 Einsprache (SEM act. 8/191). Daraufhin liess die Vorinstanz durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 10/193-215).

D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Vorausset- zungen zur Erteilung eines Visums seien nicht erfüllt. Zwar habe die Be- schwerdeführerin den Bevölkerungsdiensten der Stadt St. Gallen eine Ver- pflichtungserklärung abgegeben; gemäss deren Angaben sei diese indes- sen nicht tragfähig. Der Eingeladene verfüge ebenfalls nicht über die erfor- derlichen finanziellen Mittel (SEM act. 11/216 ff.)

E. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2021 beantragte die Beschwer- deführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung so- wie die Ausstellung eines Schengen-Visums an den Gesuchsteller (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).

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F. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2021 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde (BVGer act. 5).

G. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 22. April 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 6).

H. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä- gungen zurückgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah- ren teilgenommen und ist als Gastgeberin durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchs- zeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechts- schutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einrei- chung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-

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lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Be- suchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da er sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab- sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Ta- gen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönli- chen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsab- kommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazu- gehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei- chenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

4.

4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen- Recht stellt dabei einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise bzw. das Visum zu ver- weigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

4.2 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti- gen, und ein Visum, sofern dieses – wie vorliegend – erforderlich ist (vgl.

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Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204]). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie haben zu bele- gen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Auf- enthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wie- derausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun- gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schen- gener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; CARONI et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.).

4.3 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevor- aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitä- ren Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund inter- nationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

5. Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung vom 12. Februar 2021 fest, die schweizerische Vertretung habe den Visumsantrag des Gesuchstellers ab- gewiesen, da der Nachweis nicht habe erbracht werden können, dass er über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise verfüge. Zwar habe die Beschwerdeführerin bei den kantonalen Migrati- onsbehörden eine Verpflichtungserklärung abgegeben, diese sei hingegen

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gemäss den Angaben der Stadt St. Gallen nicht tragfähig. Da auch der Ge- suchsteller nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge, sei der Visumsantrag von der schweizerischen Botschaft zu Recht abgelehnt wor- den.

6.

6.1 Bei der Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, ist gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK massgebend, ob er den Lebensunterhalt sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufent- halts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für eine Durch- reise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, bestrei- ten kann oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmässig zu erwerben. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und – im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestrei- tung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 4 SGK). In diesem Sinne können auch Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Ver- fügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht.

6.2 Das schweizerische Ausländerrecht setzt voraus, dass Ausländerinnen und Ausländer die für einen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel be- sitzen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 VEV gelten finanzi- elle Mittel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK insbesondere dann als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts hierzu- lande keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Der Nachweis ausrei- chender finanzieller Mittel kann dabei gemäss nationalem Recht mit Bar- geld, Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung oder einer anderen Sicherheit erbracht werden (Art. 3 Abs. 3 VEV). Die zuständigen Bewilli- gungsbehörden haben die Möglichkeit, von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zu verlan- gen (Art. 14 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. b VEV können Aus- länderinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einer Nie- derlassungsbewilligung eine Verpflichtungserklärung abgeben. Eine sol- che Erklärung umfasst gemäss Art. 15 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die

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Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von me- dizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen. Die Verpflichtungserklä- rung ist unwiderruflich (Art. 15 Abs. 2 VEV). In der Schweiz beträgt die Ga- rantiesumme für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000.‒ (Art. 15 Abs. 5 VEV). Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung (Art. 16 Abs. 1 VEV).

7.

7.1 Es gilt somit vorab zu prüfen, ob für einen Aufenthalt des Gesuchstel- lers bei seiner Familie in der Schweiz ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.

7.2 Der Gesuchsteller gab im Visumsantrag vom 17. September 2020 an, dass die Reise- und Lebenshaltungskosten während des Aufenthaltes von seiner Ehefrau übernommen würden (SEM act. 5/180 f.). Diese unterzeich- nete am 21. Dezember 2020 eine Verpflichtungserklärung. Sie verpflichtete sich damit unwiderruflich, bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- sämtliche ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt (einschliesslich Unfall, Krankheit und Rückreise) zu übernehmen, die dem Gemeinwesen sowie privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufent- halt des Gesuchstellers entstünden (SEM act. 10/212). Gemäss Erklärung der Bevölkerungsdienste der Stadt St. Gallen sei die Beschwerdeführerin aber nicht in der Lage, den eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (SEM act. 10/212). Zwar kann diese Einschätzung durch gegenteilige Sachbeweise umgestossen werden. Solche Dokumente wur- den hingegen, wie im Folgenden aufgezeigt wird, keine vorgelegt.

7.3 Die Beschwerdeführerin reichte Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2020 bis Februar 2021 ein (SEM act. 10/197-201). Daraus resultiert ein monatlicher Nettolohn in der Höhe von ca. Fr. 3'900.-. Belege über allfälli- ges Vermögen wurden keine eingereicht. Gemäss einem Betreibungsre- gisterauszug vom 21. Dezember 2020 bestehen betreffend die Beschwer- deführerin Betreibungen in der Höhe von Fr. 33'725.90, aufgeteilt in Ver- lustscheine nach Art. 149 SchKG (Fr. 20'833.15), Befriedigung nach Ver- wertung (Fr. 4'069.95), Pfändung (Fr. 7'242.80) und Rechtsvorschlag (Fr. 1'580.-). Weiter liegen 24 nicht getilgte Verlustscheine der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 48'983.80 vor (SEM act. 10/204-206). Den vorinstanzlichen Akten sind zudem zwei Kontoauszüge des Steueramts

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A._______ über ausstehende Steuerzahlungen in der Höhe von Fr. 1'600.- und Fr. 900.- zu entnehmen (SEM act. 10/202-203).

7.4 In der Beschwerde wendet die Gastgeberin dazu pauschal ein, es sei ihr unmöglich, alle Schulden in so kurzer Zeit zu begleichen, hingegen habe sie schon vieles «aufgeräumt». Konkrete Angaben zur Schuldentil- gung fehlen. Zwar ergeht aus dem eingereichten Betreibungsregisteraus- zug, dass gewisse Forderungen durch Befriedigung nach Verwertung erle- digt sind und in einer Betreibung Rechtsvorschlag erhoben wurde (vgl. E. 7.3). Allerdings kann angesichts der noch immer bestehenden erhebli- chen Schulden und der nicht vorhandenen liquiden Mittel nicht davon aus- gegangen werden, die Beschwerdeführerin sei garantiefähig.

7.5 Damit wurde der Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel mit den sich in den Akten befindlichen Unterlagen nicht erbracht. Die Vorausset- zungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind infolgedessen nicht erfüllt.

7.6 Da bereits die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ein Einreisehindernis darstellen, kann auf eine Beurteilung der sonstigen Vor- aussetzungen zur Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums (u.a. Aufenthaltszweck und gesicherte Wiederausreise) verzichtet werden.

7.7 Nichts ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem Um- stand, dass der Gesuchsteller letztes Jahr unter den gleichen Vorausset- zungen ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt erhalten hat (zum Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht vgl. BVGE 2015/5 E. 6.4). Es geht aus der entsprechenden Verfügung des SEM vom 5. März 2020 (SEM act. 3/144) denn auch nicht hervor, welche Überlegungen ihr damals zugrunde lagen. Fest steht jedoch, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums aktuell bereits aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind (vgl. E. 4.1).

8. Zu prüfen bleibt, ob es allenfalls angezeigt wäre, aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (siehe E. 4.3). Dazu ist hingegen festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller – wie bereits erwähnt – erst letztes Jahr besuchshalber bei seiner Familie in der Schweiz aufgehalten hat. Weiter können persönliche Kontakte nicht nur in der Schweiz gepflegt werden. Für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn

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(beide im Besitz einer Niederlassungsbewilligung) ist es denn auch zwei- fellos möglich, den Gesuchsteller im Ausland zu besuchen. Die Beschwer- deführerin macht weiter keine Gründe geltend, weshalb es nicht möglich sein sollte, den Gesuchsteller im Kosovo zu besuchen. Die Ausstellung ei- nes Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt.

9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Ver- fügung als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dem- nach abzuweisen.

10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

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